BGer 6B_957/2018 | |||
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BGer 6B_957/2018 vom 21.11.2018 |
6B_957/2018 |
Urteil vom 21. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung, unentgeltliche Rechtspflege etc. (Strafvollzug),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. August 2018 (VG.2018.68/Z).
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Sachverhalt: | |
A. X._________ wurde vom Bezirksgericht Arbon am 17./18./19./20. und 25. September 2012 / 7. Februar 2013 wegen zahlreicher Straftaten zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu fünf Strafurteilen). Das Obergericht des Kantons Thurgau wies seine Berufung am 25. Februar 2015 als unbegründet ab. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016).
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B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zur von X._________ erhobenen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung hinsichtlich der Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung fest, bei der Versetzung einer verurteilten Person in eine andere Vollzugseinrichtung desselben Institutionstyps handle es sich um keinen beschwerdefähigen Entscheid. Es erwachse X._________ hieraus auch kein Nachteil hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Entlassung auf den Zweitdrittels-Termin (Art. 86 Abs. 1 StGB). Dieser Termin falle auf den 17. Juli 2018 und das ordentliche Strafende auf den 27. April 2022.
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Am 13. April 2018 sei X._________ vom Kanton Schaffhausen zur Strafverbüssung zugeführt worden und habe die Haftverbüssung gleichentags angetreten, wozu er bereits am 14. Juni 2016 aufgeboten worden sei (dieses Verfahren sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 abgeschlossen worden [VG.2016.152/E]). Am 29. Mai 2018 sei er in die JVA Sennhof versetzt worden. Dazu liege der Einweisungstitel nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 der Justizvollzugsverordnung/TG (RB 340.31) vor. Seine zahlreichen Einwände seien in jenem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abgewiesen worden.
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X._________ bringe bezüglich der Versetzung vor, es handle sich dabei um eine Haftsache, die beschleunigt und vordringlich zu behandeln sei, die Versetzung sei superprovisorisch auszusetzen und das inquisitorische Verhalten der Vollzugsbehörden vereitle die Gesamtrechtsordnung. X._________ erfahre jedoch durch die Versetzung keine Verschlechterung bezüglich seiner Bewegungsfreiheit, weshalb kein beschwerdefähiger Entscheid zwingend sei (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 76 StGB). Es werde keine Abweichung im Sinne von Art. 78 StGB vom Normalvollzug gemäss Art. 77 StGB sowie keine Progression im Sinne von Art. 75a Abs. 2 StGB angeordnet. Er moniere lediglich den geografischen Institutionenwechsel und sehe darin eine behördliche Benachteiligung bezüglich Art. 86 Abs. 1 StGB. Um der Versetzung Rechnung zu tragen, sei von der JVA Sennhof ein Vollzugsbericht ver-langt worden. Liege dieser vor, werde das rechtliche Gehör zur behördlichen Zweidrittels-Entscheidung gewährt. Bezüglich der Würdigung des Vollzugsverhaltens erfolge also kein Nachteil. Die Behörde müsse eine legalprognostische Gesamtwürdigung vornehmen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204). Es lasse sich nicht erschliessen, inwiefern dazu der Aufenthalt im Kantonalgefängnis Frauenfeld erforderlich sei.
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C. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob am 22. August 2018 den Zwischentscheid VG.2018.68/Z vom 11. Juli 2018 auf, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und setzte X._________ eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- mit Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Leistung. Es stellte den Entscheid auch RA A._________ zu.
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D. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den voristanzlichen Entscheid aufzuheben und eventualiter die Sache zurückzuweisen, die Rechtsverweigerung festzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm ausreichend Zeit zur Selbstverteidigung, die Akteneinsicht und die Äusserungsmöglichkeit vor dem Entscheid zu gewähren sowie Zeit zur Überarbeitung der Beschwerde zu ermöglichen, ihm RA A._________ als Offizialverteidiger beizugeben, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für die Wahrnehmung der Selbstverteidigung Fr. 50.-- zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Das rechtliche Gehör wird mit der Einreichung der Beschwerdeschrift gewährt und ausgeübt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Dazu besteht hier kein Anlass (vgl. Urteil 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.3). Es besteht ebenso wenig Anlass, weitere Akten beizuziehen. Soweit in der Folge dieses Beschwerdeverfahrens ein vorinstanzliches Sachurteil ergehen sollte, wird der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht vor der Vorinstanz wahren können (so bereits oben Sachverhalt B). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG zu begründen und einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht zu Ergänzungen usw. erstreckt werden (dazu ausführlich Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2). Die Voraussetzungen von Art. 43 lit. b BGG sind offenkundig nicht gegeben (vgl. bereits Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 2). Vor Bundesgericht ist die "notwendige Verteidigung", ein Institut der Strafprozessordnung, nicht vorgesehen; die Voraussetzungen von Art. 41 BGG sind angesichts des Beschwerdegegenstands und der Beschwerdeführung zu verneinen (bereits Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2; ferner Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.4 und 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5 ["offensichtlich unzulässig"]). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht beurteilt sich nach Art. 64 BGG (unten E. 4).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, seines Erachtens kämen die folgenden Rechtsquellen aus der Gesamtrechtsordnung in Frage, nämlich die zahlreich aufgelisteten Bestimmungen von BV, EMRK, StGB, StPO, KV/TG, VRG/TG und JVV/TG. Anschliessend referiert er die "Prozessgeschichte/Tatsachenfeststellungen", die "Rechtlichen Erwägungen" sowie die in seinen Schriftsätzen im Mai, Juni, Juli und August 2018 behaupteten rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen der Mitarbeiter der JVA Sennhof.
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2.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Wird die BV, die EMRK oder das kantonale Recht als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 144 II 313 E. 5.1 und 5.3 S. 319; 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteile 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 1.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Rechtsanwendung schlechterdings unhaltbar ist. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am angefochtenen Entscheid hat das Bundesgericht nicht einzutreten.
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2.3. Angesichts weitschweifiger (Art. 42 Abs. 6 BGG) Beschwerdeführung ist der massgebende Streitgegenstand zu bestimmen, da allein dieser den Beschwerdegegenstand bilden kann (Art. 90 BGG).
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Die Vorinstanz führt aus, sie habe mit dem Zwischenentscheid (VG.2018.68/Z) vom 11. Juli 2018 das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Zwischenentscheid sei RA A._________ zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer den Zwischenentscheid erhalten habe, stelle er sich auf den Standpunkt, dieser sei ihm nicht ordentlich eröffnet worden. RA A._________ vertrete in seiner Eingabe vom 16. August 2018 die Auffassung, er habe den Beschwerdeführer "nie vertreten". Das erscheine widersprüchlich, da er nicht dagegen protestiert habe, als ihn das Verwaltungsgericht als Vertreter betrachtet hatte. Dem Beschwerdeführer solle daraus kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grund werde der Zwischenentscheid aufgehoben und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung erneut beurteilt und der Entscheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch RA A._________ zugestellt.
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Beschwerdegegenstand bildet somit die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG (dazu Urteil 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4) nicht Beschwerdegegenstand.
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2.4. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Sie ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die das Verfahren abschliessen (Art. 80 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Es liegt damit kein verfahrensabschliessender Endentscheid vor. Entsprechend bildet die Sache selbst nicht Beschwerdegegenstand; darauf ist nicht einzutreten.
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Zwischenentscheide, mit welchen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste (Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2), den der Gesuchsteller nach seinem Rechtsstandpunkt zu leisten nicht in der Lage ist; denn damit würde seine Sache allfällig nicht gerichtlich überprüft werden können (Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E. 1). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
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3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Ziff. 67). Seines Erachtens sei aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren, insbesondere der Chancen-/Waffengleichheit sowie der Ausübung der Mitwirkungsrechte ein Rechtsbeistand geboten (S. 4).
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3.1. Diesen Rechtsanspruch verkennt die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeführung nicht, und sie geht mit Recht davon aus, darüber könne vorab durch einen Zwischenentscheid befunden werden. Die Vorinstanz stützt sich auf das kantonale Recht, nämlich § 81 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1), welcher die Voraussetzungen der unentgeltliche Rechtspflege bestimmt:
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" Einem bedürftigen Beteiligten kann auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint (Abs. 1). Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden (Abs. 2)."
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Es bleibt grundsätzlich und im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltlichen Prozessbeistands zu umschreiben (Urteil 5A_623/2010 vom 26. November 2010 E. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht selbst unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Person nicht aussichtslos erscheint (Urteil 6B_457/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3 betreffend den Kanton Thurgau). Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung zugrunde (Entscheid S. 7 f. mit Hinweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.).
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3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf notwendige Verteidigung verletzt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK als rechtliche Grundlagen herangezogen werden können. Hingegen kann es unter dem Gesichtswinkel der Garantie des fair trial gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten sein, auf die Verteidigungsrechte hinzuweisen und bei krasser Vernachlässigung der Verteidigung einzuschreiten sowie nach Massgabe der entsprechend in der Bundesverfassung verankerten Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) von Amtes wegen und ungeachtet der finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen (BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 166 f.). Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist. Ob eine Pflichtverteidigung geboten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR aufgrund verschiedener Kriterien (die nicht kumulativ vorliegen müssen), namentlich der Schwere der vorgeworfenen Tat und der angedrohten Sanktion, der Komplexität des Falls bzw. der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, des Umfangs des Verfahrens und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person, aber auch der besonderen persönlichen Merkmale der beschuldigten Person (BGE 143 I 164 E. 3.2 S. 171 f.). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in der StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174).
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3.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Rahmen des Vollzugs nicht auf die Normen der StPO berufen, die sich lediglich im Sinne des kantonalen Ersatzrechts heranziehen liessen (Urteil 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1). Ausgangspunkt bildet, dass es um den Vollzug einer rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe geht. Wie die Vorinstanz ausführt, musste der Beschwerdeführer zunächst im Kantonsgefängnis Thurgau untergebracht werden; es war von Anfang an beabsichtigt, ihn in der JVA Sennhof unterzubringen (Entscheid S. 11). Die Vollzugsverfügung war im Zeitpunkt der Versetzung bereits rechtskräftig beurteilt (oben Sachverhalt B). In der Sache geht es um eine übliche vollzugsrechtliche Versetzung in die JVA zum Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 14 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung/TG). Diese ordnungsgemässe Versetzung erfolgte im Übrigen ohne jeden ersichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Nachteil für den Beschwerdeführer. Der Gefangene hat prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (Urteil 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1; vgl. Urteile 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3 und 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2); es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich sein Gehörsrecht verletzt sein sollte (vgl. a.a.O., E. 2.1); die behauptete Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV oder Art. 3 EMRK ist ohne weiteres auszuschliessen (vgl. a.a.O., E. 4). Keines der oben in E. 3.2 erwähnten Kriterien hinsichtlich eines verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf "notwendige Verteidigung" lässt sich auch nur annähernd analog anspruchsbegründend heranziehen.
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3.4. Es ist mit der Vorinstanz bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der intendierten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde von einer Aussichtslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV auszugehen. Entspricht die vorinstanzliche Beurteilung der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anwendung des kantonalen Rechts auf Willkür (oben E. 2.2).
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3.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (Beschwerde S. 4), bis Januar 2018 seien zwei Verfahren geführt worden, eines im Kanton Thurgau und eines im Kanton Schaffhausen. In diesem Kanton sei ihm RA B._________ formell zugeordnet worden und in jenem RA A._________. Aufgrund des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses und der Untätigkeit von RA B._________ ersuche er um Verbeiständung durch RA A._________ für das gesamte Verfahren. "Meines Erachtens geht es nicht an, dass die StA eine sogenannte Kahlpfändung vornimmt und dann mit dem Gefängnis für die Selbstverteidigung Gebühren für alles erhebt, damit der Betroffene seine Verteidigungsrechte nicht ausüben kann (vgl. Wucherentscheid 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018)." Er verweist an dieser Stelle zudem auf THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 68 BGG. Die Kommentar-Stelle ist nicht einschlägig.
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In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsbegehren Ziff. 9 zu sehen, in welchem der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren auf die Staatskasse zu nehmen und: "Es ist mir für die Wahrnehmung der Selbstverteidigung 50 Franken zuzusprechen bzw. auf mein Gefangenenkonto zu überweisen für Computermiete, Ausdrucke, Kopien, Porto etc." (Beschwerde S. 2). Beim "Wucher", d.h. offensichtlich den geforderten 50 Franken, handelt es sich somit um eine anbegehrte Entschädigung für Umtriebe. Eine solche Umtriebsentschädigung wird nach konstanter Rechtsprechung nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 und 4.2 sowie 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3). Solche besondere Verhältnisse liegen nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, für diese Kosten selber aufzukommen.
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3.6. Abschliessend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren beider Kantone rechtsanwaltlich verbeiständet war, und andererseits darauf hinzuweisen, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch einer Partei auf unentgeltliche Rechtspflege einzig unter der Bedingung besteht, "wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" (Art. 29 Abs. 3 BV; Nachweise unten E. 4). Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Die Steuerzahler haben nicht von vornherein aussichtslose Prozesse zu finanzieren. Anders als im vom Beschwerdeführer erstrittenen "Wucherentscheid" (oben E. 3.5) hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Sache unter dem Gesichtspunkt der Aussichtslosigkeit auseinandergesetzt. Eine willkürliche Beurteilung ist nicht ersichtlich. Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Die aufzuerlegenden Gerichtskosten sind herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Angesichts des Unterliegens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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