BGer 5A_908/2018 | |||
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BGer 5A_908/2018 vom 07.11.2018 |
5A_908/2018 |
Urteil vom 7. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2018 (ZK1 18 155).
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Sachverhalt: | |
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung errichtete die KESB U.________ für A.________, welche ihre Erwerbstätigkeit verloren hat und kurz vor der Wohnungsausweisung steht, am 10. Oktober 2018 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB.
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Am Folgetag erhob diese Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 trat das Kantonsgericht von Graubünden darauf nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde enthalte weder ein Begehren noch eine sachgerichtete Begründung und es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Begleitbeistandschaft oder dem ernannten Beistand nicht einverstanden wäre.
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Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 31. Oktober 2018 (Postaufgabe 1. November 2018) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern - soweit verständlich - Kritik an den Zuständen im Kanton Graubünden sowie allgemeine Ausführungen zu Episoden ihres Lebens und zu Diagnosen, mit welchen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden zu sein scheint. Zur Errichtung der Begleitbeistandschaft erfolgen keine Äusserungen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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