BGer 6B_1437/2017 | |||
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BGer 6B_1437/2017 vom 06.11.2018 |
6B_1437/2017 |
Urteil vom 6. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dieter Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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2. A.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfacher Betrug, räuberische Erpressung usw.; Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. April 2017 (460 16 109).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 23. März 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft X.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. In weiteren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche bzw. das Verfahren wurde eingestellt.
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B. | |
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. April 2017 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach X.________ zusätzlich der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2017 aufzuheben und er sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des kantonalen Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Januar 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich mehrfach falsche bzw. unvollständige Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht und damit erwirkt, dass ihm zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Damit habe er sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Verurteilung.
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1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
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Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er im Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 nicht sämtliche Konten bzw. Einkünfte angegeben habe. Insgesamt handle es sich um Einkünfte in der Höhe von Fr. 11'020.--.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zutreffend, dass er in den Unterstützungsanträgen nicht alle Bankkonten angegeben habe. Deshalb liege aber noch kein Betrug, sondern lediglich eine Verletzung der Meldepflicht vor. Eingänge auf dem Konto seien zudem nicht gleich Einkünfte. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass das Geld bezogen und wenige Tage später wieder einbezahlt worden sei. Wer Geld von seinem Konto abhebe und es anschliessend wieder einzahle, habe keine Einkünfte erzielt. Er habe von Anfang an geltend gemacht, dass es sich dabei um Bareinzahlungen des Sozialhilfegeldes, Umschuldungen sowie Darlehensrückzahlungen von Freunden gehandelt habe.
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Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, von denen er freigesprochen wurde, nicht eingegangen werden muss. Dies betrifft zum Beispiel das im Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 nicht angegebene Bankkonto bei der B.________-Bank. Dem Umstand ferner, dass der Beschwerdeführer teilweise Geld von seinem Postkonto abhob und auf das Konto bei der C.________-Bank einbezahlt hat, wurde im angefochtenen Entscheid Rechnung getragen. Diesbezüglich hält die Vorinstanz explizit fest, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht strafbar gemacht hat. Auch darauf muss nicht weiter eingegangen werden.
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Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe jeweils Geld vom Konto bei der C.________-Bank bezogen und dieses kurze Zeit später wieder auf dasselbe Konto einbezahlt, lässt sich gestützt auf die vom Beschwerdeführer genannten Kontobelege nicht belegen. Aus den genannten Kontobelegen ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass nach einem Zahlungseingang die erhaltene Summe jeweils innerhalb weniger Tage in mehreren Tranchen abgehoben wurde. Exemplarisch kann auf die Gutschrift vom 26. April 2006 in der Höhe von Fr. 2'020.-- verwiesen werden. Nur weniger Tage später, am 2. Mai 2006, tätigte der Beschwerdeführer einen Bezug von Fr. 50.-- und zwei Bezüge von je Fr. 1'000.--. Am 3. Mai 2006 erhielt der Beschwerdeführer eine Gutschrift von Fr. 4'000.--, woraufhin er am 6. Mai 2006 vier Bezüge à Fr. 1'000.-- tätigte usw. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht haltbar. Soweit der Beschwerdeführer auf Buchungsbelege betreffend Juli 2006 verweist, sind diese für den vorliegend zu beurteilenden Unterstützungsantrag von Juni 2006 nicht relevant.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bei den Zahlungseingängen habe es sich teilweise um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, welche er seinen Freunden gewährt habe. Daneben habe er auch Geld erhalten, um seine eigenen Schulden zu bezahlen. Dabei habe es sich im Grunde um Umschuldungen gehandelt, bei denen sein Vermögen allerdings keinen Zuwachs erfahren habe. Auch diese Argumentation verfängt nicht. Bei den angeblich an Freunde gewährten Darlehen handelt es sich um (ausstehende) Forderungen, welche jedenfalls Vermögen darstellen. Bezüglich der behaupteten Umschuldungen legt der Beschwerdeführer keinerlei Belege ins Recht, welche den von ihm behaupteten Sachverhalt stützen würden. Darauf kann vorliegend mangels ausreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingegangen werden.
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1.3.2. Bezüglich der im Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 nicht deklarierten Beträge bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Einwände vor. Ihm wird vorgeworfen, Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 4'196.60 auf seinem Konto bei der C.________-Bank nicht angegeben zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, am Tag des Antrags sei sein Konto im Minus gewesen. Zudem sei aus den Kontobelegen ersichtlich, dass es sich bei den Zahlungseingängen um die Wiedereinzahlung von kurz zuvor bezogenen Beträgen gehandelt habe. Einkommen habe er auf diese Weise nicht generiert.
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Dass es sich bei den Zahlungseingängen um Beträge gehandelt haben soll, die zuvor bezogen und kurze Zeit später wieder einbezahlt worden sind, lässt sich den vom Beschwerdeführer genannten Bankbelegen nicht entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass sein Konto am Tag der Antragstellung im Minus war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn relevant war vorliegend nicht ein Stichtag. Vielmehr stellt die Vorinstanz für die Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf einen längeren Zeitraum ab.
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1.3.3. Die Vorinstanz erwägt, im Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer Einkünfte von Fr. 32'271.45 verschwiegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei um einen Bankkredit gehandelt, welchen er aufgenommen habe, um ältere Schulden zu begleichen. Insofern liege eine Umschuldung vor. Weiter habe er weder mit Vorsatz noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt, denn die Sozialbehörden hätten ihm gesagt, dass er Schulden nicht angeben müsse.
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Auf die Ausführungen zur angeblichen Umschuldung kann aus den bereits genannten Gründen auch an dieser Stelle nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3.1). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen bezüglich des subjektiven Tatbestands. Denn diesbezüglich gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht über unsubstanziierte Behauptungen hinaus, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
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1.3.4. Im Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 verschwieg der Beschwerdeführer Zahlungseingänge von Fr. 950.-- und Fr. 33'500.--. Diese stammten von seinen Bekannten D.________ und E.________. Der Beschwerdeführer bringt wiederum vor, es habe sich um Umschuldungen und Darlehensrückzahlungen gehandelt. Diesbezüglich kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 1.3.1), womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
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1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Vermögensschaden nicht beziffert, weshalb es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehle.
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Die Vorinstanz erwägt, die Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten bei Kenntnis über die verschwiegenen Einkommens- und Vermögenswerte die an den Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen gekürzt. Mangels Kenntnis der wahren finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien die Sozialhilfeleistungen jedoch in vollem Umfang ausbezahlt worden, weshalb das objektive Tatbestandselement des Vermögensschadens zu bejahen sei. Hinsichtlich des Vermögensschadens sei allerdings festzustellen, dass die Höhe der Leistungskürzungen im Ermessen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gestanden hätte. Entsprechend könne seitens des Kantonsgerichts die Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden. Ein Vermögensschaden sei aber zweifellos eingetreten.
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Die Vorinstanz musste den exakten Schaden der Sozialen Dienste Zürich nicht zwingend beziffern. Dabei geht es um öffentlich-rechtliche Forderungen, wobei die zuständige Behörde darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden. Die Schadenhöhe ist erst für die Strafzumessung von Relevanz (vgl. dazu Urteil 6B_701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4).
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1.5. Der Beschwerdeführer beanstandet den subjektiven Tatbestand. Er macht geltend, er habe keinen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil erlangen wollen, denn er habe lediglich Umschuldungen vorgenommen. Zudem habe er nur wenige Falschdeklarationen gemacht, obwohl er über Jahre hinweg Sozialhilfe bezogen habe. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass er über ein tiefes Sprach- und Bildungsniveau verfüge. Er habe die Voraussetzungen der Sozialhilfe und die Antragsformulare nicht wirklich verstanden und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Nichtdeklaration einen strafrechtlich relevanten Betrug darstellen könne.
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zweifellos gewusst, dass er die entsprechenden Einkommen und Vermögenswerte hätte deklarieren müssen, was er mit jedem Unterstützungsantrag erneut mittels Unterschrift bestätigt habe. Er habe jedoch Einkommen und Vermögenswerte verschwiegen, damit die Sozialleistungen nicht gekürzt würden. Dabei habe er mit Wissen und Willen gehandelt und auch die Bereicherungsabsicht sei zu bejahen.
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Inwiefern diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Umschuldungen sind in keiner Weise erwiesen, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation auch bezüglich des subjektiven Tatbestands nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass der Beschwerdeführer nicht in sämtlichen Unterstützungsanträgen falsche Angaben gemacht hat, ist für die Frage der Strafbarkeit nicht relevant. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Übrigen darauf, sämtliches Wissen zu bestreiten. Dies ist nicht geeignet, um Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
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1.6. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des mehrfachen Betrugs als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 2 | |
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ am 12. Juli 2009 beim Kebabstand in F.________ G.________ gegen seinen Willen in ein Fahrzeug gezerrt zu haben und mit ihm in ein Waldstück gefahren zu sein. Dort hätten sie ihn verbal und mit einer Waffe bedroht und zur Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 20'000.-- genötigt.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keinerlei Beweise für die angebliche Tat vor. Es stehe Aussage gegen Aussage. In einem solchen Fall sei es willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn einzig auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers abgestellt werde. Zudem habe die Vorinstanz das Aussageverhalten des Opfers nicht analysiert. G.________ habe ihn anfangs belastet. Kurze Zeit später sei er zusammen mit seinem Onkel auf dem Polizeiposten erschienen und habe erklärt, er wolle den Strafantrag zurückziehen, denn die Sache sei gütlich erledigt worden. Dabei habe er sich bezüglich der Darlehensschuld sowie der Tat mehrfach widersprochen. Er habe sich auch nach dem Strafmass erkundigt, falls er die Aussage als unwahr zurückziehe. Aufgrund der drohenden Strafe für die Falschbelastung habe er dann seine Strafanzeige zurückziehen wollen, ohne die Aussage als unwahr zu deklarieren. Als G.________ später mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eröffnet werde, habe er an seinen früheren falschen Anschuldigungen wiederum festhalten wollen. Im kantonalen Gerichtsverfahren habe G.________ dann angegeben, nicht bedroht worden zu sein. Unterschiedliche Angaben habe G.________ auch bezüglich der Frage gemacht, ob er freiwillig in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestiegen und ob er mit einer Waffe bedroht worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb G.________ zunächst angegeben habe, die Täter nicht zu kennen. Die Aussagen von G.________ seien in zahlreichen weiteren Punkten widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Selbst sein Onkel bezeichne G.________ als Lügner.
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2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz erwägt zunächst, Auslöser der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse sei das nicht zurückbezahlte Darlehen über Fr. 20'000.-- aus der Übernahme einer Kontaktbar durch H.________, den Onkel von G.________, gewesen. Die Vorinstanz gibt anschliessend die Aussagen der Beteiligten zum Tathergang wieder, teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, und unterzieht diese einer ausführlichen und umfassenden Würdigung. G.________ habe zum Ort, an den sie gefahren seien, detaillierte Angaben machen können. Seine Aussagen liessen sich auch mit denjenigen des Zeugen I.________ in Einklang bringen. G.________ habe zum weiteren Geschehen im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihn zunächst geohrfeigt und anschliessend massiv bedroht. Der Beschwerdeführer sei äusserst aggressiv gewesen und habe die Bezahlung von Fr. 20'000.-- verlangt. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Anschliessend gibt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Der Beschwerdeführer habe bestritten, G.________ bedroht zu haben. Er habe ihm lediglich gesagt, er wolle sein Geld zurück und werde böse, wenn er betrogen werde.
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Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft. Sie untermauert diese Schlussfolgerungen unter anderem auch mit einem Beispiel. Nicht erstellen lasse sich, dass G.________ in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gezwungen worden sei. Es sei daher zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass G.________ freiwillig eingestiegen sei. Bezüglich des Ohrfeigens und der massiven Drohungen gegen Leib und Leben seien die Aussagen von G.________ konstant, stimmig und widerspruchsfrei. Er habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Auch habe er Unsicherheiten hinsichtlich des Geschehensablaufs zu Protokoll gegeben. Aufgrund der Drohungen sowie der Ohrfeige habe G.________ grosse Angst gehabt und die geforderte Summe von Fr. 20'000.-- bezahlt. Hingegen seien die Aussagen von G.________ zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ihn mit einer Waffe bedroht, äusserst widersprüchlich. In diesem Punkt lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Gleiches gelte für die weiteren, in der Anklage enthaltenen Vorwürfe wie etwa, der Beschwerdeführer habe G.________ zur Bezahlung weiterer Fr. 5'000.-- zu nötigen versucht und ihn gedrängt, die Strafanzeige zurückzuziehen.
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2.5. Es ist zutreffend, dass die Aussagen von G.________ in einigen Punkten widersprüchlich sind. Wo dies der Fall ist, geht die Vorinstanz auf die Widersprüche und die bestehenden Unsicherheiten ein. Bei unüberwindbaren Zweifeln wertet sie den Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers. Was den Tathergang nach dem Aussteigen im Wald anbelangt, gelangt die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zur Auffassung, bezüglich des Kerngeschehens fänden sich in den Aussagen von G.________ keine Widersprüche. Die Vorinstanz legt insgesamt in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie die Aussagen von G.________ bezüglich der Drohungen und der Ohrfeige als erstellt erachtet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erscheint insgesamt nicht als willkürlich. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ist ebenfalls zu verneinen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung verletzt daher kein Bundesrecht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, zusammen mit Y.________ einen Auffahrunfall herbeigeführt zu haben, um eine Versicherungsgesellschaft (die Beschwerdegegnerin 2) mittels Unfallmeldung und unter Angabe von falschen Informationen bezüglich des Unfallhergangs zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. Da die Versicherung Abklärungen getätigt habe, habe sie die Absichten der beiden erkannt und die Versicherungsleistung verweigert, weshalb es beim Betrugsversuch geblieben sei. Eines der beteiligten Fahrzeuge, ein Opel, habe J.________ gehört. J.________ habe das Fahrzeug dem Beschwerdeführer und Y.________ übergeben, um eine gegenüber diesen bestehende Schuld zu begleichen. Das andere Fahrzeug, ein BMW, sei im Eigentum eines Cousins des Beschwerdeführers gestanden.
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Auffahrunfall fingiert wurde. Dies habe er von Anfang an so ausgesagt. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass es sich beim Inhalt der Telefongespräche zwischen ihm, Y.________ und J.________ lediglich um scherzhafte Äusserungen gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb J.________ freigesprochen worden sei, obwohl dieser als Eigentümer des Opels offensichtlich der Hauptverdächtige sei.
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3.3. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen der Beteiligten wieder. Dabei verweist sie teilweise auf das erstinstanzliche Urteil. Der Beschwerdeführer habe angegeben, es habe sich bei der Kollision um einen fahrlässig verursachten Auffahrunfall gehandelt. Er sei mit dem BMW seines Cousins in den vor ihm fahrenden Opel von J.________ gefahren. Y.________ habe angegeben, neben dem Beschwerdeführer im Auto geschlafen zu haben. J.________ habe zunächst behauptet, abrupt gebremst zu haben, da er einen Fuchs gesehen habe. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in ihn hineingefahren. J.________ habe damit die Version des Beschwerdeführers bestätigt. Später habe J.________ angegeben, die Aussagen seien unter dem Einfluss des Beschwerdeführers entstanden. Er habe bei diesem Schulden gehabt. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, dass er (der Beschwerdeführer) in das Fahrzeug von J.________ hineinfahren könnte. Er (J.________) habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Auto herausverlangt und zusammen mit Y.________ den Unfall fingiert. Anschliessend habe K.________ ihn zum Unfallort gebracht, wo der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er solle angeben, mit dem Opel gefahren zu sein.
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Weiter bezieht die Vorinstanz das Gutachten des Ingenieurbüros L.________ in die Beweiswürdigung mit ein. Diesem sei zu entnehmen, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemand im vorderen Auto (Opel) befunden habe. Im BWM sei zudem lediglich eine Person angegurtet gewesen. Der Sachverständige gelange zum Schluss, dass sich die Kollision wohl so ereignet habe, dass der BMW beschleunigend in den stehenden, unbemannten Opel gefahren sei. Die Vorinstanz folgert, die Depositionen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von Y.________ seien nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens zu vereinbaren. Die Ausführungen des Experten würden vielmehr die Depositionen von J.________ untermauern. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Protokolle der Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ und J.________, welchen sich eindeutig entnehmen lasse, dass Absprachen hinsichtlich des Aussageverhaltens zum Unfallhergang getätigt worden seien. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt wurde.
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3.4. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor. Die Beweislage muss als erdrückend bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie etwa, die Telefongespräche seien scherzhaft gemeint gewesen und das unsubstanziierte Bestreiten der Tat erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Dies ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass J.________ nicht verurteilt wurde, zu seinen Gunsten ableiten könnte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung, welche in Zusammenhang mit dem fingierten Auffahrunfall erfolgte.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, am BMW seien Reparaturkosten von Fr. 16'964.15 entstanden. Dieser Schaden sei vom Beschwerdeführer absichtlich herbeigeführt worden. Damit habe er sich der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht.
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4.3. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers auf der Annahme beruhen, der Unfall sei nicht fingiert worden, ist darauf nicht einzugehen, nachdem sich diese Behauptung als haltlos erwiesen hat. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe des Öfteren den BWM von seinem Cousin ausgeliehen. Es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sein Cousin von den Plänen des Beschwerdeführers gewusst und das Vorgehen zumindest geduldet habe. Diesbezüglich sei sein Cousin allerdings nie befragt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser auch keinen Strafantrag gestellt habe.
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4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den fehlenden Strafantrag beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass Art. 144 Abs. 3 StGB keinen Strafantrag erfordert, da die Tat von Amtes wegen verfolgt wird. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um unsubstanziierte Behauptungen, die erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wurden. Damit lässt sich keine Willkür dartun. Die Annahme der Vorinstanz, es liege bezüglich der Beschädigung seines Fahrzeugs keine Einwilligung des Cousins vor, ist nicht willkürlich. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers muss hingegen als nicht naheliegend bezeichnet werden.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege. Auch dieser Schuldspruch erfolgte in Zusammenhang mit dem vorgetäuschten Auffahrunfall.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei behauptet es sei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einem Auffahrunfall gekommen. Damit habe er wissentlich und willentlich von einer Straftat gesprochen, die nicht begangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht lediglich über die tatsächlich begangenen strafbaren Handlungen (versuchter Betrug und Sachbeschädigung) bewusst unrichtige Angaben gemacht, sondern er habe wider besseres Wissen behauptet, strafbare Handlungen anderer Art seien begangen worden. Der blosse Umstand, dass er damit eine andere Straftat habe verschleiern wollen, stehe der Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 StGB nicht entgegen.
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5.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese Ausführungen der Vorinstanz seien falsch und bundesrechtswidrig. Er habe nie behaupten wollen, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei. Mit seinen Aussagen habe er gerade das Gegenteil erreichen wollen. Auf jeden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gewusst habe, dass die Aussage, er habe den Wagen zu spät bemerkt, strafbar sein könnte. Es sei lediglich versucht worden, eine Straftat zu verschleiern, was nicht tatbestandsmässig sei.
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5.4. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Ziff. 1 StGB).
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5.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich nicht der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer einer Behörde bezüglich einer wirklich begangenen strafbaren Handlung bewusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert (BGE 75 IV 175 E. 2 S. 178 f.; 72 IV 138 E. 3 S. 140). Vorliegend hat sich der angegebene Lebenssachverhalt (Auffahrunfall) tatsächlich ereignet. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe einen fahrlässig begangenen Auffahrunfall zur Anzeige gebracht, während es sich tatsächlich um eine vorsätzlich verübte Sachbeschädigung und einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat damit nicht primär ein anderes Delikt beanzeigt, sondern lediglich falsche Angaben zu seinem Tatbeitrag sowie zu seinen wahren Motiven gemacht. Er hat sich damit nicht der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Die Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgte damit zu Unrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
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Erwägung 6 | |
6.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, er habe M.________ gedroht, er werde sie, ihren Mann sowie ihre Eltern umbringen und ihr Leben kaputt machen. Daneben habe er ihr gegenüber weitere Drohungen ausgestossen. Der Beschwerdeführer habe damit erreichen wollen, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und der Beziehung zwischen ihr und ihm eine Chance gebe. M.________ habe die Drohungen ernst genommen. Damit habe sich der Beschwerdeführer der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
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6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle einseitig auf die belastenden Aussagen von M.________ ab. Dies sei willkürlich. Seine eigenen Aussagen seien mindestens ebenso glaubhaft. Zudem seien die Angaben von M.________ äusserst vage. Sie habe beispielsweise nicht genau angeben können, wann die versuchten Nötigungen stattgefunden haben sollen. Auch die angeblich nötigenden Textnachrichten habe sie nicht vorlegen können. Es handle sich somit um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf seine eigenen Aussagen hätte abgestellt werden müssen.
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6.3. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen von M.________ wieder. Diese habe angegeben, der Beschwerdeführer sei über mehrere Monate hinweg regelmässig an ihren Arbeitsort gekommen und habe mit ihr reden wollen. Er habe sie regelmässig, bis zu fünfmal am Tag, angerufen und ihr Kurzmitteilungen geschickt. Der Beschwerdeführer sei zunehmend aggressiver geworden und habe ihr unter anderem gedroht, sie und ihren Mann umzubringen. Sie habe die Drohungen ernst genommen und diese hätten sich auf ihren Tagesablauf ausgewirkt. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. M.________ habe widerspruchsfrei ausgesagt. Sie belaste den Beschwerdeführer nicht übermässig und habe schliesslich sogar den Strafantrag zurückgezogen. Sie habe zudem bestätigt, ab und zu Kaffee mit dem Beschwerdeführer getrunken zu haben, wozu der Beschwerdeführer sie allerdings gedrängt habe. M.________ habe weiter bestätigt, dass sich der Arzt des Beschwerdeführers sowie sein Reisebüro in der Nähe ihres Arbeitsortes befänden. Sie habe somit auch Depositionen zu Gunsten des Beschwerdeführers gemacht. Der Beschwerdeführer selber habe angegeben, mit M.________ telefoniert zu haben. Bedroht habe er sie allerdings nie. M.________ bezichtige ihn fälschlicherweise der versuchten Nötigung. Sie tue dies aus Rache, da er sie verlassen habe.
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Die Vorinstanz ist der Ansicht, das vom Beschwerdeführer genannte Motiv für die Belastungen durch M.________ sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen Grund für eine falsche Anschuldigung, zumal M.________ einen anderen Partner habe und mittlerweile offenbar mit diesem verheiratet sei. Weiter erwiesen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er M.________ stets zufällig begegnet sei und die vielen Telefonanrufe aus Sorge erfolgt seien, als nicht glaubhaft. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Belästigungen gegenüber M.________ verfügten Rayon- und Kontaktverbots, seien die Behauptungen des Beschwerdeführers abwegig. Es handle sich offenkundig um Schutzbehauptungen. Ferner liege eine SMS-Nachricht bei den Akten, welche die Version von M.________ stützen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aussagen von M.________ zutreffend seien, weshalb darauf abzustellen sei.
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6.4. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz auf die Aussagen des Opfers abstellt, lässt die Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen, selbst wenn es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt. Die Vorinstanz legt schlüssig und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie die Aussagen von M.________, im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet. Der angefochtene Entscheid verletzt weder das Willkürverbot noch den Grundsatz "in dubio pro reo".
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Erwägung 7 | |
7.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe bei der N.________-Bank einen Kredit beantragt und dazu drei Lohnabrechnungen eingereicht, um damit ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorzutäuschen, obwohl ihm de facto aufgrund einer Lohnabtretungsvereinbarung kein Lohn ausbezahlt worden sei. Zudem habe er verschwiegen, dass das Arbeitsverhältnis befristet und er von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei.
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7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist sowie den subjektiven Tatbestand zu Unrecht bejaht. Von einer arglistigen Täuschung könne keine Rede sein, denn er habe exakt diejenigen Belege eingereicht, die von ihm verlangt worden seien. Er habe in den fraglichen drei Monaten gearbeitet und daher die ausgewiesenen Beträge auch verdient. Dass er die Lohnabtretungsvereinbarung und die Befristung des Arbeitsverhältnisses verschwiegen habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Zudem müsse die Opfermitverantwortung bejaht werden. Denn die N.________-Bank hätte sich nicht ausschliesslich auf drei Lohnabrechnungen verlassen dürfen. Dies genüge den Anforderungen an eine Kreditfähigkeitsprüfung nicht. Die Kreditgeberin hätte zwingend weitere Belege einfordern müssen. Auch aus diesem Grund müsse die Arglist verneint werden.
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7.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die N.________-Bank über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht, indem er lediglich die Lohnabrechnungen betreffend die Monate Februar, März und April 2013 eingereicht habe, worin ein wesentlich höherer Bruttolohn als in den vorhergehenden sowie nachfolgenden Lohnabrechnungen ausgewiesen worden sei. Die Täuschung über die finanzielle Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer zusätzlich verstärkt, indem er die Lohnabtretungsvereinbarung und den Umstand verschwiegen habe, dass das Arbeitsverhältnis bis im August befristet gewesen sei. Auch habe er seine Sozialhilfebezüge verschwiegen. Weiter habe der Beschwerdeführer das von der N.________-Bank erstellte Budget unterzeichnet und damit die Korrektheit sämtlicher Angaben bestätigt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass die N.________-Bank ihm keinen Kredit gewährt hätte, wenn er ihnen wahrheitsgetreu mitgeteilt hätte, dass er faktisch keinen Lohn erhalte. Die Bank habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Lohn nicht regelmässig in derselben Höhe verdiene und zudem von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Die Bank sei ihren Abklärungspflichten bezüglich der Kreditwürdigkeit nachgekommen und es könne ihr keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Die Arglist sei daher zu bejahen.
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7.4. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass bei Banken besondere Fachkenntnisse bzw. Geschäftserfahrung vorliegen, kann das Verhalten der N.________-Bank nicht als derart leichtfertig bezeichnet werden, dass es das Verhalten des Beschwerdeführers (Einreichen selektiver Lohnabrechnungen, Verschweigen der Lohnabtretungsvereinbarung sowie der Sozialhilfebezüge in Kombination mit dem Unterzeichnen des von der Bank erstellten Budgets) in den Hintergrund treten lassen würde. Die Vorinstanz hat die Arglist zu Recht bejaht.
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7.5. Auch bezüglich der behaupteten Rückzahlungsabsicht ist die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Kredit zurückzubezahlen, weshalb es auch an der Zahlungsabsicht gefehlt habe. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er hätte wiederum eine "Umschuldung" vorgenommen, um die Rückzahlung gewärtigen zu können. Gleichzeitig gestand selbst der Beschwerdeführer ein, dass die Bank ihm keinen Kredit gewährt hätte, wenn sie seine tatsächliche finanzielle Situation gekannt hätte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 8 | |
Der Beschwerdeführer beantragt die Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens. Der Antrag wird mit den beantragten Freisprüchen begründet. Es bleibt jedoch bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), welche dessen Rechtsvertreter auszurichten ist. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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4. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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