BGer 1B_514/2018 | |||
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BGer 1B_514/2018 vom 03.12.2018 |
1B_514/2018 |
Urteil vom 3. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 4. und 9. Oktober 2018 (SB.2018.105).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat am 22. November 2017 Anklage gegen A.________ beim Strafgericht erhoben wegen versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher Körperverletzung (darunter qualifizierte und versuchte einfache Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und weiteren Delikten.
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B. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 21. Februar 2018 die Fortdauer der (seit dem 12. Januar 2018 gegenüber dem Beschuldigten vorbestehenden) Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft an. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhobene Beschwerden wiesen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie das Bundesgericht (mit Entscheiden vom 29. März bzw. 30. Mai 2018) je ab, soweit sie darauf eintraten (Verfahren 1B_218/2018).
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C. Mit Urteil vom 31. Mai 2018 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen versuchten Nötigung, versuchten einfachen Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Sachbeschädigung, falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege schuldig und fällte dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (à Fr. 10.--) gegen ihn aus. Gleichzeitig verwies das Strafgericht den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes und es erklärte mit Widerrufsentscheid vom 31. Mai 2018 eine (mit Urteil des Appellationsgerichtes vom 15. März 2017 bedingt ausgesprochene) weitere Freiheitsstrafe von 18 Monaten für vollziehbar. Unter Einbezug des Widerrufsentscheides legte das Strafgericht (in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest.
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D. Am 25. September 2018 (nach Eröffnung des begründeten Urteils) erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen das Strafurteil vom 31. Mai 2018. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügungen vom 4. und 9. Oktober 2018 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, das Haftentlassungsgesuch ab und es "verlängerte" die Sicherheitshaft "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Berufungsverfahren".
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E. Gegen die Verfügungen der Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. und 9. Oktober 2018 gelangte der Beschuldigte mit einer 32 Seiten umfassenden Beschwerdeeingabe vom 5. November (Posteingang: 9. November) 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügungen und seine unverzügliche Haftentlassung, eventuell gegen Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde wurde mit einer weiteren Eingabe vom 7. November (Posteingang: 12. November) 2018 ergänzt bzw. verbessert.
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Die Appellationsgerichtspräsidentin hat am 12. November 2018 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 13. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. November 2018.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über ein Haftentlassungsgesuch während des Berufungsverfahrens (Art. 233 StPO). Dieser Entscheid ist nicht mit Beschwerde an eine kantonale Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 222 zweiter Satz und Art. 233 zweiter Satz StPO), weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Artikel 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie seines Rechts, Haftentlassungsgesuche stellen zu dürfen. Die Vorinstanz habe eine Haftverlängerung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Berufungsurteils bewilligt, ohne ihn vorher angehört zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang (unter anderem) auf die Artikel 227 und 233 StPO. Die Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet:
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Artikel 232 StPO regelt den (hier nicht vorliegenden) Fall einer erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft während des hängigen Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung ein Haftentlassungsgesuch gestellt. In ihren Verfügungen vom 4. und 9. Oktober 2018 hat die zuständige Appellationsgerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Unter dem Gesichtspunkt des massgeblichen Artikels 233 StPO ist hier weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan, noch des Rechts des Beschwerdeführers, jederzeit (bzw. in vernünftigen Abständen) ein Haftentlassungsgesuch stellen zu dürfen (vgl. Art. 31 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 233 StPO). Wie sich aus den Haftakten ergibt, erhielt der Beschwerdeführer namentlich auch die Gelegenheit, am 2. Oktober 2018 auf die vorinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (vom 28. September 2018) zu replizieren.
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Die Artikel 232-233 StPO sehen für die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf regelmässige periodische Haftprüfung von Amtes wegen vor. Artikel 227 StPO (Verlängerung von Untersuchungshaft im Vorverfahren) ist auf die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren nicht (analog) anwendbar (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3 S. 189-191). Artikel 233 StPO schreibt auch keine mündliche Haftverhandlung vor dem Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vor. Besondere Gründe, die es hier (unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) als geboten hätten erscheinen lassen, den Beschwerdeführer ausnahmsweise persönlich anzuhören, sind nicht dargetan. Dass in der Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. Oktober 2018 die grundsätzliche Weiterdauer der Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsurteils (vorbehältlich der allfälligen Bewilligung eines neuen Haftentlassungsgesuches) bestätigt wurde, ist somit im Ergebnis bundesrechtskonform. Das Recht des Beschwerdeführers, nötigenfalls und in angemessenen Abständen weitere Haftentlassungsgesuche (gestützt auf Art. 233 StPO) zu stellen, wird davon nicht tangiert.
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3. Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Vergehen oder Verbrechen.
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3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).
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3.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei (bzw. Strafbehörde), welche den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (bzw. freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile 1B_176/2018 E. 3.2; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3; 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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3.3. In der Begründung der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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Soweit der Beschwerdeführer zur Bestreitung des dringenden Tatverdachtes pauschal auf diverse Eingaben im hängigen Berufungsverfahren verweist (42-seitige Eingabe vom 19. September 2018, 18-seitige vom 21. September 2018, 41-seitige vom 1. Oktober 2018 und 19-seitige vom 2. Oktober 2018), ist darauf nicht einzutreten.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschriften vom 22. November 2017 und 14. Februar 2018 seien unvollständig. Auch sei es in einigen Anklagepunkten zu Freisprüchen bzw. Einstellungen gekommen. Im Übrigen kritisiert er die im erstinstanzlichen Urteil vom 31. Mai 2018 erfolgten Schuldsprüche.
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Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 (E. 2) festgestellt hat, besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht von diversen Vergehen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Dieser Verdacht hat sich unterdessen noch erhärtet, nachdem der Beschuldigte am 31. Mai 2018 (wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege)erstinstanzlich verurteilt worden ist. Was er in der Beschwerdeschrift vorbringt, lässt das Strafurteil (aus der Sicht des Haftrichters) nicht als klarerweise fehlerhaft erscheinen; ebenso wenig sind im hängigen Berufungsverfahren Freisprüche von allen Anklagepunkten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
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Die Annahme des allgemeinen Haftgrundes durch die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Die Vorbringen in den Berufungseingaben sind nicht vom Haftrichter zu prüfen, sondern vom zuständigen Appellationsgericht.
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4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
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4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273; nicht amtl. publ. E. 3.1 von BGE 143 IV 330). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
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4.2. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165).
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4.3. Der Haftrichter hat sodann zu prüfen, ob einem gewissen Fluchtrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen (Abs. 2) sind namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2).
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4.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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4.5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend sein "Verbleiberecht in der Schweiz" offensichtlich unrichtig festgestellt. Er habe nach wie vor Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen "Aufenthaltsbewilligung B". Diesbezügliche Verwaltungs- bzw. Wiederaufnahmeverfahren seien noch hängig.
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Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung von Fluchtgefahr willkürfrei mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafurteil vom 31. Mai 2018 für fünf Jahre des Landes verwiesen werden soll und dass ihm die bisherige ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung bereits durch die zuständigen Verwaltungsgerichte rechtskräftig entzogen wurde. Er weist selber auf die einschlägigen Urteile hin. In diesem Zusammenhang sind keine unhaltbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.
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4.6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er werde nicht vor der Justiz ins Ausland fliehen. Dies manifestiere sich schon daran, dass er auch nach dem Entscheid des Bundesgerichtes (2C_788/2017 vom 2. November 2017) betreffend Nichtverlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geblieben sei. Seit 2012 hätten ihm die Schweizer Migrationsbehörden bereits fünf Mal Ausreisefristen auferlegt, denen er aber keine Folge geleistet habe. In seinem Heimatland Marokko sei er ausserdem gefährdet bzw. werde er politisch verfolgt. Er pflege kaum Beziehungen zu seiner dort lebenden Familie und sei mittelloser Sozialhilfeempfänger. Sein Kind lebe ebenfalls in der Schweiz. Es verbinde ihn mit der Tochter eine "enge emotional und wirtschaftlich affektive Beziehung". Obwohl ihn sein Vater mehrfach dazu aufgefordert habe, seine Tochter nach Marokko zu entführen, habe er dies abgelehnt. Im Falle einer Haftentlassung (eventuell gegen Ersatzmassnahmen für Haft) könne er bei seiner derzeitigen Freundin wohnen.
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4.7. Im vorliegenden Fall bestehen ausreichend konkrete Indizien für die Annahme von Fluchtgefahr. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen marokkanischen Staatsbürger, der in seinem Heimatland aufgewachsen ist. Unbestrittenermassen hat er dort auch Familienangehörige. Seine finanziellen Verhältnisse in der Schweiz sind nicht geregelt, und er lebt (nach eigenen Angaben) von der Sozialfürsorge. Aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung und des Widerrufs früherer bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen hat er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen. Seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist ihm bereits gerichtlich entzogen worden. Wie die Vorinstanz in ihrem (eher knapp begründeten) Haftprüfungsentscheid zutreffend erwägt, wäre Fluchtgefahr auch bei einem blossen "Untertauchen" in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zu bejahen. Der Beschwerdeführer bemerkt selber, dass er sich seit 2012 schon fünf Mal ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügungen widersetzt habe. Zu beachten gilt es schliesslich noch, dass ihm - auch bei Anrechnung der bisher erstandenen strafprozessualen Haft von ca. 11 Monaten - angesichts der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aktuell der Vollzug eines empfindlichen Strafrestes droht.
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Die Annahme der kantonalen Strafbehörden, dass der dargelegten Fluchtgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 f. StPO) derzeit nicht ausreichend begegnet werden könne, hält vor dem Bundesrecht ebenfalls stand. Dabei ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch die vom Beschwerdeführer angebotene Fluchtkaution wenig Wirksamkeit verspricht, zumal er selber geltend macht, er sei finanziell bedürftig.
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Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch die separaten besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und/oder der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO) zu bejahen wären.
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5. Die weiteren Vorbringen der weitschweifigen Beschwerdeschrift, darunter die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) oder des Folterverbots (Art. 10 Abs. 3 BV), haben im Zusammenhang mit der streitigen Haftprüfung keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der seit längerer Zeit strafprozessual inhaftierte Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers) ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roman Hänggi, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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