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Informationen zum Dokument  BGer 9C_543/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_543/2018 vom 21.11.2018
 
 
9C_543/2018
 
 
Urteil vom 21. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2018 (720 17 409 / 102).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1954 geborene A.________ ist seit 1974 als technischer Mitarbeiter für Brandmeldesysteme bei der B.________ AG angestellt. Im April 2017 meldete er sich wegen einer Erschöpfungsdepression infolge Mobbings am Arbeitsplatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte daraufhin vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________, einen Bericht datierend vom 23. Juni 2017 ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Stellungnahme vom 22. August 2017). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 6. November 2017).
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B. Unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Dr. med. C.________ vom 23. Juni und 20. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab (Entscheid vom 19. April 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Feststellungen des Sachverhalts, wozu insbesondere Einschätzungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gehören (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG)
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2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die durch die Beschwerdegegnerin am 6. November 2017 verfügte Rentenablehnung bestätigte.
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2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zur Funktion ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 132 V 93 E. 4 S. 99). Insbesondere ist zutreffend, dass es zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats bedarf, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3).
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht erwog insbesondere, die erneute Behandlung durch Dr. med. C.________ bei diagnostizierten rezidivierenden Episoden einer leichten bis mittelgradigen Reaktion (ICD-10 F33.0-1), gegenwärtig leichte Episode, sei aufgrund der schwierigen Situation am Arbeitsplatz erfolgt. Dr. med. C.________ habe im Bericht vom 23. Juni 2017 eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei die Arbeitsfähigkeit bei einem anderen, konfliktfreien Arbeitsort voll erhalten sei. Dieser Arzt habe dann zwar im Bericht vom 20. Dezember 2017 dargelegt, dass sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 erneut eine depressive Entwicklung eingestellt habe, dies genüge aber nicht, um von einer "verselbständigten" psychischen Störung zu sprechen. Es sei von einer rein arbeitsbezogenen Arbeitsunfähigkeit und ansonsten uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz schliesslich die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und erachtete diese als gegeben.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei zu berücksichtigen, dass er insbesondere wegen seines Alters keine Anstellung mehr finden könne. Daher sei die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar.
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4. Das kantonale Gericht ging von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeit aus. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen, zumal sich aufgrund der Akten auch keine offensichtliche Unrichtigkeit ergibt (vgl. E. 1 vorne).
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Nachdem somit die klinischen Befunde nicht unmittelbar für die attestierte Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verantwortlich sind, sondern die Einschränkung aus dem Arbeitsplatzkonflikt resultiert, was als invaliditätsfremder Faktoren auszuscheiden ist, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (E. 2.2 hiervor). Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes ist daher zu verneinen und Überlegungen zu einer allfälligen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sind hinfällig. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet.
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5. Nach dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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