VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_788/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_788/2018 vom 19.11.2018
 
8C_788/2018
 
 
Urteil vom 19. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2018 (VSBES.2017.312).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Oktober 2018 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass diesen Mindestanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) genüge getan sein muss,
3
dass es mit anderen Worten nicht ausreicht, innert der Rechtsmittelfrist Beschwerdeerhebung zu erklären und das Nachreichen der Begründung in Aussicht zu stellen,
4
dass die den Poststempel vom 15. November 2018 tragende Beschwerde erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 2. November 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erhoben worden ist,
5
dass sie überdies offensichtlich den eingangs geschilderten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).