VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_597/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_597/2018 vom 28.11.2018
 
8C_597/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Juli 2018 (DG.2018.19).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. September 2018 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Juli 2018,
1
in die Verfügung vom 26. September 2018, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
in die Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Poststempel),
3
in die Verfügung vom 9. November 2018, mit welcher an der Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten und hierfür eine Nachfrist bis zum 20. November 2018 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).