VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_634/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_634/2018 vom 30.11.2018
 
 
8C_634/2018
 
 
Urteil vom 30. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2018 (IV 2015/381).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1975, hatte eine Lehre als Heizungsmonteur absolviert und arbeitete danach in verschiedenen Berufen, zuletzt als Monteur im Bereich Netzanlagen bei der Firma B.________. Am 9. April 2008 (Eingangsstempel) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er litt damals an Rücken- und Nackenbeschwerden (Gutachten des Dr. med. C.________, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 2. September 2008) und stand zudem seit dem 23. Oktober 2007 in psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, vom 8. September 2010 ein. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie A.________ überwachen. Danach liess sie ihn erneut rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Gutachten des Instituts D.________ vom 2. beziehungsweise 24. Februar 2015). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2018 teilweise gut und sprach A.________ ab 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2014 eine Viertelsrente zu.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Februar 2010 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
5
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Befristung der vorinstanzlich zugesprochenen Viertelsrente vor Bundesrecht standhält. In Frage steht dabei, ob das kantonale Gericht hinsichtlich der von ihm angenommenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2014 zu Recht auf das Gutachten des Instituts D.________ abgestellt hat, das auch die Überwachungsergebnisse berücksichtigte.
6
3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze und insbesondere auch die Rechtsprechung über die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen (BGE 143 I 377) zutreffend dargelegt.
7
4. Das kantonale Gericht stellte fest, dass aus rheumatologischer Sicht stets eine (lediglich qualitativ eingeschränkte) 100%ige Arbeitsfähigkeit für jede adaptierte und insbesondere auch die bisherige Tätigkeit bestanden habe. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ging es davon aus, dass nach der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz im Februar 2009 bis zur Untersuchung im Institut D.________ am 27. Juni 2014 (letztere ergangen unter zulässiger Verwertung der aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % bestanden habe. Die leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-vermeidenden, narzisstischen und histrionischen Anteilen habe sich vollständig zurückgebildet und begründe sowohl in der bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Ein Prozentvergleich ergab nach der Vorinstanz für die davor liegende Zeit einen Invaliditätsgrad von 45 % entsprechend dem durchschnittlichen Wert der Arbeitsfähigkeit.
8
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Überwachungsergebnisse und insbesondere auch das Gutachten des Instituts D.________ nicht verwertbar seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anfangsverdacht angenommen und er sei unzulässigerweise in privaten Räumen observiert worden. Es sei auch über den 30. Juni 2014 hinaus von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten auszugehen.
9
5.2. Praxisgemäss muss eine Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332 f.; Urteil 8C_195/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 V 63, aber in: SVR 2012 IV Nr. 31 S. 124).
10
Das kantonale Gericht erachtete diese Voraussetzung als erfüllt, weil sich bei den medizinischen Abklärungen sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht verschiedentlich Inkonsistenzen gezeigt hätten. Insbesondere folgte es auch der Einschätzung des RAD vom 17. Januar 2014, wonach die massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes trotz Therapie nicht nachvollziehbar sei. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht geltend gemacht. Dass die Vorinstanz einen Anfangsverdacht als gegeben erachtet hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht bundesrechtswidrig.
11
5.3. Beweismaterial unterliegt rechtsprechungemäss einem absoluten Verwertungsverbot, wenn es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386). Nach Würdigung des Überwachungsberichts vom 24. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer namentlich dabei beobachtet worden sei, wie er Restaurants aufgesucht und Einkäufe getätigt habe. Die Verwertung der entsprechenden Überwachungsergebnisse ist nicht bundesrechtswidrig, denn Geschäfte und Restaurants gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als öffentlich einsehbarer Raum (SVR 2018 UV Nr. 17 S. 58, 8C_570/2016 E. 2.3; Urteil 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5 mit Hinweisen). Inwiefern sich hier eine andere Beurteilung rechtfertigte oder das Verwertungsverbot sonstwie verletzt worden wäre, ist nicht erkennbar.
12
5.4. Sichere Kenntnis des Sachverhalts konnte nach der Rechtsprechung erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 4.2). Dass das kantonale Gericht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das unter Berücksichtigung der Überwachungsergebnisse erstattete Gutachten des Instituts D.________ herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine Beweiskraft sprächen, sind nicht erkennbar.
13
6. Da sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
14
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).