BGer 1B_131/2018 | |||
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BGer 1B_131/2018 vom 09.11.2018 |
1B_131/2018 |
Urteil vom 9. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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gegen
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Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Allgemeine Hauptabteilung,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
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Simon Berger, Advokat.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Januar 2018 (470 17 226 [D 160] 470 2016 233).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte ein Strafverfahren gegen A.________. Am 18. April 2016 setzte sie Advokat Simon Berger als amtlichen Verteidiger ein.
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Am 7. September 2016 ersuchte A.________ um die Entlassung von Advokat Berger und Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger.
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Mit Verfügung vom 14. September 2016 wies die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft das Gesuch ab.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) mit Beschluss vom 10. Januar 2017 ab.
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Dagegen reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen ein. Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (1B_129/2017) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Bundesgericht befand, die Strafgerichtspräsidentin habe ihre Verfügung vom 14. September 2016 nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren habe sie eine Begründung nachgeschoben. Dazu habe sich A.________ nicht äussern können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Begründung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin sei im Beschwerdeverfahren damit nicht geheilt worden (E. 2).
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In der Folge gab das Kantonsgericht A.________ Gelegenheit, sich zur nachgeschobenen Begründung der Strafgerichtspräsidentin zu äussern. Mit Beschluss vom 2. Januar 2018 wies es die Beschwerde erneut ab (Dispositiv Ziffer 1). Es auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.-- zur Hälfte A.________ (Dispositiv Ziffer 2). Es bewilligte den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und entrichtete Rechtsanwalt Burkhalter aus der Gerichtskasse ein pauschales Honorar von insgesamt Fr. 2'160.-- (Dispositiv Ziffer 3).
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B. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Januar 2018 aufzuheben und Advokat Berger als amtlichen Verteidiger zu entlassen, sowie weiteren Anträgen.
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C. | |
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Strafgericht hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Advokat Berger hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Dazu kann auf das Urteil vom 18. Oktober 2017 (E. 1.1) verwiesen werden.
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Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte die Strafgerichtspräsidentin im Verfahren nach Art. 374 f. StPO fest, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung, mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) sprach sie ihn frei und wies ihn in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung ein. Die vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufungen wies das Kantonsgericht am 28. November 2017 ab. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen ein. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 (6B_356/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Art. 61 BGG). Der Beschwerdeführer hat gleichwohl weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 2. Januar 2018. Träfe es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zu, dass das Kantonsgericht anstelle von Advokat Berger Rechtsanwalt Burkhalter als amtlichen Verteidiger hätte einsetzen müssen, müsste der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Burkhalter nicht selber bezahlen, sondern müsste Letzterer aus der Staatskasse entschädigt werden, was den Beschwerdeführer finanziell entlasten würde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Beschwerde bessere Aussichten, dass ihm bei einer allfälligen künftigen rechtlichen Auseinandersetzung im Vollzugsstadium Rechtsanwalt Burkhalter und nicht Advokat Berger als amtlicher Verteidiger beigegeben würde.
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Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Urteile der Strafgerichtspräsidentin vom 25. November 2016 und des Kantonsgerichts vom 28. November 2017 beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Urteile hier nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 2017 ergibt, konnte der Mangel der fehlenden Begründung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2016 im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden, sofern der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zur im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung der Strafgerichtspräsidentin umfassend zu äussern. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit. Er konnte mit seinen Eingaben vom 27. November 2017 und 27. Dezember 2017 in Kenntnis der von der Strafgerichtspräsidentin nachgeschobenen Begründung umfassend zur Sache Stellung nehmen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Heilung des Mangels annehmen. Dazu kann auf das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2017 (insb. E. 2.3 f.) verwiesen werden.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK rügt, sind seine Vorbringen schwer verständlich und dürften sie den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BV nicht genügen (dazu BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380 mit Hinweisen). Inwiefern eine "gehörige Verteidigung" des Beschwerdeführers in Frage gestellt gewesen sein soll, ist nicht erkennbar, da er durch zwei Verteidiger - den amtlichen Verteidiger Advokat Berger und den Wahlverteidiger Rechtsanwalt Burkhalter - verbeiständet war. Ob auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt eingetreten werden kann, kann dahingestellt bleiben. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK ist jedenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2016 bei der Vorinstanz anfechten und diese hat sich mit seinen Vorbringen umfassend auseinandergesetzt. Damit konnte er eine wirksame Beschwerde erheben und ist Art. 13 EMRK Genüge getan (vgl. BGE 138 I 6 S. 6.1 S. 31 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Wie die Vorinstanz erwägt, hat Advokat Berger den Beschwerdeführer mehrfach im Untersuchungsgefängnis besucht, ist mit ihm in regelmässigem schriftlichem sowie telefonischem Kontakt gestanden und hat ihn an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - für deren Vorbereitung er ihn wiederum aufgesucht hat - vertreten. Dabei handelt es sich um tatsächliche Feststellungen. Dass diese nach Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und damit willkürlich seien (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31), macht der Beschwerdeführer nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend. Vielmehr beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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Ausgehend von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) verletzt es Art. 134 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht, wenn die Vorinstanz den Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt hat. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz dazu kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3 S. 11 ff.). Nicht zu beanstanden ist es insbesondere, wenn die Vorinstanz annimmt, der Antrag von Advokat Berger um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts habe auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen beruht.
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Erwägung 4 | |
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV den Beizug von Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt und diesen aus der Staatskasse entschädigt. Gleichzeitig auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--.
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Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Person ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Mit der Gewährung einer Entschädigung aus der Staatskasse an Rechtsanwalt Burkhalter hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren bejaht. Indem sie ihm trotzdem Kosten auferlegte, verletzte sie Art. 29 Abs. 3 BV. Satz 2 dieser Bestimmung vermittelt einen zusätzlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Werden die Voraussetzungen hierfür bejaht, ist auch von einer Kostenauflage abzusehen, da Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV nur Anwendung finden kann, wenn auch die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
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Im Übrigen hat das Bundesgericht im Urteil vom 18. Oktober 2017 angemerkt, bei erneuter Abweisung der Beschwerde müsse die Vorinstanz beim Kostenentscheid berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben musste, um die Gründe für die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2016 zu erfahren (E. 2.5). Dem ist die Vorinstanz nicht hinreichend nachgekommen. Da die Strafgerichtspräsidentin ihre Verfügung vom 14. September 2016 nicht begründet hat, hat sie den Beschwerdeführer faktisch ins Beschwerdeverfahren gezwungen. Dass es zu diesem kam, hat deshalb der Staat zu verantworten. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine unnötigen Kosten verursacht. Auch mit Blick darauf hätte die Vorinstanz von der Auferlegung von Kosten absehen müssen (vgl. BGE 122 II 274 E. 6 S. 285 ff.).
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Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen.
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Erwägung 5 | |
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Kanton seinem Vertreter, Rechtsanwalt Burkhalter, eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, war die Beschwerde aussichtslos, weshalb insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden ihm jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Wie sich aus den Worten "in der Regel" ergibt, kann von einer derartigen Verpflichtung ausnahmsweise abgesehen werden. Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich hier. Der Beschwerdeführer ist mittellos, leidet an einer schweren Schizophrenie und befindet sich im stationären Massnahmenvollzug. Der obsiegende Advokat Berger seinerseits konnte bei der Verfassung seiner Stellungnahme an das Bundesgericht auf bereits früher Gesagtes zurückgreifen, weshalb er einen geringen Aufwand hatte. Mit Blick darauf wird von der Verpflichtung des Beschwerdeführers abgesehen, Advokat Berger eine Parteientschädigung zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Januar 2018 wird aufgehoben und wie folgt geändert:
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"Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der gesamthaften Höhe von Fr. 1'600.--, bestehend aus Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 1'500.-- und Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates."
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Advokat Simon Berger und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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