BGer 2C_1063/2017 | |||
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BGer 2C_1063/2017 vom 15.11.2018 |
2C_1063/2017 |
Urteil vom 15. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 20. September 2017 (VG.2017.75/E).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1989) heiratete am 20. Juli 2011 im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991), welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Am 1. Februar 2012 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Am 1. Oktober 2013 zog das Ehepaar nach U.________ (TG).
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Per E-Mail vom 28. Mai 2015 teilte B.________ dem Migrationsamt des Kantons Thurgau mit, sie sei im Oktober 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Nach einem Wiederannäherungsversuch Anfang Januar 2015 habe sie sich definitiv von A.________ getrennt.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 21. Juli 2015 wurde die Ehe geschieden.
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B. | |
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Thurgau das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit vom 28. April 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. September 2017).
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Sämtliche Vorinstanzen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM verzichtet auf Vernehmlassung.
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Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 hielt A.________ an seinen Anträgen fest. Am 18. Juli 2018 teilte er mit, dass er nach dem Hinschied seiner Rechtsvertreterin am 25. Juni 2018 ohne Rechtsvertreter prozessieren werde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 informierte er das Bundesgericht, dass er am 5. Oktober 2018 die Schweizer Bürgerin C.________ (geb. 1998) geheiratet habe.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Indessen ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20), so dass insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Die Eheschliessung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2018 stellt ein echtes Novum dar und ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, kann aber Gegenstand eines neuen Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung sein.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
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3.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat die Vorinstanz erwogen, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Ehegemeinschaft mit B.________ weniger als drei Jahre gedauert habe und der Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration aufweise.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehegemeinschaft habe bis zum 19./20. März 2015 und damit länger als drei Jahre gedauert. Er rügt im Wesentlichen Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe sich zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts einseitig auf die mehrfach widersprüchlichen Angaben der Ex-Ehefrau gestützt und seinen Argumenten zu wenig Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe sie die spezielle Motivationslage der Ex-Ehefrau nicht beachtet, welche mehrfach kundgetan habe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hätte.
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3.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.________ drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst worden ist.
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3.4.1. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem eine Ehe- und Familiengemeinschaft definitiv als aufgelöst zu gelten hat, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abgestellt; unmassgeblich ist hingegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe- und Familiengemeinschaft nach deren Aufgabe formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer ist am 1. Februar 2012 zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist, womit der Fristenlauf ausgelöst wurde. Die Dreijahresfrist endete folglich am 1. Februar 2015.
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3.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Ehewille im Oktober 2014 erloschen; sie erwog, in der ersten Fassung der Scheidungskonvention zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau sei als Trennungsdatum der 1. Oktober 2014 festgehalten worden. Anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren habe der Beschwerdeführer darauf gedrängt, als Trennungsdatum den 19./20. März 2015 anzugeben. Die Ex-Ehefrau habe erst nach 5- bis 10-minütiger Diskussion eingewilligt und - nach ihren glaubhaften Angaben - nur deshalb, weil der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Konvention von dem von ihm gewünschten Trennungsdatum abhängig gemacht habe. Darüber hinaus entspreche das Datum des 1. Oktober 2014 just dem Datum, per welchem die Eltern der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die 4,5-Zimmer-Wohnung der Ehegatten übernommen hätten. Den Mietvertrag der vom Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 bezogenen 2-Zimmer-Wohnung habe er allein unterschrieben und auch allein gekündigt, was klar dagegen spreche, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Familienwohnung gehandelt hätte. Am 18. September 2015 habe die Ex-Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt angegeben, dass die Ehe seit September 2013 nicht mehr gelebt worden sei und dass sie seit dem 16. Oktober 2014 getrennt sei. In ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 2. März 2016 habe sie ausgesagt, die eheliche Wohnung so Mitte/Ende Oktober 2014 verlassen zu haben und in die Wohnung ihrer Eltern im gleichen Wohnblock gezogen zu sein. Zwar habe die Ex-Ehefrau angegeben, im Dezember 2014 für einen Monat zu ihrem Ex-Ehemann zurückgekehrt zu sein, jedoch könne daraus nicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 beim Migrationsamt nach den Konsequenzen einer Trennung von seiner Ehefrau erkundigt habe, spreche dafür, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt die Unabwendbarkeit der Trennung bewusst gewesen sei.
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3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass die relevante Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben. Dass er diese nicht teilt, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.
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3.4.4. Die Beweislast für Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, trägt die Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Im vorliegenden Fall besteht die fragliche Tatsache darin, dass die Ehegemeinschaft seit Oktober 2014 bzw. spätestens seit Dezember 2014 definitiv gescheitert ist, was die Vorinstanz in Ermangelung eines direkten Beweises aufgrund von Indizien bejaht hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableiten will (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 216 f.). Somit oblag im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die Ehegemeinschaft - wie von ihm behauptet - bis 19./20. März 2015 Bestand gehabt hat.
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Will der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er bis zum 19./20. März 2015 mit seiner Ex-Ehefrau weiterhin eine (relevante) Ehegemeinschaft geführt hat, muss er diese Behauptung mit dem Nachweis objektiver Tatsachen untermauern. Seine Aussage, die Ehe sei erst am 19./20. März 2015 definitiv gescheitert, wird jedoch nicht durch Tatumstände objektiviert und stellt daher ein schwaches Indiz für das Vorliegen der behaupteten Tatsache dar. Daran ändert nichts, dass das von ihm genannte Trennungsdatum - unbestrittenermassen nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin - in der (korrigierten) Scheidungskonvention aufgeführt wird, lassen sich doch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Umstände entnehmen, die für das von ihm behauptete Trennungsdatum sprechen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch im Umstand, dass die Vorinstanz nicht auf das in der Scheidungskonvention aufgeführte Trennungsdatum abgestellt hat, keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Aus den Scheidungsunterlagen geht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht hervor, dass der Scheidungsrichter das Trennungsdatum "sauber und korrekt ermittelt" hätte. Im Gegenteil hat er es während der Einigungsverhandlung den Eheleuten überlassen, sich auf ein Trennungsdatum zu einigen (vgl. das von der Vorinstanz zitierte Verhandlungsprotokoll vom 6. Juli 2015). Die besagte Datumsangabe stellt somit keinen unumstösslichen Beweis dar, sondern ist im vorliegenden Fall lediglich ein Indiz unter anderen.
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Soweit der Beschwerdeführer auf die besondere Motivationslage der Ex-Ehefrau hinweist, ist zu bemerken, dass Letztere in der Tat mehrmals ihr Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kundgetan hat (vgl. insbesondere E-Mail der Ex-Ehefrau an das Migrationsamt vom 28. Mai 2015). Mit Blick auf diesen Umstand sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Dies vermag allerdings nicht die übrigen Indizien zu relativieren, die der Schlussfolgerung der Vorinstanz zugrunde liegen: Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2014 ohne seine Ehefrau eine neue Wohnung bezogen, womit er nach aussen kundgetan hat, dass die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde. Der neue Mietvertrag lautete lediglich auf seinen Namen. Dass es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nur um ein "Versehen" gehandelt haben soll, erscheint wenig überzeugend, war doch der erste Mietvertrag ausdrücklich von beiden Eheleuten unterzeichnet worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2014 allein einen Mietvertrag für eine kleinere Wohnung abgeschlossen hat, bildet ein starkes Indiz dafür, dass die Ehegemeinschaft bereits zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist als ein weiteres starkes Indiz für das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft die Tatsache zu werten, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 nach seiner ausländerrechtlichen Situation im Falle einer Trennung von seiner Ehefrau erkundigt hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine solche Information nicht eingeholt wird, wenn noch ein intakter Ehewille vorhanden ist. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrem Klinikaufenthalt Mitte Dezember 2014 nochmals für einen Monat zu ihrem Ehemann zurückgekehrt ist, bedeutet nicht, dass die Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hatte, deuten doch die genannten Indizien klar in die entgegengesetzte Richtung. Im Übrigen hätte selbst in der Annahme, dass die Ehegemeinschaft Mitte/Ende Dezember für einen Monat wieder aufgenommen worden wäre, das Zusammenleben bis spätestens Mitte/Ende Januar 2015 gedauert. Damit wäre die Dreijahresfrist trotzdem nicht erreicht worden. In jedem Fall liegen ausser der Behauptung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, die das von ihm genannte Trennungsdatum des 19./20. März 2015 stützen würden. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass die relevante Ehegemeinschaft bereits vor dem 1. Februar 2015 keinen Bestand mehr hatte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
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3.4.5. Folglich kann der Beschwerdeführer bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Verlängerungsanspruch ableiten, womit auf seine Vorbringen zu seiner Integration nicht weiter einzugehen ist.
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3.5. Einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen.
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Erwägung 4 | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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