BGer 6B_958/2018 | |||
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BGer 6B_958/2018 vom 09.11.2018 |
6B_958/2018 |
Urteil vom 9. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________,
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beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marcel Bühler und Dr. Marco Del Fabro,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. August 2018 (UE180104-O/U/HON).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerdeführer liessen am 21. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen X.________, CEO der Y.________ AG, wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB erstatten bzw. einen Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren am 12. März 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. August 2018 ab.
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Die Beschwerdeführer gelangen am 26. September 2018 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschluss vom 10. August 2018 aufzuheben und die Sache ans Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen.
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2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten.
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3. Die Beschwerdeführer machen unter dem Titel "Beschwerdelegitimation" geltend, der angefochtene Beschluss könne sich ohne weiteres auf ihre Zivilansprüche auswirken. X.________ habe ihnen durch die inkriminerte E-Mail einen erheblichen finanziellen und immateriellen Schaden verursacht. Sie seien daher in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert und somit zur Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss befugt (vgl. Beschwerde, S. 4). Im Rahmen der Beschwerdebegründung führen sie weiter aus, durch die inkriminierte Nachricht sei der Eindruck erweckt worden, bei der Beschwerdeführerin gehe es unseriös bzw. kriminell zu und her. Deshalb hätten sämtliche Bewerber abgesagt bzw. den Kontakt mit ihr abgebrochen und die Mitarbeiter in Probezeit hätten gekündigt. Auch dadurch sei der Beschwerdeführerin ein erheblicher Schaden entstanden. Die inkriminierte E-Mail sei zudem x-fach weiterverbreitet worden; die Beschwerdeführer und ihre Mitarbeiter würden von allen Seiten "schräg angeschaut"; es werde mit dem Finger auf sie gezeigt. Der Durchschnittsadressat gehe davon aus, dass ein strafbares oder zumindest unehrenhaftes Verhalten vorliege (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
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4. Die Beschwerdeschrift genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nach konstanter Rechtsprechung nicht. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht hängt direkt-kausal von "Zivilansprüchen" ab. Im Strafverfahren ist dabei der tatsächliche, unmittelbare adhäsionsweise Anspruch zu begründen, allfällige mittelbare Schädigungen genügen nicht (vgl. Urteile 6B_559/2017 vom 29. September 2017 E. 3.4). Statt die Legitimation in diesem Sinne zu begründen, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, pauschal zu behaupten, es sei ihnen durch das (angebliche) Ehrverletzungsdelikt ein finanzieller und auch immaterieller Schaden entstanden. Aus ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich allenfalls, worin sie aus ihrer Sicht einen Schaden sehen. Indessen legen sie nicht ansatzweise dar, welche konkreten Schadenersatzforderungen ihnen gegenüber dem Beschuldigten aus dem angeblichen Ehrverletzungsdelikt zustehen sollen und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf deren Beurteilung auswirken könnte. Zudem zeigen sie nicht auf, inwiefern das behauptete Delikt objektiv und subjektiv derart schwer wiegen könnte, dass daraus eine allfällige Genugtuungsforderung resultieren würde (vgl. Urteile 6B_1130/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Solches ist aufgrund der Natur des angezeigten Vorwurfs auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, zumal auch keine formellen Rügen erhoben werden, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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