BGer 1F_38/2018 | |||
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BGer 1F_38/2018 vom 03.12.2018 |
1F_38/2018 |
Urteil vom 3. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,
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Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend eine strafprozessuale Beschlagnahme abgewiesen (Verfahren 1B_342/2018).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Schreiben vom 21. November 2018 ersucht A.________ darum, das Urteil vom 18. Oktober 2018 zu revidieren.
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2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
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2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Dies betreffe zunächst zum einen das Fotoprotokoll des Revierförsters vom 24. Juni 2015 sowie das Schreiben von B.________ von der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), der geschrieben habe: "Fachlich konnten wir Ihrem Vorgehen nichts entgegenbringen." Es ist allerdings nicht erkennbar, inwiefern diese Umstände erheblich sein sollten. Insbesondere geht weder aus den Fotos noch der zitierten Aussage hervor, dass dem Gesuchsteller die beanstandeten Geländearbeiten bewilligt worden waren.
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2.4. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe aus Versehen nicht beachtet, das auf dem Foto 2-3 nur vom Schneepflug gestossener Schnee und Kies zu sehen seien. Die Pfosten und Querhölzer, die darauf zu sehen seien, würden von ihm selbst über den Sommer entfernt und eingelagert. Entgegen diesen Vorbringen hat das Bundesgericht insoweit ebenfalls keine erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Vielmehr setzte es sich mit den betreffenden Rügen am Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auseinander und kam in E. 3.7 zum Schluss, es sei unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht gestützt auf die Aussagen des Gemeindepräsidenten und ehemaligen Revierförsters sowie insbesondere die von diesem erstellten Fotos davon ausgegangen sei, dass die Strasse im Einmündungsbereich der Zufahrt zur Scheune des Beschwerdeführers verbreitert worden sei und es sich um nicht bloss provisorische, auf die Winterzeit beschränkte Veränderungen handle. Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
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2.5. Soweit der Gesuchsteller schliesslich behauptet, das in den bundesgerichtlichen Ausführungen zum Sachverhalt erwähnte Fotoprotokoll vom 10. September 2013 sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden, und insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, macht er keinen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund geltend. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller davon ausgeht, dieses Fotoprotokoll sei für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen.
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3. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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