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Informationen zum Dokument  BGer 5D_150/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_150/2018 vom 20.11.2018
 
 
5D_150/2018
 
 
Urteil vom 20. November 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Juli 2018 (RT180117-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- sowie Kosten und Entschädigung. Mit Urteil vom 23. Juli 2018 wies das Obergericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. September 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er erachte die Höhe des Kostenvorschusses für unverhältnismässig und sehe dadurch die Objektivität des Verfahrens gefährdet. Er erachte einen Vorschuss von Fr. 0.01 als ausreichend. Am 4. Oktober 2018hat er den Betrag von Fr. 0.01 bezahlt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 19. Oktober 2018 zur Leistung des Restbetrages von Fr. 999.99 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Das sinngemässe Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses hat es abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Restbetrag nicht bezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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