BGer 8C_814/2018 | |||
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BGer 8C_814/2018 vom 29.11.2018 | |
8C_814/2018
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Urteil vom 29. November 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 12. Oktober 2018 (200 18 245 UV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. November 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass es insbesondere nicht ausreicht, einfach seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüber zu stellen,
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dass das kantonale Gericht die Weigerung der Beschwerdegegnerin bestätigte, für die bei ihr am 13. März 2017 als Rückfall zum bei ihr versicherten Unfall vom 18. September 2006 gemeldeten LWS-Beschwerden Leistungen erbringen zu müssen,
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dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte, ehe es zur Überzeugung gelangte, der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem neu gemeldeten Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 18. September 2006 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
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dass der Beschwerdeführer zwar diese Beweiswürdigung kritisiert, indem er pauschal auf einen angeblich das Gegenteil belegenden Arztbericht verweist, ohne indessen diesen näher zu spezifizieren geschweige denn beizufügen,
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dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen genügt,
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dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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