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Informationen zum Dokument  BGer 9C_593/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_593/2018 vom 30.11.2018
 
9C_593/2018
 
 
Urteil vom 30. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Columna Sammelstiftung Client Invest,
 
Gerneral-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 22. Juni 2018 (BV 2016/11).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018,
1
in die Verfügung vom 12. November 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. November 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
4
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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