BGer 9C_757/2018 | |||
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BGer 9C_757/2018 vom 19.11.2018 | |
9C_757/2018
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Urteil vom 19. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2018 (KV.2018.00034).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht insbesondere ausgeführt hat, warum es die (solidarische) Haftung der B.A.________ für ausstehende Krankenversicherungsprämien betreffend sie selbst, ihren Ehemann A.A.________ und die gemeinsamen Kinder (samt Zins sowie Mahn- und Betreibungskosten) bejaht und somit die Rechnungsstellung an sie für zulässig gehalten hat,
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dass die Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingehen, und im Wesentlichen lediglich erreichen wollen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Rechnungen an den Ehemann statt die Ehefrau adressiert,
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dass ihren Vorbringen somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
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dass zudem weder die Leistungspflicht des Beschwerdeführers noch die beantragte Löschung der gegen die Ehefrau gerichteten Betreibungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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