BGer 6B_1110/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_1110/2018 vom 08.11.2018 |
6B_1110/2018 |
Urteil vom 8. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache falsche Anschuldigung; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 28. September 2018 (SK2 18 48).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Kantonsgericht von Graubünden trat am 28. September 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt.
| |
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
|
2. | |
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Mustair wendet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
|
3. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da das Kantonsgerichts mangels einer tauglichen Begründung auf das Rechtsmittel nicht eintrat, kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen vor Vorinstanz bzw. der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt hat. Dazu äussert sich dieser vor Bundesgericht nicht. Er beschränkt sich stattdessen auf Ausführungen zur Sache, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. November 2018
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |