BGer 6B_899/2018 | |||
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BGer 6B_899/2018 vom 02.11.2018 |
6B_899/2018 |
Urteil vom 2. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
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3. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
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4. C.________,
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5. D.________,
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6. E.________,
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7. F.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung
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(einfache Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2018 (2N 18 18).
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Sachverhalt: |
A. | |
Anlässlich eines Einsatzes der Luzerner Polizei vom 21. April 2017 wurde X.________ in der Nähe des Tatortes von einem Polizeihund angehalten und mehrfach gebissen. Auf seine Anzeige hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Emmen gegen mehrere am Einsatz beteiligte Polizisten ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Sie befragte den Einsatzleiter sowie den Hundeführer und zog die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen X.________ bei. Nachdem sie dessen Anträge um Beweisergänzung abgelehnt hatte, stellte sie das Verfahren ein. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 19. Juni 2018 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, das Strafverfahren sei fortzuführen und zur Anklage zu bringen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Keine Zivilansprüche sind solche, die sich aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht gegen Polizeibeamte im Dienst, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
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Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.1.2. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.
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Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (vgl. Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung geworden zu sein. Angesichts des unbestrittenen Polizeieinsatzes sowie der erlittenen Verletzungen durch den Polizeihund sind seine Vorbringen nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Verfahrenseinstellung.
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es somit nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; U rteil 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.3 f.).
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2.2. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einlässlich und überzeugend dar, weshalb sie den Polizeieinsatz klarerweise als verhältnis- und rechtmässig beurteilt.
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2.2.1. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, sich in der Nähe des Tatortes eines mutmasslichen Einbruchdiebstahls im Gebüsch versteckt zu haben und trotz der Warnung der Beamten, den Hund gegen ihn einzusetzen, davon gerannt zu sein. Ihr ist zuzustimmen, dass er sich durch sein Verhalten der Beteiligung an einem Vergehen dringend verdächtig machte, und dass die Beamten aufgrund der angetroffenen Situation nicht sicher von einem "Lausbubenstreich" ausgehen konnten. Daran ändert nichts, ob das Haus ein Abbruchobjekt und wie gross der Schaden tatsächlich war. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, wäre der Beschwerdeführer ohne Einsatz des Hundes in der Dunkelheit wohl entkommen, weil er entgegen seinem Vorbringen nicht von Beamten umstellt gewesen sei, und diese ihm aufgrund ihrer hinderlichen Ausrüstung nicht selbst erfolgversprechend hätten folgen können. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Arretierung des Beschwerdeführers unter Einsatz von Gewalt durch den zubeissenden Hund sei gerechtfertigt. Dies unbesehen der Frage ob der Hund als Waffe bzw. als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu gelten habe. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass der Hund unnötig lange zugebissen hätte, oder dass die Beamten dem Beschwerdeführer damit eine Lektion hätten erteilen wollen, was sie glaubhaft bestritten hätten. Gemäss den plausiblen Angaben des Hundeführers habe dieser den Hund sofort entfernt, nachdem der Beschwerdeführer endlich habe fixiert werden können. Dass der Hund bei der Durchsuchung nochmals attackiert habe, sei schlicht gelogen, zumal dessen Anwesenheit auch die Patrouillenkollegen gefährdet hätte. Dies ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, sich gegen den Hund gewehrt zu haben, wobei die Beamten von einer massiven Gegenwehr mit Gefährdung auch des Hundes sprachen. Es ist daher plausibel anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich die zweite Bissverletzung, wie der Hundeführer vermutet, wohl aufgrund eines "Nachfassens" des Hundes zugezogen und Gegenteiliges lasse sich weder durch die Befragung weiterer Beamten noch durch ein ärztliches Gutachten nachweisen. Indem die Vorinstanz den Verzicht auf weitere Abklärungen schützt, verletzt sie kein Bundesrecht.
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Soweit der Beschwerdeführer im Umstand, dass er erst nach einer gewissen Zeit in ärztliche Obhut verbracht worden sei, eine weitere Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Amtsmissbrauch erblickt, legt die Vorinstanz gleichfalls überzeugend dar, weshalb sie solches klar verneint. So sei der Beschwerdeführer noch am Tatort erstversorgt worden. Anschliessend hätten die Beamten umgehend mehrere Amtsärzte kontaktiert und mangels Erfolg den Beschwerdeführer rund eine Stunde nach dem Vorfall in ein Spital überführt. Organisatorische Mängel hätten daher nicht bestanden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Einsatzleiters weder beim Transport noch später über Schmerzen beklagt oder nach einem Arzt verlangt. Er habe stehen und selbständig gehen können. Wenn die Beamten unter diesen Umständen nicht von einem Notfall ausgingen und auf eine sofortige Überführung des Beschwerdeführers in ein Spital verzichteten, ist dies nachvollziehbar. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Strafuntersuchung als umfassend beurteilt und keine Hinweise auf eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erkennt.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen bereits vorinstanzlich vorgebrachten Standpunkt zu wiederholen, was keine Willkür belegt. Solches ist insbesondere nicht allein deshalb anzunehmen, weil er der Darstellung der übrigen Beteiligten weiterhin widerspricht und ein rechtswidriges Verhalten der Beamten sowie ein längeres "Verbissen-Bleiben" des Hundes behauptet. Entgegen seiner Auffassung können die sich widersprechenden Aussagen zudem sehr wohl bereits im Stadium der Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die dem Sachgericht verbleibenden Alternativen gewürdigt werden (vgl. oben E. 2.1.1). Auch einen hinreichenden, die Anhaltung rechtfertigenden Tatverdacht bejaht die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht. Gemäss ihrer willkürfreien Feststellung haben die Beamten den Einsatz des Polizeihundes ferner vorher angedroht. Die vom Beschwerdeführer erlittenen - nicht besonders schweren - Bissverletzungen erscheinen unter diesen Umständen als notwendige Folge seines eigenen Verhaltens, indem er trotz Warnung vom Tatort wegrannte. Sie liegen zudem klar im Rahmen dessen, womit in einer derartigen Situation zu rechnen war. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung kantonalen Polizeirechts durch den Einsatz des Hundes, prüft das Bundesgericht sodann nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer, namentlich mit dem Hinweis auf ausserkantonale und bundespolizeiliche Rechtslagen, nicht darlegt. Auch ist der Einsatz eines Diensthundes mit demjenigen einer Schusswaffe klarerweise nicht vergleichbar und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht einschlägig.
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Auch mit Bezug auf die weiteren Vorwürfe der unterlassenen Hilfeleistung sowie des Amtsmissbrauchs durch die Beamten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine vorinstanzlichen Rügen zu wiederholen. Dies etwa, wenn er wiederum schwere, angeblich notfallmässig zu behandelnde Verletzungen behauptet, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich anderes annimmt und von einer klaren Beweis- und Rechtslage bzw. von Straflosigkeit der Beamten ausgeht. Der Einwand formeller Rechtsverweigerung mangels Begründung geht nach dem in Erwägung 2.2 hievor Gesagten ebenfalls fehl.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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