BGer 6B_64/2018 | |||
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BGer 6B_64/2018 vom 23.11.2018 |
6B_64/2018 |
Urteil vom 23. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Bundesanwaltschaft,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Zivilforderung; Verjährung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Geschädigtennummer ppp) investierte am 14. und 15. Juli 1999 gestützt auf einen Treuhandvertrag mit der N.________ Treuhand AG Beträge in der Höhe von CHF 180'000.-- und CHF 70'000.-- sowie am 23. April 2002 einen Betrag von CHF 100'000.-- in die O.________ Ltd., Nassau, Bahamas (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 79). Die Anlagen sollten an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil von rund 2'000 Geschädigten sowie wegen Geldwäscherei. In diesem Vefahren konstituierte sich A.________ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz im Umfang von CHF 350'000.-- geltend.
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B. | |
Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV. 2.). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei hiess es die Zivilforderung von A.________ im Umfang von CHF 86'957.-- gut (angefochtenes Urteil S. 121, 156, Dispositiv-Ziff. IV. 1.2.2).
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in den Ziff. IV. 1.2., 1.2.1 und 1.2.2 insofern abzuändern, als ihm die Schadenersatzforderung in vollem Umfang zuzusprechen und X.________ zu verpflichten sei, ihm CHF 350'000.-- mit Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2004 zu bezahlen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von CHF 350'000.-- geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten act. ppp 0004, 0092 ff.). Die Vorinstanz hat seine Zivilansprüche im Umfang von CHF 86'957.-- geschützt und die Forderung im Mehrbetrag sinngemäss auf den Zivilweg verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht nicht im vollen Umfang Schadenersatz zugesprochen, kann auf seine Beschwerde eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zusprechung von Schadenersatz lediglich im Umfang von CHF 86'957.--. Im angefochtenen Urteil finde sich keine explizite Begründung dafür, dass X.________ nicht zur Leistung von Schadenersatz im vollen Umfang verurteilt worden sei. Aufgrund der allgemeinen Erwägungen sei allerdings anzunehmen, dass die Vorinstanz wohl davon ausgegangen sei, die Forderungen seien im Mehrbetrag verjährt. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Einstellung des Verfahrens gegen X.________ bezüglich der vor dem 1. Oktober 2001 begangenen Handlungen zufolge Verjährung verletze Bundesrecht. Die vor diesem Datum verübten Straftaten seien mit ihrer Begehung nicht abgeschlossen gewesen. Es habe sich bei diesen vielmehr um ein Dauerdelikt gehandelt, welches mit immer neuen Lügen und Täuschungsmanövern perpetuiert worden sei. X.________ habe seine Gläubiger insbesondere durch laufende Zinszahlungen im falschen Glauben belassen, dass es sich bei der Anlage um ein seriöses Geschäft gehandelt habe. Damit habe er verhindert, dass die Verträge gekündigt und die investierten Gelder zurückverlangt worden seien. Das betrügerische Handeln habe sich somit nicht in der Entgegennahme der Gelder erschöpft, sondern habe bis zur Eröffnung des Strafverfahrens im Jahre 2004 angedauert. Er selbst habe aufgrund des täuschenden Verhaltens von X.________ und seiner Geschäftspartner sogar nach 2001 eine weitere Einzahlung geleistet. Zudem habe er noch bis ins Jahr 2004 Zinsen auf seinen früheren Anlagen erhalten und einzig aus diesem Grund keine Kündigung erklärt. Die Verjährung habe mithin erst mit der Einleitung des Strafverfahrens zu laufen begonnen. Damit seien weder die vor dem 1. Oktober 2001 begangenen strafbaren Handlungen noch seine Zivilforderungen verjährt. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass das Grundverhältnis zwischen den verschiedenen Parteien vertraglicher Natur gewesen sei und dass die Forderungen noch nicht fällig gewesen seien. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass es bezüglich vertraglicher Forderungen keine absolute Verjährungsfrist gebe und die Verjährung mit jeder Unterbrechungshandlung von neuem beginne (Beschwerde S. 4 ff.).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Die Vorinstanz nimmt an, X.________ habe sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, indem er die Anleger durch arglistige Irreführung zur Investition von Geldern veranlasst habe, für welche von Anfang an keine Gewähr für eine spätere Rückzahlung bestanden habe. Daraus folge gegenüber den Anlegern eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Geldbeträge. Allfällige Vorteile, namentlich Zins-, Provisions- und Kapitalrückzahlungen, die den Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis zugeflossen seien, seien in der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zum klagbaren Schaden gehöre schliesslich der Schadenszins zu 5% von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt habe. Der massgebliche Zeitpunkt hiefür werde für alle Zivilkläger einheitlich auf den 1. Oktober 2004 festgelegt, den Zeitpunkt, ab welchem spätestens keine für die Bestimmung der Schadenssumme zu berücksichtigenden Rückzahlungen mehr an die Anleger erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 102). Soweit die Zivilkläger neben dem Ersatz der Einlagen auch den Ausgleich der vertraglich zugesicherten Zinsen beantragten, sei kein Schadenersatz geschuldet, da die Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR beruhe (angefochtenes Urteil S. 103).
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2.2.2. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, die strafbaren Handlungen von X.________, welche vor dem 1. Oktober 2001 begangen worden seien, seien im Zeitpunkt der Urteilsfällung verjährt gewesen. Demzufolge hat sie das Verfahren insoweit eingestellt (angefochtenes Urteil S. 30 f., 135 [Dispositiv-Ziff. IV. 1.1]). In Bezug auf die Zivilansprüche, welche sich aus vor diesem Zeitpunkt erfolgten Investitionen herleiten, nimmt sie demzufolge an, deren materielle Beurteilung sei im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Soweit die Zivilforderungen nur zum Teil auf Einlagen beruhten, welche vor dem 1. Oktober 2001 erbracht worden seien, seien jene lediglich in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 103 f.). In Bezug auf die nach dem 1. Oktober 2001 erbrachten Einlagen sei X.________ hingegen, soweit die Zivilforderungen hinreichend begründet und beziffert seien, zum Ersatz des Schadens in der geltend gemachten Höhe, einschliesslich eines allenfalls beantragten Zinses zu 5 % seit dem 1. Oktober 2004, zu verpflichten (angefochtenes Urteil S. 114).
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Erwägung 3 | |
Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
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Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von CHF 86'957.--, ohne Zins, zugesprochen (angefochtenes Urteil S. 156). Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Vorinstanz habe seine Forderung mit Einschluss des Verzugszinses anerkannt (Beschwerde S. 4, 7), geht er von einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils aus. Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer in den Listen der Geschädigten auf S. 114 ff. und 151 ff. des angefochtenen Urteils aufgeführt ist, lässt sich ableiten, dass er nach Auffassung der Vorinstanz keinen Zins beantragt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 143 ff.). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
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4.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren in Bezug auf die vor dem 1. Oktober 2001 begangenen Handlungen zu Recht eingestellt. Sie geht zutreffend von einer massgebenden absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss aArt. 70 al. 2 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) aus. In diesem Punkt kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Die Vorinstanz nimmt auch zu Recht an, es komme weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (angefochtenes Urteil S. 30 f.; vgl. hiezu BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).
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Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei den Taten von X.________ handle es sich um ein Dauerdelikt, welches mit immer neuen Täuschungen aufrecht erhalten wurde, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Ein Dauerdelikt, das erst mit dem Wegfall des rechtsgutbeeinträchtigenden Zustandes beendet ist, liegt nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall bei der Freiheitsberaubung und der qualifizierten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB und dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Die Voraussetzungen eines Dauerdelikts sind beim Tatbestand des Betruges offensichtlich nicht gegeben. Bei der betrügerischen Verleitung zu einem schädigenden Anlagegeschäft wird der Tatbestand des Betruges nach dem Vertragsabschluss nicht durch weitere Handlungen, namentlich die Erbringung von Leistungen aus dem ertrogenen Vertrag, über längere Zeit weiter und bis zur Eröffnung des Strafverfahrens verwirklicht. Der Tatbestand umschreibt ein Vermögensverschiebungsdelikt (BGE 122 IV 197 E. 2c S. 203). Er ist vollendet mit dem Eintritt des Vermögensschadens und beendet mit der Erlangung des unrechtmässigen Vorteils. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall für die Anleger ein Vermögensschaden bereits mit der Vermögensdisposition entstanden (angefochtenes Urteil S. 70; vgl. auch Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 11.3). Dass X.________ bis zum Zusammenbruch seines Schneeballsystems aus den neu akquirierten Kundengeldern jedenfalls über eine gewisse Zeit weg die vereinbarten Zinsen bezahlt hat, macht aus der betrügerisch erlangten Eingehung der Anlageverträge kein Dauerdelikt. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt der Urteilsfällung die vor dem 1. Oktober 2001 begangenen Handlungen verjährt waren und das Verfahren insofern einzustellen war, nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz wegen der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die vor dem 1. Oktober 2001 begangenen Handlungen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auch keine Zivilforderungen beurteilen, welche auf vor diesem Datum erbrachte Investitionen gründen (vgl. Urteil 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3). Es ist insofern kein Strafurteil ergangen, in welchem die Zivilklage adhäsionsweise hätte beurteilt werden können (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 126). Die Verweisung der Zivilforderungen des Beschwerdeführers, welche sich auf vor dem 1. Oktober 2001 erbrachte Investitionen stützen, auf den Zivilweg verletzt daher kein Bundesrecht.
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Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer zuletzt, soweit er geltend macht, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei vertraglicher Natur gewesen und die Verjährung habe noch nicht zu laufen begonnen. Die Haftung von X.________ beruht im vorliegenden Fall auf Art. 41 OR (angefochtenes Urteil S. 103). Soweit sich die Klage auf Schadenersatz aus einer strafbaren Handlung herleitet, gilt, sofern das Strafrecht eine über die in Art. 60 Abs. 1 OR festgesetzte Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR).
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Erwägung 5 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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