BGer 8C_220/2018 | |||
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BGer 8C_220/2018 vom 14.11.2018 |
8C_220/2018 |
Urteil vom 14. November 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 6. Februar 2018 (VSBES.2017.86).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________ war zuletzt als Textil-Schweisser erwerbstätig gewesen, als er sich am 29. Juni 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug anmeldete. Diese sprach ihm berufliche Massnahmen, unter anderem in Form einer Umschulung, zu. Während zunächst eine Umschulung zum Elektroniker EFZ geplant war, schloss der Versicherte schliesslich erfolgreich eine Lehre als Automatikmonteur ab. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente; die berufliche Eingliederung wurde am 21. Februar 2014 abgeschlossen.
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Am 29. Oktober 2014 meldete sich A.________ bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 auf diese Neuanmeldung nicht ein, kam aber hernach mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf diese Nichteintretens-Verfügung zurück. In der Folge tätigte sie weitere Abklärungen, insbesondere holte sie bei der B.________ GmbH eine bidisziplinäre medizinische Expertise ein (Gutachten vom 14. August 2015). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2017 für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2015 eine befristete halbe Invalidenrente zu, verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. November 2015.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 6. Februar 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zu einer erneuten polydisziplinären Begutachtung an das kantonale Gericht, subeventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie dem Beschwerdeführer keine höhere als die von der Verwaltung zugestandenen Rentenleistungen (befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2015) zugesprochen hat.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
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3.3. Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenerhöhung oder -zusprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
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Erwägung 4 | |
4.1. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht zunächst erwogen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung, mithin am 20. Februar 2013, in der Lage war, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Weiter hat die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf den Bericht des behandelnden Dr. med. C.________ vom 12. Februar 2015, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Ab dem 23. Dezember 2014 habe die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch 50 % betragen. Diese Feststellungen, aufgrund deren das kantonale Gericht zu Recht einen Neuanmeldegrund bejaht hat, sind letztinstanzlich unbestritten geblieben.
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4.2. Was den weiteren Verlauf betrifft, hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung des Gutachtens der B.________ GmbH vom 14. August 2015 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand spätestens bis zum Untersuchungszeitpunkt (28. Juli 2015) wieder verbessert hat. Ab diesem Datum besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich; was der Beschwerdeführer gegen sie vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche vermag des Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nicht darzutun, erschöpfen sich doch seine Ausführungen zur Begutachtung im Wesentlichen darin, sein Nicht-Einverständnis mit den Schlussfolgerungen der Gutachter zum Ausdruck zu bringen. Somit durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bis spätestens 28. Juli 2015 ausgehen.
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4.3. Der Versicherte macht weiter unter Hinweis auf die Berichte des Dr. med. C.________ geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Herbst 2016, und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, erneut verschlechtert. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, dass dieser Arzt in den neueren Berichten keinen gravierenderen Befund attestierte, als er selber noch vor der Begutachtung, am 11. März 2015, festgehalten habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Arzt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliere. Der Versicherte zeigt in seiner Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).
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4.4. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit ab 23. Dezember 2014 zu 50 % und ab 28. Juli 2015 zu 75 % arbeitsfähig war.
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Erwägung 5 | |
5.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240 mit Hinweis).
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Das kantonale Gericht bestätigte das von der Verwaltung gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE auf Fr. 74'446.- festgesetzte Valideneinkommen. Insbesondere lehnte es die Vorinstanz ab, diese aufgrund jenes Lohnes zu bestimmen, welcher der Versicherte überwiegend wahrscheinlich als Automatikmonteur erzielt hätte. Dies verstösst entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen Bundesrecht, kann doch rechtsprechungsgemäss eine berufliche Weiterentwicklung nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bestehen. Namentlich kann aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Postion erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Da der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift selber einräumt, vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ein dem Kompetenzniveau 3 entsprechendes Gehalt erzielt zu haben, ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung zur Bemessung des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 der LSE ausgegangen sind.
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5.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
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Gegen die Festsetzung der Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, der von der Vorinstanz auf 10 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472sei zu tief. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich aber bei einem Abzug von 10 % nicht um einen "Minimalabzug", ist doch ein solcher Abzug nicht automatisch, sondern nur dann vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (vgl. Urteil 8C_686/20089 vom 23. Januar 2009 E. 6.2). Weiter können auch Abzüge von unter 10 % bundesrechtskonform sein (vgl. bspw. Urteil 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 5). Die Frage nach der Höhe eines im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung der bundesgerichtlichen Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere hat das kantonale Gericht hinreichend begründet, weshalb die Gewährung des Maximalabzuges von 25 % nicht als angezeigt erscheint.
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5.3. Demnach hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es den Invaliditätsgrad des Versicherten für die Zeit vom 23. Dezember 2014 bis 27. Juli 2015 auf 59 % und für die Zeit ab 28. Juli 2015 auf 39 % festsetzte. Gestützt darauf und in Beachtung der Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV hat es demnach zu Recht die befristete halbe Rente für die Monate April bis Oktober 2015 bestätigt und für die Zeit ab November 2015 einen Rentenanspruch verneint. Bezüglich des Rentenanspruchs ist die Beschwerde abzuweisen.
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6. Hinsichtlich eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine erneute Umschulung, hat das kantonale Gericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten getroffen hat, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und dass eine Umschulung bei der vom Versicherten zugestandenen Restarbeitsfähigkeit schwerlich durchführbar wäre. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlichen Feststellungen als "schlicht falsch" zu bezeichnen. Eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit nicht dargetan, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Roger Zenari wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. November 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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