BGer 9C_568/2018 | |||
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BGer 9C_568/2018 vom 16.11.2018 |
9C_568/2018 |
Urteil vom 16. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 (200 18 161 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1970 geborene A.________ meldete sich am 21. März 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ab.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt folgende Anträge:
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"1. Es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und das Urteil 200.18.161 IV vom 21. Juni 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei aufzuheben.
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2. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils 200.18.161 IV vom 21. Juni 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Dispositiv 1 dahingehend abzuändern, dass "Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zu berechnen und auszubezahlen."
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3. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils 200.18.161 IV vom 21. Juni 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Dispositiv 2 bis 4 dahingehend abzuändern, dass "Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'563.45 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgerichtet." Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung zurückzusenden.
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4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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5. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
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6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigenden Rechtsanwalt Oliver Lücke, allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
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Prozessualer Antrag:
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7. Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" sowie seiner Ausprägung auf ein "unabhängiges und unparteiliches Gericht" vollständig abgelehnt.
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- unter Kosten und Entschädigungsfolge -"
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand und bemisst sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Anträgen (BGE 136 V 362 E. 3.4.3 S. 365 und E. 4.2 S. 367; Urteil 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 1.2). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall - nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018) - die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Das letztinstanzliche Vorbringen des Versicherten, die gesetzliche Grundlage für die Bildung des Spruchkörpers am Verwaltungsgericht des Kantons Bern sei konventionswidrig, weitet den Streitgegenstand aus. Dabei handelt es sich folglich um ein neues Rechtsbegehren, worauf nicht einzutreten ist.
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2. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Bildung des Spruchkörpers beim Bundesgericht verstosse gegen Art. 6 EMRK.
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2.1. Das Bundesgericht setzte sich schon mehrfach mit dieser Rüge auseinander und legte in BGE 144 I 37 E. 2 S. 38 ff. sowie in vielen Folgeurteilen (vgl. hierzu z.B. 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2 mit Hinweis auf diverse allein seit Anfang des Jahres 2018 ergangene Urteile) ausführlich dar, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist.
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2.2. Im erwähnten BGE 144 I 37 E. 2.2 S. 40 bestätigte es insbesondere, dass in Art. 40 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Eine weitere Objektivierung der Besetzung erfolgt aufgrund der EDV-Applikation "CompCour", welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Wie das Bundesgericht ausserdem bereits mehrfach aufzeigte, dient die Applikation "CompCour" dazu, die Spruchkörperbesetzung weiter zu objektivieren und vom subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin zu abstrahieren. Dabei handelt es sich um ein Hilfsinstrument, wobei die relevanten Kriterien sehr wohl auf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Sinne, dem BGerR, beruhen (vgl. unter anderem auch Urteil 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.3). Ebenfalls gesetzlich vorgesehen ist, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 37 über seine eigene Zusammensetzung betreffende Rechtsgrundlage urteilte. Dies stellt keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar (vgl. Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1).
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2.3. Das Bundesgericht hat sich ausserdem schon mehrfach zum vom Beschwerdeführer aufgelegten Zeitungsbericht aus dem Jahr 2003 geäussert. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann offen bleiben, denn so oder anders vermag der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die rechtliche Ausgangslage heute eine andere ist (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. z.B. auch Urteile 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.2 und 3.4), weshalb es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen einzugehen.
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2.4. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Festlegung der Zusammensetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers liege im Ermessen der Justizorgane, was konventionswidrig sei. Das Bundesgericht zeigte in BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39 auf, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK jegliches Ermessen bei der Spruchkörperbesetzung ausschliessen.
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2.5. Die Kritik des Versicherten weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die allgemeinen Befürchtungen, das System der periodischen Wiederwahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter liefere diese parteipolitischen Druckversuchen aus, ändert daran nichts (vgl. Urteil 1B_140/2018 vom 11. Mai 2018 E. 2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet.
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3. Die Vorinstanz bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2018 und erwog, der Beschwerdeführer habe zufolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keinen Rentenanspruch. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2017, welchem sie Beweiskraft zumass. Mit seinem pauschalen Vorbringen, das kantonale Gericht habe rechtsfehlerhaft auf diese Expertise abgestellt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert des Gutachtens bundesrechtswidrig sein sollen. Es ist denn auch nichts ersichtlich, das darauf hindeuten würde. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.
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4. Die Beschwerde erschöpft sich im Grunde darin, unabhängig von der Person der beteiligten Richter in genereller Weise eine EMRK-widrige Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers geltend zu machen. Die gleichen Rügen werden von Rechtsanwalt Oliver Lücke seit längerem in den Beschwerden systematisch vorgebracht, wobei sich das Bundesgericht nach dem Gesagten insbesondere in BGE 144 I 37 (vgl. E. 2 hiervor) und in diversen nachfolgenden Urteilen ausführlich dazu äusserte. Angesichts dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), sind die Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr dem Rechtsvertreter aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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