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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1009/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1009/2018 vom 23.11.2018
 
 
6B_1009/2018
 
 
Urteil vom 23. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafvollzug; Urlaub, bedingte Entlassung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28. August 2018 (VB.2017.00455).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 bzw. 21. Oktober 2015 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 und 6B_123/ 2014 vom 2. Dezember 2014, teilweise publ. in: BGE 141 IV 10). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Strafvollzug zugeführt.
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2. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies am 7. April 2017 ein Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 22. Juni 2017 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. August 2018 ab, soweit sie darauf eintraten. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen am 9. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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3. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug entlassen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Beziehungsurlaubs ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers daher nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteile 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; 6B_686/2018 vom 3. September 2018 E. 4) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben.
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4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, soweit er in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 (Datum Postaufgabe) beantragt, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, und dabei beanstandet, seine Augenerkrankung sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die nach der Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe angeordnete Untersuchungshaft standen dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Mit seinen gesundheitlichen Problemen muss sich dieser ebenfalls an die zuständige Stelle wenden.
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5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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