BGer 5A_894/2018 | |||
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BGer 5A_894/2018 vom 28.11.2018 |
5A_894/2018 |
Verfügung vom 28. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stiftung C.________ in Liquidation,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Insolvenzerklärung (Beschwerdelegitimation),
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 24. September 2018 (PS180179-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Nach Abgabe einer Insolvenzerklärung durch den Präsidenten des Stiftungsrates eröffnete das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 30. August 2018 den Konkurs über die Beschwerdegegnerin. Dagegen erhoben am 10. September 2018 unter anderem die Beschwerdeführer (frühere Stiftungsratsmitglieder) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. September 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss einverlangt und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen. Zudem hat es die Beschwerdeführerin 2 zur eigenhändigen Unterschrift der Beschwerde aufgefordert. Am 20. November 2018 haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Eingabe ist von beiden Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichnet.
| 2 |
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
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2. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Konkursamt U.________, dem Betreibungsamt V.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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