BGer 6B_1088/2018 | |||
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BGer 6B_1088/2018 vom 07.11.2018 |
6B_1088/2018 |
Urteil vom 7. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018 (AK.2018.231-AK).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm am 11. Juni 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2018 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
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Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, inwiefern sich der abschliessende Entscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Allfällige Haftungsansprüche gegen Behördenmitglieder stellen im Übrigen keine Zivilforderungen dar. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
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3. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Anklagekammer kommt nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anzeige trotz Aufforderung zur Präzisierung des von ihm als strafrechtlich relevant empfundenen Lebenssachverhalts nicht darzulegen vermocht hat, wer sich weshalb strafbar gemacht haben könnte. Auch im Rahmen seiner Beschwerde vermöge er nicht aufzuzeigen, weshalb das Untersuchungsamt St. Gallen aufgrund seiner Anzeige ein Strafverfahren hätte eröffnen müssen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, und auch aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich welche konkret Beschuldigten weshalb strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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