BGer 5A_944/2018 | |||
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BGer 5A_944/2018 vom 26.11.2018 |
5A_944/2018 |
Urteil vom 26. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 9.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. November 2018 (PS180208-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Zürich 9 die Einleitung einer Betreibung gegen die B.________ AG. Am 10. Oktober 2018 forderte ihn das Betreibungsamt auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 121.60 zu leisten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. November 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. und am 14. November 2018 (je Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid in erster Linie damit begründet, dass für den Beschwerdeführer eine umfassende Beistandschaft bestehe. Der Beschwerdeführer sei somit nicht handlungsfähig (Art. 398 Abs. 3 ZGB) und deshalb auch nicht prozessfähig (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO).
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Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, er wisse nichts von einem amtlichen Vertreter und die Beiständin gehöre zur kriminellen KESB U.________. Offenbar will er auch geltend machen, die Errichtung der Beistandschaft sei nichtig gewesen. Dies alles genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Insbesondere legt er nicht nachvollziebar dar, weshalb die Errichtung der Beistandschaft nichtig gewesen sein soll. Es bleibt damit bei der obergerichtlichen Feststellung, dass für den Beschwerdeführer eine umfassende Beistandschaft besteht. Der Beschwerdeführer ist folglich auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht prozessfähig.
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3.2. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid auf die mangelnde Zuständigkeit abgestützt. Der Beschwerdeführer sei direkt an das Obergericht (als obere Aufsichtsbehörde) gelangt statt zunächst an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde. Es fehle an einem vor Obergericht anfechtbaren Entscheid. Daran ändere die Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass die Richter am erstinstanzlichen Gericht alle befangen seien. Auch über das Ausstandsbegehren hätte zuerst die untere Aufsichtsbehörde zu entscheiden (Art. 50 ZPO). Da sich der Beschwerdeführer bewusst an das Obergericht gewandt habe, sei von einer Weiterleitung der Eingabe an das Bezirksgericht abzusehen.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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3.3. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Aufgrund der Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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