BGer 2C_478/2018 | |||
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BGer 2C_478/2018 vom 15.11.2018 |
2C_478/2018 |
Urteil vom 15. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018 (VB.2018.00035).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1972) ist tunesische Staatsangehörige. Sie reiste im Januar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2004 Diplomlehrgänge an diversen Coiffeurschulen absolvierte. Im Jahr 2008 reiste sie erneut für einen Ausbildungsaufenthalt in die Schweiz ein und heiratete am 18. August 2010 den in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen B.________, woraufhin ihr zum Verbleib bei ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 3. März 2011 wurde A.________ wegen Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem den Eheleuten mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 7. Juli 2011 das Getrenntleben ab dem 25. Januar 2011 bewilligt worden war, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 ihre Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Sicherheitsdirektion wies den von A.________ gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2012 ab. Nachdem A.________ im Februar 2013 wieder in die eheliche Wohnung eingezogen und ein gemeinsames Scheidungsbegehren zurückgezogen worden war, hiess das kantonale Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 12. September 2012 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2013 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die kantonale Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies ihrerseits die Sache an das kantonale Migrationsamt zurück, welche am 23. Januar 2014 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bis zum 18. März 2018 verlängerte. Nach erneuter Trennung der Eheleute widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2016 die Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 26. September 2017 geschieden. Mit Entscheid vom 30. November 2017 wies die kantonale Sicherheitsdirektion den von A.________ gegen die Verfügung vom 16. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil vom 18. April 2018 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid vom 30. November 2017 ab. A.________ gelangt gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2018 an das Bundesgericht.
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Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilt die kantonale Sicherheitsdirektion mit, A.________ habe sich am 5. Juni 2018 mit dem Schweizer C.________ verheiratet, woraufhin ihr am 6. November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Am 12. November 2018 macht die Beschwerdeführerin dieselbe Mitteilung und beantragt die Abschreibung des Verfahrens, allerdings unter Geltendmachung einer Prozessentschädigung für das kantonale und bundesgerichtliche Verfahren, jedenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208), wobei der Instruktionsrichter in der Abschreibungsverfügung mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Mit der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges, praktisches und aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen das angefochtene Urteil mehr. Das vorliegende Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.
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2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt auch, dass ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Sie ficht jedoch den diesbezüglichen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018 nicht explizit an. Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.
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2.3. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zwar bejaht, das Vorliegen der dreijährigen Ehefrist jedoch ebenso verneint hatte wie das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und von Art. 50 Abs. 2 AuG. Was die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde vorträgt, lässt nicht nur ihr Unterliegen als wahrscheinlicher ansehen als ihr Obsiegen. Die Beschwerde muss überdies als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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