VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_789/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_789/2018 vom 20.11.2018
 
8C_789/2018
 
 
Urteil vom 20. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Winterthur,
 
Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur,
 
vertreten durch das Departement Soziales der Dienste der Stadt Winterthur, Soziale Dienste/Rechtsdienst, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2018 (VB.2018.00241).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht das Kantons Zürich im angefochtenen Entscheid die Rückerstattungsforderung der Stadt Winterthur über den Betrag von Fr. 9300.- und die damit einhergehende Kürzung des monatlichen Grundbedarfs auf wirtschaftliche Hilfe um 15 % bestätigte,
2
dass dabei kantonales Recht (§ 26 und 28 SHG/ZH) zur Anwendung gelangte,
3
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
4
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
5
dass insbesondere, soweit er den Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) des materiellen eidgenössischen Strafrechts (BGE 116 IV 262 E. 3a S. 264 mit Hinweisen) anruft, er weder darlegt, inwiefern dieser Grundsatz (auch) im Verwaltungsrecht verfassungsrechtlichen Rang haben soll, noch ein Geschehen schildert, das auf eine doppelte Bestrafung für ein gleiches Fehlverhalten hindeuten könnte,
6
dass es überdies nicht ausreicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu bereits Erwogene einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen soll,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).