BGer 2C_991/2018 | |||
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BGer 2C_991/2018 vom 07.11.2018 |
2C_991/2018 |
Urteil vom 7. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2018 (A 18 15).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (vor der Namensänderung: C.________) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. Er war Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Einwohnergemeinde V.________/GR und veräusserte dieses am 15. August 2011 zum Preis von Fr. 350'000.-- an D.________ (nachfolgend: der Erwerber). Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR) veranlagte in diesem Zusammenhang einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 320'475.--, was zu einer Steuer von Fr. 96'142.50 führte. Nach erfolglosem Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht, das auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintrat (Urteil 2C_1045/2013 vom 2. Juni 2014).
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1.2. Da die Grundstückgewinnsteuer unbezahlt blieb, verfügte die KSTV/GR am 6. Mai 2014 gegenüber dem Erwerber ein gesetzliches Grundpfandrecht. Der Erwerber verstarb am 5. Juli 2014, worauf die Erben das Erbe ausschlugen. Das Konkursamt W.________/TI ersuchte im Rahmen der Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des D.________ sel. das zuständige bündnerische Betreibungs- und Konkursamt rechtshilfeweise um Versteigerung des streitbetroffenen Grundstücks Nr. xxx. Die Versteigerung vom 24. Februar 2017 brachte einen Zuschlag zum Preis von Fr. 50'000.-- (dazu Urteil 5A_684/2017 vom 21. März 2018). Insgesamt ergab sich ein Konkursergebnis von Fr. 46'360.35, welches das Konkursamt am 10. November 2017 an das KSTV/GR überwies.
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1.3. Der Steuerpflichtige unterbreitete der KSTV/GR am 31. August 2017 im Steuerpunkt ein Revisionsgesuch, das dieses guthiess und den steuerbaren Grundstückgewinn neu auf Fr. 151'170.-- festsetzte. Dadurch ergab sich eine Steuer von noch Fr. 37'996.80 (Entscheid vom 10. November 2017). Der Revisionsentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 20. November 2017 fakturierte die KSTV/GR einen Betrag von Fr. 47'673.80 (Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80 nebst Zinsen und Kosten). Aufgrund der weiterhin ausbleibenden Zahlung setzte die KSTV/GR den ausstehenden Betrag auf Fr. 47'016.55 herab und zog das konkursamtliche Ergebnis von Fr. 46'360.35 heran. Über den Restbetrag von Fr. 656.20 sprach die KSTV/GR den Steuererlass aus. Verrechnung und Erlass teilte sie dem Steuerpflichtigen am 15. März 2018 schriftlich mit. Der Steuerpflichtige reagierte mit einer Gegenforderung über Fr. 9'019.75 (Fr. 47'016.55 abzüglich der Summe von Fr. 37'996.80 und Fr. 656.20). Die KSTV/GR kam der Zahlungsaufforderung nicht nach (Schreiben vom 27. März 2018).
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1.4. Der Steuerpflichtige erhob am 6. April 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde, worin er sinngemäss um Erstattung von Fr. 9'019.75 ersuchte. Die KSTV/GR stellte sich vernehmlassungsweise auf den Standpunkt, das Schreiben vom 15. März 2018 stelle kein taugliches Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Nach weiteren Schriftenwechseln erkannte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Entscheid A 18 15 vom 2. Oktober 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber an das Departement für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden weiterzuleiten. Kosten wurden keine erhoben.
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Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes (des Kantons Graubünden) vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GR; BR 370.100) eigneten sich, so das Verwaltungsgericht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, als Anfechtungsobjekt. Anders als etwa der Bund mit seinem zweistufigen Modell (Art. 25a VwVG) habe der Kanton Graubünden sich für ein einstufiges System ausgesprochen, das sich darin äussere, dass nicht zunächst eine beschwerdefähige Verfügung herbeigeführt werden müsse, sondern sogleich gegen den Realakt rekurriert werden könne. Die Verrechnung der Forderung von Fr. 47'016.55 mit dem Konkursergebnis von Fr. 46'360.35 qualifiziere als Realakt im Sinne von Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG/GR, der einstufig ("direkt") anfechtbar sein müsse.
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Eine derartige Anfechtung falle indes nicht in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG/GR), sondern in jene des Departements für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VRG/GR). Die Eingabe sei daher, so das Verwaltungsgericht abschliessend, von Amtes wegen an das Departement weiterzuleiten.
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1.5. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 2. November 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Zusprechung des Betrags von Fr. 8'363.55 (Steuerdifferenz) und Fr. 7'500.-- (Kosten des "willkürlichen, unsinnigen Rechtsöffnungsverfahrens") sowie gegebenenfalls einer Pauschalvergütung von Fr. 20'000.--.
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1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83
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2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht, das von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319), geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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2.3. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Steuerpflichtige ficht einen Entscheid an, der im streitbetroffenen Punkt auf kantonalem Verfahrensrecht (Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG/GR; vorne E. 1.4) beruht. Da rein kantonales Recht massgebend ist, hat die Beschwerde damit der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen (vorne E. 2.2). Entsprechend ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, dass und inwiefern dieser in die verfassungsmässigen Individualrechte des Steuerpflichtigen eingreift. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_956/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2), entsprechen die vorliegenden Vorbringen dem gesetzlichen Massstab aber offenkundig nicht. Denn die Eingabe streift mit keinem Wort die Frage der Auslegung und/oder Anwendung von Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG/GR.
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3.2. Der Steuerpflichtige konzentriert sich vielmehr auf die chronologische Darstellung der Ereignisse und kritisiert hauptsächlich das in seinen Augen rechtswidrige und widersprüchliche Verhalten der KSTV/GR. Damit zielt die Eingabe von vornherein am Kern der Sache vorbei, denn bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids besteht der Streitgegenstand einzig im Nichteintreten (vorne E. 2.3). Vorliegend trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zur Auffassung gelangt war, die funktionelle Zuständigkeit liege nicht bei ihr, sondern beim Departement für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden. Diesen Gesichtspunkt blendet die Beschwerde vollständig aus. Entsprechend ist es unbehelflich, wenn zwar Ausführungen zur Verrechnung als solche, nicht aber zum Nichteintretenspunkt gemacht werden. Über die vom Steuerpflichtigen kritisierten Aspekte wird das Departement für Finanzen und Gemeinden erst noch zu befinden haben, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
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3.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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