BGer 2C_976/2018 | |||
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BGer 2C_976/2018 vom 22.11.2018 |
2C_976/2018 |
Verfügung vom 22. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Einreiseverbot,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 18. September 2018 (F-4818/2016).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des 1963 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2018 betreffend Einreiseverbot für eine Dauer von zehn Jahren,
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in die Verfügung vom 1. November 2018, womit dem Beschwerdeführer Frist bis spätestens am 23. November 2018 angesetzt wurde, entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen oder den für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Bedürftigkeitsnachweis zu erbringen,
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in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 21. November 2018, womit er unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage sei, die für den Bedürftigkeitsnachweis erforderlichen Unterlagen einzureichen, noch den Kostenvorschuss zu bezahlen, die Beschwerde zurückzieht,
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in Erwägung, | |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu befinden ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass mit dem vollständigen Rückzug der Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet wird,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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