BGer 6B_75/2018 | |||
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BGer 6B_75/2018 vom 23.11.2018 |
6B_75/2018 |
Urteil vom 23. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Bundesanwaltschaft,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schadenersatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Geschädigtennummer qqq) überwies am 26. Februar 2003 und am 15. Dezember 2003 gestützt auf einen Treuhandvertrag vom 15. Februar 2003 Beträge von CHF 100'000.-- und CHF 50'000.-- an die N.________ Treuhand AG zur Anlage bei der O.________ Ltd, Nassau, Bahamas (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 165). Die Anlagen sollten an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil von rund 2'000 Geschädigten sowie wegen Geldwäscherei. Am 12. Dezember 2013 konstituierte sich B.________ als Privatkläger und machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 150'000.-- und Genugtuung von CHF 5'000.-- geltend.
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B. | |
Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispo-sitiv-Ziff. IV.2). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von B.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 169, Dispositiv-Ziff. IV.1.3).
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C. | |
B.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei X.________ zu verurteilen, ihm Schadenersatz in der Höhe von CHF 130'775.-- zu leisten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.2. Nach der Rechtsprechung werden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 78; MARC THOMMEN/ ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 78). Dies gilt nach der geltenden Rechtslage (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2011) auch für die Privatklägerschaft unabhängig von ihrer Opferstellung (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; offengelassen unter der Herrschaft des früheren Rechts in Urteil 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1).
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1.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten act. qqq 0007 ff., 0065). Die Vorinstanz hat seine Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei aufgrund des Schuldspruchs der beschuldigten Person grundsätzlich verpflichtet gewesen, auch über die Zivilansprüche zu entscheiden, kann auf seine Beschwerde somit eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Er bringt vor, die Höhe des erlittenen Schadens sei aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei erwiesen und berechenbar gewesen. Die Bundesanwaltschaft habe aufgrund der Beschlagnahme des Kundendossiers bei der N.________ Treuhand AG über sämtliche notwendigen Akten und Kontoauszüge verfügt, um die Schadenssumme korrekt zu berechnen. Trotz dieser eindeutigen Aktenlage habe die Vorinstanz seine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge seien sowohl seine Einlagen als auch die Zinszahlungen genügend substantiiert. Er habe zwischen dem 24. März 2003 und dem 30. Juni 2004 insgesamt sechs Zinszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 19'225.-- erhalten. Bezüglich dem Kontoauszug vom 21. September 2004 habe die N.________ Partner AG bestätigt, dass per 30. September 2004 entgegen des vordatierten Kontoauszuges weder Kapitalrückzahlungen noch Zinszahlungen erfolgt seien (Beschwerde S. 4 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt für sämtliche Privatkläger fest, diese hätten ihre Anträge grösstenteils in den Formularen gestellt, welche sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhalten hätten. Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Privatkläger ergäben sich aus den Eingaben ihrer Rechtsvertreter im Vor- und/oder Hauptverfahren. Diese Anträge steckten nach der zivilprozessualen Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) den Rahmen ab, innerhalb welchem das Gericht das Zivilurteil fälle (angefochtenes Urteil S. 101). Das Strafverfahren gegen X.________ betreffend Handlungen, die vor dem 1. Oktober 2001 begangen worden seien, sei zufolge Verjährung eingestellt worden. Die materielle Beurteilung von Zivilansprüchen, welche sich auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Investitionen gründeten, sei daher im Adhäsionsverfahren nicht möglich (angefochtenes Urteil S. 103).
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Die Vorinstanz nimmt ferner an, X.________ habe sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, indem er die Anleger durch arglistige Irreführung zur Investition von Geldern veranlasst habe, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung bestanden habe. Daraus folge gegenüber den Anlegern eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Geldbeträge. Allfällige Vorteile, die den Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis entstanden seien, seien in der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Einem Grossteil der Anleger seien solche Vorteile in Form von Zins-, Provisions- oder Kapitalrückzahlungen zugeflossen. Diese Vorteile wiesen einen Konnex zu den schädigenden Handlungen von X.________ auf und seien daher auf den Schaden anzurechnen. Zum klagbaren Schaden gehöre schliesslich der Schadenszins zu 5 % von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt habe. Der Zeitpunkt, von welchem an der Zins geschuldet werde, werde der Besonderheit des vorliegenden Falles (Massengeschäft im Adhäsionsverfahren) Rechnung tragend für alle Zivilkläger einheitlich auf den 1. Oktober 2004 festgelegt, den Zeitpunkt, ab welchem spätestens keine für die Bestimmung der Schadenssumme zu berücksichtigenden Rückzahlungen mehr an die Anleger erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 102). Soweit die Zivilkläger neben dem Ersatz der Einlagen auch den Ausgleich der vertraglich zugesicherten Zinsen beantragten, sei kein Schadenersatz geschuldet, da die Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR beruhe (angefochtenes Urteil S. 103).
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Schliesslich führt die Vorinstanz aus, bei einem Teil der Anleger sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 104). Weitere von Privatklägern geltend gemachte Zivilforderungen erachtete die Vorinstanz zumindest teilweise für begründet und nachvollziehbar ausgewiesen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Unterlagen im jeweiligen Geschädigtendossier, namentlich auf die abgeschlossenen Investitionsvereinbarungen, die Überweisungen in die jeweiligen Anlagegefässe und die Quartalsabrechnungen (angefochtenes Urteil S. 112 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
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Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteile 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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3.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann ihn das Bundesgericht in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil X.________ schuldig gesprochen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO hatte sie demnach über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Bei dieser Konstellation ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, zwingend. Dies gilt auch - anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall - gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei - nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer hat gegen X.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 150'000.-- und Genugtuung von CHF 5'000.-- geltend gemacht (Beschwerde S. 3; Untersuchungsakten act. qqq 000008). In Bezug auf diese Forderungen finden sich im angefochtenen Urteil keine speziellen Erwägungen. Es ergibt sich aus ihm lediglich in indirekter Weise, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei nicht genügend substantiiert. Dies leitet sich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 109). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext - anders als bei der Zusprechung von Schadenersatz (angefochtenes Urteil S. 112 f.) - auch nicht beispielhaft anhand ausgewählter Einzelfälle aus, aufgrund welcher Erwägungen und gestützt auf welche Beweismittel sie zu diesem Ergebnis gelangt.
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Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern der Verlauf der Investition nachvollziehbar und die Forderung mithin gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist, ist im vorliegenden Fall angesichts der enormen Anzahl von Privatklägern grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch die Rechtsprechung zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei serienmässig begangenen Betrügen, BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52). Dies folgt auch daraus, dass der Begründungsaufwand sachbezogen und verhältnismässig sein muss (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Soweit das Sachgericht auf Erwägungen zum konkreten Einzelfall verzichtet, muss seine Entscheidung aber im Lichte seiner allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten.
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Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall den Verlauf seiner Investition in seiner Beschwerde in klarer Weise dargelegt. Seine Angaben werden durch die im Untersuchungsverfahren und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente sowie das Protokoll seiner Einvernahme als Auskunftsperson, soweit ersichtlich, hinreichend belegt. Jedenfalls finden sich in den Untersuchungsakten keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die geleisteten Einlagen irgendwelche Ungereimtheiten bestünden. In Bezug auf die Zinszahlungen hat der Beschwerdeführer zwar im Formular "Privatklägerschaft" und im Fragebogen "Geschädigte" angegeben, er habe keinerlei Zinsen oder sonstige Erträge ausbezahlt erhalten (Beschwerdebeilagen 6a S. 5 und 6b S. 11; Untersuchungsakten act. qqq 000011 und 000024). In der Einvernahme als Auskunftsperson konnte er nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob er die Zinsen, wie auf den Kontoauszügen der N.________ Treuhand AG vom 24. März 2003, 20. Juni 2003, 25. September 2003, 19. Dezember 2003, 22. März 2004 und 18. Juni 2004 (Beschwerdebeilage 3a; Sicherstellungen und Editionen/Akten aus Hausdurchsuchungen act. 8 111 362 302 ff.) aufgeführt, bezogen hat oder ob sie ihm gutgeschrieben worden sind (Beschwerdebeilage 7 S. 19; Untersuchungsakten act. qqq 000064). Doch ist aufgrund der Kontoauszüge jedenfalls bekannt, in welcher Höhe die Zinsen angefallen sind. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sein soll, die Zivilforderung zu berechnen. Soweit sie in Bezug auf die Auszahlung der Zinsen Zweifel gehabt haben sollte, hätte sie jedenfalls den Betrag der Einlage unter Abzug der berechneten Zinsen zusprechen und die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg verweisen können. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuung. Soweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht als erfüllt angesehen hat, könnte dies für sich allein nicht dazu führen, dass die Zivilforderung im vollen Umfang auf den Zivilweg verwiesen wird. Mangels auf den konkreten Fall bezogener Erwägungen der Vorinstanz ist indes nicht erkennbar, gestützt auf welche Tatsachen und Überlegungen sie in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Ergebnis gelangt ist, es bestünden hinsichtlich seiner Investition Unklarheiten. Es ist mithin nicht ersichtlich, welche Gründe sie dazu bewogen haben, die Forderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg zu verweisen. Ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg Bundesrecht verletzt, kann im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nicht abschliessend geprüft werden, zumal eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist. Es steht ihm auch nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und eine allfällig versäumte oder ungenügende Urteilsbegründung nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1). Insgesamt ist mangels ausreichender Urteilsbegründung somit nicht überprüfbar, ob der angefochtene Entscheid mit Bundesrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides zurückzuweisen. Da die verfahrensrechtlichen Folgen nach der genannten Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der Parteien ändert sich im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, da diese nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
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Erwägung 5 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Der in eigener Sache handelnde Beschwerdeführer macht nicht geltend, es seien ihm Kosten durch den Rechtsstreit verursacht worden, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sein Arbeitsaufwand derart erheblich gewesen wäre, dass sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) wird im den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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