BGer 6B_1017/2018 | |||
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BGer 6B_1017/2018 vom 08.11.2018 |
6B_1017/2018 |
Urteil vom 8. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Festnahme in der Arztpraxis),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 11. September 2018 (BS 2018 48).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verfügte am 22. November 2017 eine vom Beschwerdeführer gegen mehrere Mitarbeitende der Zuger Polizei und Justiz erstattete Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht eröffnet.
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Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Nachdem das Obergericht ihm die Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 27. August 2018 zudem sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Urteil vom 11. September 2018 stellte das Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft infolge unterlassener Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
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2. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Er verlangt eine Genugtuung von Fr. 2'500. - und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies setzt bei der Privatklägerschaft voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
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4. Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an. Soweit die Vorinstanz seine Beschwerde gutheisst und eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft infolge fehlender Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung explizit feststellt, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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Darüber hinaus genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend nicht gegeben ist. Er verkennt, dass gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11) der Staat (Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) für den Schaden haftet, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers aufgrund eines allfällig strafbaren Verhaltens von Behördenmitarbeitern des Kantons beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb er im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache nicht beschwerdelegitimiert ist.
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5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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