BGer 1C_585/2018 | |||
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BGer 1C_585/2018 vom 08.11.2018 |
1C_585/2018 |
Urteil vom 8. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Williams AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsrat Zug.
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Gegenstand
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Gesamterneuerungswahlen 2018 der Gerichte für die Amtsdauer 2019 - 2024,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Zug vom 27. September 2018 (4998).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Kantonsrat Zug stellte gestützt auf § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG) mit Beschluss vom 27. September 2018 die Gültigkeit der Gesamterneuerungswahlen 2018 der Gerichte für die Amtsdauer 2019 - 2024 wie folgt fest:
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"1. Die Gültigkeit der Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts für die Amtsdauer 2019 - 2024 wird mit der nachfolgenden Ausnahme (Ziffer 2) festgestellt.
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2. Es wird festgestellt, dass die Wahl von René Windlin als Ersatzmitglied des Kantonsgerichts und Strafgerichts für die Amtsdauer 2019 - 2024 nicht gültig ist.
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Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden...."
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Erwägung 2 | |
Die Williams AG führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Postaufgabe 1. November 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kantonsratsbeschluss und macht dabei u.a. "Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach § 67 WAG" geltend. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Stimmrechtssachen. Sie legt indessen nicht dar, und dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie als juristische Person überhaupt legitimiert sein soll, ein solches Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG und § 2 WAG). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren kaum verständlichen Ausführungen, die sich im Wesentlichen in einer Kritik an der zugerischen Rechtsprechung erschöpft, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der angefochtene Kantonsratsbeschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels Beschwerdelegitimation und einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsrat Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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