BGer 5D_137/2018 | |||
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BGer 5D_137/2018 vom 16.11.2018 |
5D_137/2018 |
Urteil vom 16. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juni 2018 (RT180098-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst Zins, Fr. 40.-- Busse, Mahngebühr, Kosten und Entschädigung. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_136/2018) hat der Beschwerdeführer am 16. August 2018 "Sammelklage und Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Zugleich hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 4. Oktober 2018 hat es ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 18. Oktober 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Nachfristverfügung nicht abgeholt. Auf seine telefonische Anfrage vom 15. Oktober 2018 nach dem Inhalt der von der Post zurückgeschickten Gerichtsurkunde hin wurde ihm mitgeteilt, dass die Sendung den Kostenvorschuss betreffe und die Zahlungsfrist noch bis am 18. Oktober 2018 laufe. Der Beschwerdeführer hat jedoch binnen der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
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Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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