BGer 5A_84/2018 | |||
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BGer 5A_84/2018 vom 08.11.2018 |
5A_84/2018 |
Urteil vom 8. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. JungsozialistInnen des Kantons Zug (JUSO Zug),
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2. Junge Alternative Zug,
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3. Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum, bestehend aus:
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3.02 A.________,
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3.07 B.________,
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3.08 C.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Glaus,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. D.________,
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2. E.________,
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beide vertreten durch
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Rechtsanwälte Hans-Rudolf Wild und Linus Schweizer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2017 (Z2 2017 39).
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Sachverhalt: | |
A. Vor der Abstimmung über die Initiative "für bezahlbaren Wohnraum" vom 21. Mai 2017 hängten die JungsozialistInnen des Kantons Zug (JUSO ZUG), die Junge Alternative Zug und das Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum im öffentlichen Raum Plakate auf, die für ein "Ja am 21.5. zu bezahlbarem Wohnraum für Zug" warben. Die Plakate zeigten jeweilen Regierungsrat D.________ oder Regierungsrat E.________ im schwarzen Anzug, in der einen Hand eine Mappe, aus der Geldscheine herausschauen, und in der anderen Hand ein vor die Brust gehaltenes Schild mit der Aufschrift: "Beruf: Regierungsrat / Jahreslohn: 279'744.-- / Meinung: Zug hat genug bezahlbaren Wohnraum." Im Kleingedruckten wurde auf die Urheber des Plakats und darauf hingewiesen, dass das Plakat eine Fotomontage sei.
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B. | |
B.a. Wegen Persönlichkeitsverletzung stellten D.________ und E.________ (Gesuchsteller) am 19. April 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die JUSO ZUG (Gesuchsgegnerin 1), die Junge Alternative Zug (Gesuchsgegnerin 2) und gegen das Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum (Gesuchsgegner 3), bestehend aus zehn einzeln genannten Personen (Gesuchsgegner 3.01 - 3.10).
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B.b. Das Kantonsgericht Zug hiess das Gesuch superprovisorisch gut. Es verbot den Gesuchsgegnern, die Plakatkampagne mit den Fotomontagen der Gesuchsteller der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen, und verpflichtete die Gesuchsgegner, unverzüglich und bis spätestens 21. April 2017, 14.00 Uhr, die angebrachten Plakate der Kampagne zu entfernen, sämtliche Bilder der Plakate in Online-Medien (inkl. Social-Mediaplattformen) zu beseitigen und bei Google Schweiz (www.google.ch) zu veranlassen, dass die Berichterstattung über die Gesuchsteller in Verbindung mit der Fotomontage zur Kampagne "Initiative für bezahlbaren Wohnraum" aus den Datenspeichern vollständig gelöscht wird. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen drohte das Kantonsgericht den Gesuchsgegnern sowie deren Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB an (Entscheid vom 20. April 2017).
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B.c. Der Gesuchsgegner 3.02 meldete den Vollzug der Anordnungen am gleichen Tag.
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B.d. Das Kantonsgericht setzte den Gesuchsgegnern 1 - 3.10 Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Die Gesuchsgegner schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Gesuchsbegehren. In Replik und Duplik bestätigten beide Parteien ihre Anträge.
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B.e. Das Kantonsgericht verneinte vorweg die Passivlegitimation von sieben Mitgliedern des Gesuchsgegners 3. Es prüfte sodann die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und kam zum Schluss, die Gesuchsteller hätten bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung glaubhaft gemacht, dass die Plakatkampagne der Gesuchsgegner sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe und dass ihnen aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht habe. Die gerichtliche Anordnung superprovisorischer Massnahmen sei folglich auch zu Recht erfolgt. Im jetzigen Zeitpunkt könnten die Voraussetzungen hingegen nicht mehr als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil die Gesuchsgegner die Plakate am 20. April 2017 entfernt hätten und die politische Auseinandersetzung nach erfolgter Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 beendet sei. Gestützt darauf fällte das Kantonsgericht am 12. Juli 2017 seinen Entscheid mit folgendem Dispositiv:
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"1. Es wird festgehalten, dass der superprovisorische Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 20. April 2017 gegenüber den Gesuchsgegnern 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 zu Recht ergangen ist.
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2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen."
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Das Kantonsgericht verpflichtete die Gesuchsgegner 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und einer Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- an die Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 4). Als zulässiges Rechtsmittel gegen seinen Entscheid bezeichnete es die Berufung an das Obergericht (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 12. Juli 2017).
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C. Die Gesuchsgegner 1 - 3.10 legten Berufung ein und beantragten im Wesentlichen, die Massnahmenbegehren der Gesuchsteller gegenüber sämtlichen Gesuchsgegnern abzuweisen und den superprovisorischen Entscheid vom 20. April 2017 gegenüber sämtlichen Gesuchsgegnern aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gesuchsteller schlossen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung nicht ein und verpflichtete die Gesuchsgegner, unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.-- an die Gesuchsteller zu bezahlen (Beschluss vom 20. Dezember 2017).
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D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 beantragen die Gesuchsgegner 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss aufzuheben. Sie stellen weitere Begehren zu verschiedenen Eventualfällen und ersuchen um aufschiebende Wirkung bezüglich der Kostenfolgen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 30. Januar 2018). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Gesuchsteller (Beschwerdegegner) und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer haben sich dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, am 22. Oktober 2018 aber eine Kostennote eingereicht. Über ihre Beschwerde wurde an der öffentlichen Beratung vom 8. November 2018 entschieden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) durch vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer. Ihr Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG) ergibt sich nicht aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid, wie die Beschwerdeführer glauben (Rz. 6 ff.), sondern daraus, dass sie kantonal eine Berufung erhoben haben und das Obergericht auf ihre Berufung nicht eingetreten ist (BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426).
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1.2. Selbstständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Daran ändert entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (Rz. 4) nichts, dass das Massnahmengesuch abgewiesen wurde (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; Urteil 5A_923/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1.1, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz) und dass der angefochtene Beschluss auf Nichteintreten lautet (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 1.1, nicht veröffentlicht in: BGE 141 III 270, wohl aber in: Praxis 106/2017 Nr. 31 S. 285). Auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise bei Beschwerden - wie hier (vorab Rz. 29 und Rz. 38 der Beschwerdeschrift) - wegen Rechtsverweigerung (BGE 137 III 261 E. 1.2.2 S. 264; 143 III 416 E. 1.4 S. 420).
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1.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft dabei nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässig ist, sondern nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). Die Rügen und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis (z.B. in Rz. 47 und Rz. 50 der Beschwerdeschrift) auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 141 V 416 E. 4 S. 421). Da das Obergericht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat, könnte das Bundesgericht im Gutheissungsfalle keinen Sachentscheid fällen. Zulässig ist deshalb einzig der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer, auf alle weiteren Beschwerdebegehren ist hingegen nicht einzutreten (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48).
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1.4. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Aus der angeblich mangelhaften Rechtsmittelbelehrung ist ihnen kein Nachteil entstanden, so dass sich auf ihre Vorbringen dazu (Rz. 12 der Beschwerdeschrift) einzugehen erübrigt (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328).
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1.5. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, bleibt für die eventualiter eingelegte subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Obergericht hat einleitend die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels vorgestellt und dabei die formelle von der materiellen Beschwer unterschieden. Danach liegt formelle Beschwer vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Fehle es an der formellen Beschwer, so hat das Obergericht dafürgehalten, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, es sei denn, es liege (ausnahmsweise) eine (bloss) materielle Beschwer vor. Eine materielle Beschwer sei zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse habe, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung treffe und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfalte (E. 1.3 S. 5 f.).
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Das Obergericht hat ausgeführt, mit Dispositiv-Ziff. 2 habe das Kantonsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und damit dem Antrag der Beschwerdeführer und damaligen Gesuchsgegner entsprochen (E. 1.4.2 Abs. 1). Mit Bezug auf die kantonsgerichtliche Feststellung in Dispositiv-Ziff. 1, der superprovisorische Entscheid sei gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht ergangen, hat das Obergericht dargelegt, diese Feststellung sei - obwohl dort aufgeführt - eigentlich nicht Bestandteil des Dispositivs. Denn im Entscheid vom 12. Juli 2017 sei über die Aufrechterhaltung bzw. Änderung der Massnahmen nach Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden gewesen und nicht darüber, ob die superprovisorische Anordnung im damaligen Zeitpunkt zu Recht ergangen sei. Diese Feststellung hätte mithin gar nicht in das Entscheiddispositiv gehört. Aus dem Umstand, dass sie dennoch darin aufgenommen worden sei, könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es liege keine formelle Beschwer vor, wenn die Anträge vollumfänglich gutgeheissen worden seien, selbst wenn das Gericht dies mit einer falschen Begründung getan haben sollte und die Begründung zu Unrecht in das Dispositiv aufgenommen worden sei (E. 1.4.2 Abs. 2 S. 7).
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Auch eine materielle Beschwer sei zu verneinen, hat das Obergericht festgehalten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer trotz Abweisung des Gesuchs in ihrer Rechtsstellung (aktuell noch) tangiert sein sollten, fielen doch die Wirkungen der superprovisorisch angeordneten Massnahmen mit dem Entscheid vom 12. Juli 2017 dahin (E. 1.4.2 Abs. 3 S. 7 f.). Gegen die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme hätten die Beschwerdeführer als Gesuchsgegner auch kein Rechtsmittel. Nach ihrer Anhörung ergehe gleichsam die "definitive" vorsorgliche Massnahme, die mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar sei. Da der "definitive" Entscheid den superprovisorischen Entscheid ersetze, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, den superprovisorischen Entscheid von der zweiten Instanz überprüfen zu lassen (E. 1.4.2 Abs. 4 S. 8 des angefochtenen Beschlusses).
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2.2. Aufgrund des Gesagten ist das Obergericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer seien durch den kantonsgerichtlichen Entscheid lediglich hinsichtlich der Kostenfolgen beschwert, weshalb ihnen die Berufung nicht offen stehe. Gemäss Art. 110 ZPO sei der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Berufung könne daher nicht eingetreten werden (E. 1.4.2 Abs. 5 S. 8). Die Frage, ob die unzulässige Berufung als zulässige Beschwerde von der II. Zivilabteilung des Obergerichts an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weitergeleitet werden könne, d.h. ob die Möglichkeit einer Konversion des Rechtsmittels bestehe, hat das Obergericht mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen und die kantonale Praxis (E. 2.1 S. 9) im konkreten Fall verneint. Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer hätten explizit Berufung erklärt und begründet, weshalb sie die Berufung als das richtige Rechtsmittel erachteten. Es handle sich demnach nicht nur um eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer bewusst Berufung erheben wollen und dies auch so erklärt. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend eine Konversion des Rechtsmittels zulässig sein solle (E. 2.2 S. 9 des angefochtenen Beschlusses).
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2.3. Im Ergebnis hat das Obergericht dafürgehalten, die Berufung erweise sich als unzulässig und es sei darauf nicht einzutreten (E. 3 S. 9 des angefochtenen Beschlusses).
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3. Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Äusserungsrechts als auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Vor Obergericht haben die Beschwerdegegner ausdrücklich beantragt, auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben zu diesem Nichteintretensantrag mit ihrer Berufungsreplik Stellung genommen und nach bewilligter Fristerstreckung darauf verzichtet, zu dem mit Berufungsduplik aufrecht erhaltenen Nichteintretensantrag der Beschwerdegegner eine Berufungstriplik einzureichen. Aufgrund des unbestrittenen Verfahrensablaufs wird nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht die Beschwerdeführer in ihren Äusserungsrechten zur Frage der Zulässigkeit ihrer Berufung hätte beschränkt haben können. Mit seiner Antwort auf diese Frage hat das Obergericht, wie die vorstehende Zusammenfassung zeigt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (Rz. 24) auch die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu Inhalt und Anforderungen: BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
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4. Im obergerichtlichen Beschluss, auf ihre Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über das Massnahmengesuch nicht einzutreten, erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Willkürverbot (S. 13 ff. Ziff. 2.2.1), eine Verletzung der Verfahrensgarantien und des Grundsatzes von Treu und Glauben (S. 18 ff. Ziff. 2.2.2) sowie eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit und einen Verstoss gegen das Zensurverbot (S. 21 ff. Ziff. 2.2.3 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdegegner wenden ein, die Beschwerdeführer erhöben bloss appellatorische Kritik, so dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten sei (S. 4 f. Rz. 8-10). Im Übrigen habe das Obergericht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, die sog. Beschwer, und damit die Zulässigkeit der Berufung zu Recht verneint (S. 5 ff. Rz. 11-19 und S. 12 ff. Rz. 39-46 der Beschwerdeantwort).
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4.1. Das Obergericht hat die Berufungsvoraussetzung der Beschwer verneint und einen Nichteintretensbeschluss gefasst (E. 2.1 oben). Mit seinem formellen Zulässigkeitsentscheid hat es weder inhaltlich zur kantonsgerichtlichen Beurteilung der Massnahmenbegehren Stellung genommen noch irgendwie den Entscheid des Kantonsgerichts über die Massnahmenbegehren bestätigt oder geschützt. Letzteres aber werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht über Seiten hinweg und unter mannigfaltigen Verfassungstiteln vor (vorab Rz. 27 ff. und Rz. 42 ff. der Beschwerdeschrift). Sie unterscheiden damit nicht klar genug zwischen dem Sachurteil einerseits, in dem das Gericht sich über Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage ausspricht und der geltend gemachte Anspruch bestandesmässig beurteilt wird, und dem Prozessurteil andererseits, das die formelle Zulässigkeit und nicht die materielle Begründetheit der Klage beschlägt (vgl. zur Begrifflichkeit: BGE 115 II 187 E. 3b S. 189). Die Unterscheidung lässt sich auf die Berufung übertragen. Tritt das Obergericht darauf mangels Beschwer nicht ein, ist über die Beschwer als Berufungsvoraussetzung entschieden (vgl. zur Begrifflichkeit: BGE 120 II 5 E. 2a S. 7), hingegen nicht über die Begründetheit oder die Unbegründetheit der Berufung, geschweige denn über die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die darauf bezogenen Verfassungsrügen erweisen sich deshalb als unbehelflich, wie es auch die Beschwerdegegner zutreffend geltend machen (Ziff. 37, 38 und 41 der Beschwerdeantwort).
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4.2. Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtsverweigerung darin, dass das Obergericht die Ansicht vertreten hat, ein superprovisorischer Entscheid könne im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vorab Rz. 34 ff. der Beschwerdeschrift).
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Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 265 ZPO kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Abs. 1), hat aber mit der Anordnung die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen, die unverzüglich stattfinden muss, oder der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen und nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden (Abs. 2). Im kontradiktorischen Verfahren überprüft das Massnahmengericht somit nicht die superprovisorische Anordnung. Es fällt vielmehr seinen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, der die zuvor ergangene superprovisorische Anordnung ersetzt und dahinfallen lässt (BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f.). Die ersatzlos dahingefallene superprovisorische Anordnung gibt deshalb auch kein taugliches Anfechtungsobjekt ab (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; 140 III 289 E. 2.7 S. 297). Im Rahmen der Berufung gegen den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme hätte sich das Obergericht folglich weder mit dem Inhalt der superprovisorischen Anordnung noch mit deren besonderen Voraussetzungen (Art. 265 Abs. 1 ZPO) zu befassen gehabt (Urteil 5A_724/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3, betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit; für die Beschwerde in Zivilsachen: Urteil 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1, in: sic! 2014 S. 30).
| 26 |
Der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich somit als unberechtigt (vgl. zum Begriff: BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157).
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4.3. Freilich mutet es mit Blick auf das Verfahren gemäss Art. 265 ZPO (E. 4.2 Abs. 2 oben) seltsam an, dass das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht einen selbstständigen Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit seiner superprovisorischen Anordnung getroffen (Dispositiv-Ziff. 1) und das Massnahmengesuch nur "Im Übrigen" abgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 2). Die Frage ist hier indessen nicht zu erörtern, da Gegenstand der Beschwerde nur der Entscheid des Obergerichts als Vorinstanz sein kann (Art. 75 BGG). Nicht einzutreten ist deshalb auf die Verfassungsrügen (z.B. Rz. 29 ff. und Rz. 37 ff. der Beschwerdeschrift) gegen den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 65).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Gegen die obergerichtliche Verneinung ihrer Beschwer durch den Feststellungsentscheid des Kantonsgerichts in Dispositiv-Ziff. 1 erheben die Beschwerdeführer viele Rügen (Rz. 24 ff. der Beschwerdeschrift), vermögen aber eine Verfassungswidrigkeit nicht den formellen Anforderungen entsprechend zu begründen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und sind nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
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4.4.2. Im Lichte der Rechtsprechung (E. 4.2 Abs. 2 oben) durfte das Obergericht davon ausgehen, dass die superprovisorischen Massnahmen mit dem nach Anhörung der Gegenpartei getroffenen Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersatzlos dahingefallen sind und dass die urteilsmässige Feststellung, wonach "der superprovisorische Entscheid [...] zu Recht ergangen ist" (Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids), infolgedessen jeglicher Grundlage entbehrt. Ist diese Feststellung, die der Entscheidbegründung gedient hat (Bst. B.e oben), somit zu Unrecht formell in das Entscheiddispositiv aufgenommen worden, erweist sich die dagegen eingelegte Berufung mangels Beschwer als unzulässig. Seinen Schluss kann das Obergericht ebenfalls auf die Rechtsprechung und auch auf die Lehre stützen (BGE 106 II 117 E. 1 S. 118/119; 105 Ia 115 E. 2 S. 118; STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 26 der Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO; VERDA CHIOCCHETTI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini et al. [Hrsg.], Volume 2, 2. Aufl. 2017, Osservazioni preliminari agli art. 308-334 CPC, N. 56). Da dem Bundesgericht hier eine nur beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht, verbieten ihm die fehlenden ausreichend begründeten und belegten Verfassungsrügen, auf die obergerichtliche Beurteilung einzugehen (E. 1.3 oben).
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4.4.3. Ihre Beschwer wollen die Beschwerdeführer anscheinend damit begründen, dass die urteilsmässige Feststellung, wonach "der superprovisorische Entscheid [...] zu Recht ergangen ist" (Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids), zu ihrem Nachteil die Feststellung enthalte, sie hätten die Beschwerdegegner widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Inwiefern die obergerichtliche Auslegung des Entscheiddispositivs, die lediglich eine Feststellung über die Rechtmässigkeit des superprovisorischen Entscheids ergeben hat, verfassungswidrig sein könnte, tun die Beschwerdeführer erneut nicht dar (E. 1.3 oben).
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Gewiss sind Entscheiddispositive anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17). Den Erwägungen hätte das Obergericht entnehmen dürfen, dass weder eine drohende Verletzung zu verbieten noch eine bestehende Verletzung zu beseitigen noch die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung festzustellen gewesen ist (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB), nachdem die Beschwerdeführer die beanstandeten Plakate am 20. April 2017 entfernt hatten und die politische Auseinandersetzung nach erfolgter Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 beendet war (Bst. B.e oben). Die Erwägungen stützen die Auslegung der Beschwerdeführer somit nicht und belegen vielmehr, dass ein allfälliges Interesse der Beschwerdegegner, die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen, im Urteilszeitpunkt entfallen war, weil die persönlichkeitsverletzende Plakatkampagne aufgrund veränderter Verhältnisse jede Aktualität eingebüsst hatte (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485).
| 32 |
Ihre Beschwer vermögen die Beschwerdeführer unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel deshalb nicht mit einer angeblichen Feststellung des Kantonsgerichts, sie hätten die Beschwerdegegner widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, zu begründen. Mit ihrer Auslegung übersehen sie zudem, dass das Kantonsgericht als Massnahmengericht nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) an die Anträge der gesuchstellenden Beschwerdegegner gebunden gewesen wäre, die indessen gar keine Feststellungsbegehren gestellt hatten (Bst. B.b oben), und dass eine gerichtliche Feststellung der behaupteten Art den Gegenstand zulässiger vorsorglicher Massnahmen gesprengt hätte (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 und N. 8 ff. zu Art. 261 und N. 12 zu Art. 262 ZPO, mit Hinweisen).
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4.5. Insgesamt muss die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss, auf die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über das Massnahmengesuch nicht einzutreten, abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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5. Das Obergericht ist auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts im Prozesskostenpunkt nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss gegen das Willkürverbot, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK (S. 24 ff. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdegegner wenden ein, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen eine Überprüfung des kantonsgerichtlichen und damit des erstinstanzlichen Entscheids anstrebten, der indessen nicht Beschwerdegegenstand sei, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe (S. 17 Rz. 51). Ungeachtet dessen entspreche die obergerichtliche Beurteilung, die unzulässige Berufung sei nicht als zulässige Kostenbeschwerde entgegenzunehmen, der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre (S. 7 f. Rz. 20-22 und S. 17 Rz. 52 und Rz. 53 der Beschwerdeantwort).
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5.1. Das Obergericht hat einen Nichteintretensbeschluss gefällt und damit die kantonsgerichtliche Prozesskostenauflage weder überprüft noch bestätigt oder sonstwie geschützt. Die darauf bezogenen Verfassungsrügen erweisen sich deshalb als unbehelflich. Auf bereits Gesagtes muss verwiesen werden (E. 4.1 oben).
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5.2. Die Verweigerung der Konversion rügen die Beschwerdeführer als willkürlich, weil sie trotz anwaltlicher Vertretung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der kantonsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hätten vertrauen dürfen. Dass das Obergericht die Berufung nicht als Kostenbeschwerde entgegengenommen habe, bedeute eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der EMRK, aber auch der Vorschriften des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes, und missachte ihren Eventualantrag, ihre Berufung als Kostenbeschwerde zu behandeln (Rz. 33, Rz. 44 und Rz. 53 der Beschwerdeschrift).
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5.2.1. Das Obergericht ist von der Rechtslage ausgegangen (E. 2.2 oben), wie sie sich seiner Ansicht nach aus der Praxis ergibt (vgl. BGE 120 II 270 E. 2 S. 272; 129 IV 276 E. 1.1.4 S. 279; ausführlich das seither ergangene Urteil 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2018 S. 408 ff.) und gemäss der Lehre zeigt (vgl. etwa JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 7 zu Art. 312 CPC; VERDA CHIOCCHETTI, a.a.O., N. 94 f.). Dass und inwiefern diese Rechtslage den obergerichtlichen Beschluss nicht stützte, belegen die Beschwerdeführer nicht. Sie setzen sich mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Ihr Hinweis auf das kantonale Recht hilft nicht weiter, da dem Bundesgericht gegenüber kantonalem Recht erst recht keine freie Prüfung zusteht. Verfassungsrügen aber werden nicht erhoben, geschweige denn begründet.
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5.2.2. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer auf die kantonsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung hin, wonach die Berufung an das Obergericht offen stehe. Da das Kantonsgericht über die Rechtsmittel belehrt hat, spielt die Praxis zur Verletzung der Hinweispflicht (BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.) keine Rolle. Die Anrufung der Rechtsprechung zur rechtsunkundigen Prozesspartei, die schon im kantonalen Verfahren nicht rechtskundig vertreten war und über keine einschlägige Erfahrung etwa aus früheren Verfahren verfügt (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.), ist nicht stichhaltig, waren doch die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren durch eine bei den Gerichten zugelassene Rechtsanwältin vertreten. Entscheidend kommt es deshalb auf die - vom Obergericht verneinten - Voraussetzungen an, unter denen sich ihre Rechtsvertreterin auf die angeblich unrichtige oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2, nicht veröffentlicht in: BGE 141 III 270, wohl aber in: Praxis 106/2017 Nr. 31 S. 285). Dazu finden sich in der Beschwerdeschrift weder Verfassungsrügen noch irgendwelche sonstigen Ausführungen. Auch insoweit verhindern die Beschwerdeführer die Beantwortung der Frage, ob das Obergericht die von ihm für unzulässig erklärte Berufung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel als Kostenbeschwerde hätte entgegennehmen müssen (vgl. E. 1.3 oben).
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5.2.3. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe ihren Eventualantrag, ihre Berufung als Kostenbeschwerde zu behandeln, nicht beachtet. Die Beschwerdeführer haben keinen Berufungsantrag der behaupteten Art gestellt. In der verwiesenen Rz. 8 der Berufung wird erörtert, dass die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 mangels Passivlegitimation obsiegt, aber trotzdem keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten hätten und deshalb Berufung einlegten, die eventualiter als Kostenbeschwerde zu behandeln sei. Die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 haben folglich für sich selber, aufgrund ihrer besonderen Prozesslage diesen Berufungsantrag gestellt, nicht hingegen die Beschwerdeführer, zu denen die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 nicht gehören. Das Obergericht hat somit keine Berufungsanträge der Beschwerdeführer übersehen.
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5.3. Dass das Kantonsgericht die Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegte, obwohl es das Gesuch der Beschwerdegegner um vorsorgliche Massnahmen letztlich abwies, ist nicht derart aussergewöhnlich, wie die Beschwerdeführer heute behaupten (z.B. Urteil 5A_702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3 und 4, in: Praxis 98/2009 Nr. 104 S. 690). Darauf ist hier indessen nicht einzugehen, da Gegenstand der Beschwerde nur der Entscheid des Obergerichts als Vorinstanz sein kann. Nicht einzutreten ist deshalb auf die Verfassungsrügen (z.B. Rz. 48 ff. der Beschwerdeschrift) gegen den erstinstanzlichen Entscheid (E. 4.3 oben).
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5.4. Bedenken könnte die obergerichtliche Annahme wecken, dass die Berufung, auf die in der Sache mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann, damit auch als Berufung gegen den Prozesskostenentscheid unzulässig wird (vgl. Urteil 4A_348/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2; TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 13 zu Art. 110 CPC; BASTONS BULLETTI, in: ZPO Online, newsletter vom 7. Februar 2018). Die Beschwerdeführer gehen auf diese entscheidende Frage, mit deren Beantwortung der obergerichtliche Nichteintretensbeschluss im Prozesskostenpunkt steht und fällt, nicht eigens ein. Da dem Bundesgericht eine nur beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht, verbieten ihm die fehlenden Verfassungsrügen, die Frage zu prüfen (E. 1.3 oben).
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5.5. Die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss, auf die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts im Prozesskostenpunkt nicht einzutreten, erweist sich aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
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6. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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