BGer 6B_1044/2018 | |||
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BGer 6B_1044/2018 vom 08.11.2018 |
6B_1044/2018 |
Urteil vom 8. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verletzung des Bankgeheimnisses); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. September 2018 (BK 18 339).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018, mit dem dieses auf die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erhobene Beschwerde wegen formeller Mängel nicht eintrat.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde im kantonalen Verfahren nicht eingetreten ist und somit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll; dies ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken soll, er mithin als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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