BGer 1B_511/2018 | |||
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BGer 1B_511/2018 vom 09.11.2018 |
1B_511/2018 |
Urteil vom 9. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Verlängerung der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 18. Oktober 2018 (SB.2018.85).
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Erwägungen: | |
1. Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Urteil vom 31. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren. A.________, der sich seit dem 24. März 2018 in Untersuchungshaft befindet, erhob gegen das Urteil des Strafdreiergerichts Berufung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 verlängerte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens. Es bejahte dabei den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung) verneinte es mit dem Verweis auf die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2018, zumal sich daran seither nichts geändert habe. Im Übrigen erachtete es die Haft als verhältnismässig.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer bestreitet zwar (sinngemäss) das Vorliegen der Haftgründe und der Verhältnismässigkeit der Haft. Er setzt sich indessen nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Appellationsgerichts auseinander und vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und Advokat Christoph Dumartheray schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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