BGer 8C_460/2018 | |||
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BGer 8C_460/2018 vom 26.11.2018 |
8C_460/2018 |
Urteil vom 26. November 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Strengelbach, 4802 Strengelbach,
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Beschwerdegegner,
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Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Nothilfe),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (WBE.2018.23).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1997, bezog von der Gemeinde Strengelbach (nachfolgend: Gemeinde) ab 6. September 2009 materielle Sozialhilfe. Seinen Lehrvertrag hatte er per 31. März 2016 aufgelöst. Das begleitete Wohnen wurde wegen wiederholter Pflichtverletzungen durch A.________ per 30. Juni 2017 beendet. Nachdem er vorübergehend privat untergekommen war, ersuchte er die Gemeinde am 5. Juli 2017 um Unterstützung. Die Gemeinde gewährte ihm mit Beschluss vom 14. August 2017 für die Zeit vom 1. bis 14. Juli 2017 Nothilfe in der Höhe von Fr. 10.--/Tag sowie ab 15. Juli 2017 materielle Hilfe von Fr. 14.50/Tag, welche wöchentlich am Montag zwischen 9 und 10 Uhr ausbezahlt werde, an die Ortsanwesenheit resp. das Nichtvorhandensein eines Unterstützungswohnsitzes gebunden sei und bei Nichterscheinen verfalle. Zudem machte sie ihm Auflagen und Weisungen in Zusammenhang mit der Stellen- und Wohnungssuche sowie weiteren Mitwirkungspflichten (Einhaltung von Terminen, Auskunftspflicht, Einreichung von Kontoauszügen, etc.). Weiter gewährte sie Kostengutsprache für die Unterbringung in der Zivilschutzanlage B.________ (nachfolgend: ZSA) vom 7. Juli bis maximal 30. November 2017. Gestützt auf das Zeugnis von Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2017, wonach die Unterbringung in der ZSA aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, ordnete die Beschwerdestelle SPG (nachfolgend: Beschwerdestelle) mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 an, die Gemeinde habe A.________ umgehend eine andere Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde focht diesen Zwischenentscheid an, wies aber A.________ mit Entscheid vom 25. August 2017 darauf hin, dass im Restaurant D.________ ab 1. September 2017 ein Zimmer frei sei, auf welches er sich bewerben könne, und er mit dem Vermieter bis spätestens 4. September 2017 Kontakt aufzunehmen habe. Nachdem A.________ sich bis zum 4. September 2017 nicht im Restaurant D.________ gemeldet hatte, wies ihn die Gemeinde an, dies noch gleichentags zu tun. Der Vermieter teilte der Gemeinde auf Nachfrage mit, man habe eine Besichtigung des Zimmers bis spätestens 5. September 2017 um 12 Uhr vereinbart, A.________ sei aber an diesem Tag erst um 14 resp. kurz vor 15 Uhr erschienen, als das Zimmer bereits an einen anderen Interessenten vergeben gewesen sei. Am 25. September 2017 zog A.________ in ein Zimmer im Restaurant E.________ um. Das gegen den Beschluss vom 14. August 2017 erhobene Rechtsmittel wies die Beschwerdestelle am 15. Dezember 2017 ab. Per 1. Januar 2018 verlegte A.________ seinen Wohnsitz nach Pieterlen.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2017 erhobene Beschwerde am 25. April 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. Juli 2017 monatlich mindestens Fr. 690.20 zu bezahlen. Ferner seien die Kosten des vorinstanzlichen sowie des Verfahrens vor der Beschwerdestelle dem Staat aufzuerlegen und ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--, je hälftig zu Lasten der Beschwerdestelle und der Gemeinde, und für das Verfahren vor der Beschwerdestelle eine solche von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Gemeinde zuzusprechen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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1.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
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2. Im Streit liegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 sowie die Kostenfolgen der Verfahren vor Beschwerdestelle und kantonalem Gericht. Nachfolgend gilt es im Rahmen des eingangs Erwogenen (vgl. E. 1 hiervor) zu prüfen, ob die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung stand hält.
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3. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass mit dem angefochtenen Gemeinderatsbeschluss zunächst Nothilfeleistungen gewährt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssten bei der Aushändigung von Barmitteln zur Überbrückung der Mittellosigkeit nicht die Ansätze entsprechend den SKOS-Richtlinien angewendet werden; diese würden für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf die Haushaltsgrösse abstellen und für junge Erwachsene besondere Bestimmungen vorsehen. Die Modalitäten der Auszahlung seien angesichts der bekundeten Mühe mit der Wahrnehmung von Terminen und dem zeitweise unbekannten Aufenthalt nicht zu beanstanden. Das entspreche § 9 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) und sei auch nicht unverhältnismässig, zumal mit möglicher Zweckentfremdung vergleichbare Umstände vorlägen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung des kantonalen Rechts, namentlich eine unzutreffende Anwendung der SKOS-Richtlinien gemäss den Weisungen im Handbuch Soziales des Kantons Aargau. Das Bundesgericht prüft die Handhabung des kantonalen Rechts nur auf Willkür (E. 1.2 und 1.3). Den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz dieses in willkürlicher Weise angewendet hätte, so dass mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht weiter darauf einzugehen ist.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei materielle Hilfe und nicht Nothilfe gewährt worden, verkennt er, dass auch Nothilfe im Rahmen von Art. 12 BV in Form von Geldleistungen erbracht werden kann. Weiter übersieht er im Rahmen seiner Berufung auf Art. 12 BV, dass dieser verfassungsmässige Anspruch nicht so umfassend ist wie jener nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 9 und 27 zu Art. 12 BV; DOROTHEA RIEDI HUNOLD, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 2 und 10 zu Art. 115 BV mit Hinweisen; PETER MÖSCH PAYOT, § 39 Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 39.8; THOMAS GÄCHTER / GREGORI WERDER, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 29 zu Art. 12 BV; THOMAS GÄCHTER / MARTINA FILIPPO, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 8 zu Art. 115 BV). Insofern liegt der Leistungsumfang nach Art. 12 BV deutlich unter dem Existenzminimum nach SPG. Der von der Gemeinde gewährte Betrag von Fr. 14.50 (zuzüglich der zusätzlich gewährten Unterkunft und Fahrtspesen; vgl. Dispositivziffer 2 und 4 des Beschlusses vom 14. August 2017) geht jedoch - wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selbst zugibt - über den Anspruch auf das absolut Notwendige nach Art. 12 BV hinaus. Er kann somit aus seiner Berufung auf Art. 12 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Vorinstanz schütze die Höhe der ausbezahlten Hilfe damit, dass die SKOS-Richtlinien bei der Aushändigung von Barmitteln zur Überbrückung der Mittellosigkeit nicht gelten würden. Diese Argumentation verfange nicht, da er nicht bloss Nothilfe, sondern materielle Hilfe beziehe, woran nichts ändere, dass er vorübergehend über keine Wohnung verfügt habe. Da die SKOS-Richtlinien anwendbar seien, betrage die Existenzsicherung 70 % des Grundbedarfs, so dass dieser nicht unter Fr. 690.20 gekürzt werden könne.
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Wie bereits in E. 4.2 erwähnt, schliesst der Begriff der Nothilfe nicht aus, dass diese als materielle Hilfe in Form von Geldleistungen erfolgt. Im konkreten Fall hat sich die Gemeinde bei der Bemessung des Tagesansatzes von Fr. 14.50 zwar an den Pauschalen der SKOS-Richtlinien orientiert und diese durch nicht anfallende Kosten nach unten korrigiert (vgl. dazu die Aufstellung im Beschluss vom 14. August 2017); tatsächlich ist sie aber nicht von materieller Hilfe im Rahmen der regulären Sozialhilfe ausgegangen, sondern infolge des über weite Strecken unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers von Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. von Notfallhilfe am Aufenthaltsort nach § 5 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211; vgl. zum Leistungskatalog der Nothilfe etwa DANIEL MOECKLI / REGINA KIENER, Hilfe in Notlagen nur bei Anwesenheit in der Notunterkunft?, ZBl 2018 S. 507 ff., 520 mit Verweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren vom 29. Juni 2012). So hält die Gemeinde denn auch im Beschluss vom 14. August 2017 fest, die Ausrichtung der täglichen Fr. 14.50 sei an das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes gebunden (Dispositivziffer 3) und bei erneuter Ausrichtung von regulärer Sozialhilfe würden die zu Unrecht erhaltenen Leistungen Dritter in monatlichen Raten in Abzug gebracht (Dispositivziffer 9). Angesichts der konkreten Umstände (Nichteinhaltung jeglicher Abmachungen; "flottanter" Lebensstil; unzureichende resp. fehlende eigene Bemühungen hinsichtlich Arbeit und Wohnung) ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer insbesondere auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend gemacht, inwiefern es willkürlich sein soll, vorübergehend nur Leistungen im Sinne der Not (fall) hilfe nach § 5 SPV und Art. 12 BV zu erbringen.
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4.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Auszahlungsmodalitäten. Es gebe keinen Grund dafür und es sei auch nicht ersichtlich, worin die vorinstanzlich angeführte Struktur bestehen solle; vielmehr erhoffe sich die Gemeinde, dass er die Auszahlungszeit verpasse und sein Anspruch daher verfalle. Dies sei schikanös und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
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Die Sozialbehörden können die Ausrichtung von Leistungen mit Auflagen und Weisungen verbinden; diese müssen dem Einzelfall angemessen und verhältnismässig sein (vgl. § 13 SPG; vgl. zur Angemessenheit BGE 138 V 310 E. 5.3 S. 317 sowie allgemein MÖSCH PAYOT, a.a.O., Rz. 39.109 ff. und Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 183 ff.). Der im massgebenden Zeitpunkt erst 20-jährige Beschwerdeführer war seit längerem sehr unzuverlässig im Einhalten von vereinbarten Terminen (deswegen wurden etwa das begleitete Wohnen und das Arbeitsintegrationspraktikum beendet). Er kam wiederholt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verweigerte in aller Regel Auskünfte und verschwand immer wieder für längere Zeit mit unbekanntem Aufenthalt. Die ihm auferlegte Auszahlungsmodalität diente der Sicherstellung eines minimalen Kontaktes zwischen ihm und den Behörden, was angesichts der genannten Umstände weder schikanös noch unverhältnismässig und daher auch nicht willkürlich nach Art. 9 BV ist (vgl. E. 1.3 sowie BGE 131 I 166 E. 8.4 S. 184; vgl. auch MOECKLI / KIENER, a.a.O., S. 517, 520 und 524, wonach die Zuweisung einer bestimmten Stelle zum Bezug der Nothilfe sowie das persönliche [tägliche] Abholen der Leistungen nicht zu beanstanden ist). Was schliesslich die im Beschluss angedrohte Verwirkung betrifft, ist nicht weiter darauf einzugehen. Denn in den Akten finden sich keine Hinweise dafür und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Auszahlung - trotz Verletzung der ihm auferlegten Pflichten - je verweigert worden wäre.
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5. Nachdem der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht unterliegt und demnach der kantonale Entscheid bestätigt wird, ist seinen Anträgen auf Verteilung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates sowie auf Gewährung einer Parteientschädigung kein Erfolg beschieden.
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6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Emanuel Suter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. November 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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