BGer 2C_1050/2018 | |||
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BGer 2C_1050/2018 vom 27.11.2018 |
2C_1050/2018 |
Urteil vom 27. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Schule und Bildung; Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 16. Oktober 2018 (601 2018 276).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ reichte am 6. Juni 2018 eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Direktor der Schule B.________ ein, womit er insbesondere beanstandete, dass männliche Studenten (Transgender) die Damentoiletten benützen dürfen. Der Schulinspektor, Kreis 9, trat mit Entscheid vom 14. Juni 2018 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein, da der Anzeiger keine persönliche und schwerwiegende Betroffenheit im Sinne von Art. 88 Abs. 1 des Freiburger Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz; SchG) dargelegt habe. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Erziehungsdirektion) des Kantons Freiburg machte A.________ geltend, die "LGBT-Geschlechterideologie Propaganda" betreffe alle Kinder und alle Lehrpersonen der Schule B.________. Die Erziehungsdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 der stellvertretenden Präsidentin des I. Verwaltungsgerichtshofs trat das Kantonsgericht Freiburg auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit vom 15. November 2018 datierter, am 16. November 2018 zur Post gegebener Eingabe an das Bundesgericht. Nachdem er mit Schreiben vom 19. November 2018 über die formellen Aspekte der Beschwerdeführung informiert worden war, reichte er am 21./23. November 2018 innert der ihm hierfür angesetzten Frist die angefochtene Verfügung nach, verbunden mit zusätzlicher Kommentierung. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
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Das Kantonsgericht gibt die Gründe wieder, die den Schulinspektor dazu bewogen haben, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten; es fehle an Handlungen von Schulorganen, die ihn oder sein Kind persönlich und schwerwiegend treffen würden, wie dies Art. 88 SchG für die Zulässigkeit zur Aufsichtsbeschwerde verlange. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich weder die Beschwerdebegehren noch deren Begründung zu diesem von der Erziehungsdirektion geschützten Standpunkt des Schulinspektors äussere; sodann gehe der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Ausführungen der Erziehungsdirektion ein, wonach ab dem Schuljahr 2018/2019 weder der Transgender-Schüler noch seine Tochter den Unterricht in der Schule B.________ besuche, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Das Kantonsgericht vermisst damit eine den gesetzlichen Anforderungen, namentlich Art. 81 Abs. 1 des Freiburger Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), genügende Rechtsschrift, die Voraussetzung für das Eintreten auf das Rechtsmittel wäre. Zudem stellt es fest, dass gemäss Art. 76 VRG ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch für die Zulässigkeit der Beschwerde (an das Kantonsgericht) wäre und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse nicht gegeben seien.
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Einziger Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Eintretensfrage vor dem Kantonsgericht (Vorliegen einer hinreichenden Rechtsschrift sowie eines die Beschwerdebefugnis verschaffenden Rechtsschutzinteresses). Die Ausführungen in den zwei Eingaben an das Bundesgericht (Beschwerdeschrift vom 15. November 2018, Ergänzung vom 21. November 2018) sind weitgehend materiell-aufsichtsrechtlicher Natur und lassen eine nähere Auseinandersetzung mit diesem rein verfahrensrechtlichen Prozessgegenstand vermissen. Es fehlt namentlich jegliche Bezugnahme auf die einschlägigen kantonalrechtlichen Normen, auf die das Kantonsgericht seine Verfügung stützt (Art. 76 und 81 VRG; Art. 88 SchG).
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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