BGer 2C_794/2018 | |||
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BGer 2C_794/2018 vom 03.12.2018 |
2C_794/2018 |
Urteil vom 3. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Mai 2018 (810 17 257).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (Jahrgang 1988) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 9. Oktober 1996 mit seiner Mutter und einem Bruder in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, nachdem sich sein Vater bereits seit 1991 als Asylsuchender in der Schweiz aufhielt. Im Jahr 2000 wurden die Asylgesuche der Familie abgelehnt und die vorläufige Aufnahme verfügt. Seit dem 13. März 2003 besitzt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Er ist Vater zweier Söhne (geboren 2007 und 2009), die bei der Kindesmutter leben. Während seines Aufenthalts wurde A.________ wiederholt straffällig und deshalb zwei Mal ausländerrechtlich verwarnt. Zuletzt wurde er am 5. Februar 2014 wegen versuchter Veruntreuung, versuchten Betrugs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- und am 1. März 2016 wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, versuchten Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. In der Folge verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft am 28. April 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 12. September 2017 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 30. Mai 2018 ab, je unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt zu bewilligen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 19. September 2018 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat zudem die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
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2.1. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts kann der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Er hat indessen unbestrittenermassen mit seinen beiden letzten strafrechtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von vierzehn Monaten bzw. drei Jahren und neun Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), der der Verlängerung seiner Bewilligung entgegensteht (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss aber verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 StGB).
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2.2. Der Beschwerdeführer ist sowohl als Jugendlicher wie auch als Erwachsener wiederholt straffällig geworden und hat sich weder von strafrechtlichen Verurteilungen noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken lassen. Er ist mehrfach wegen Gewaltdelikten (Raub bzw. versuchter Raub) und zuletzt auch wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden und hat damit Straftaten nach Art. 121 Abs. 3 BV begangen, wobei die jüngste Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf ein sehr schweres Verschulden schliessen lässt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erwogen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Beim privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über zwanzig Jahren in der Schweiz aufhält und sprachlich integriert ist, er hier aber weder beruflich noch wirtschaftlich Fuss gefasst hat. Er ist zwar seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen, doch beherrscht er die dortige Sprache zumindest mündlich, verfügt mit seiner Grossmutter über eine Verwandte und dürfte angesichts seines Alters und seiner angefangenen Ausbildung als Koch die Wiedereingliederung bewältigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seinen Kindern beruft, ist festzuhalten, dass sie bei der von ihm getrennt lebenden Kindesmutter wohnen, die auch über die elterliche Sorge verfügt. Damit kann der Beschwerdeführer seine Kinder von vornherein nur im Rahmen seines Besuchsrechts sehen, weshalb der dauerhafte Aufenthalt für die Kontaktpflege in der Schweiz nicht erforderlich ist (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319) und bei schwerer Straffälligkeit regelmässig nicht in Betracht fällt. Ein erschwerter Kontakt zu den Kindern bzw. die unbestrittene Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Wegweisung des Beschwerdeführers ist dabei hinzunehmen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts, weil diesem Entscheid angesichts der dortigen besonderen prozessrechtlichen Konstellation keine grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; 141 II 169 E. 5.1 S. 179). Der Beschwerdeführer kann angesichts der konkreten Umstände, die sich in verschiedener Hinsicht von denjenigen im Fall Udeh unterscheiden (z.B. Dauer der Delinquenz), aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als verhältnismässig.
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2.3. Bei dieser Sachlage ist die Rüge unbegründet, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. rechtsverletzend i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hat. Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen, die Nichtanhörung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin zu begründen, doch sind die Tatsachenbehauptungen, die der Beschwerdeführer mit der Zeugeneinvernahme beweisen wollte, für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat offenkundig nicht erheblich. Nachdem die Vorinstanz nicht erwogen hat, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf die Hilfe seines Onkels zählen könne, sind das Verhältnis zum Onkel und allfällige tätliche Übergriffe vor rund acht Jahren ohne Belang. Sollte vom Onkel eine Gefährdung ausgehen, hat sich der Beschwerdeführer an die Sicherheitsorgane im Herkunftsstaat zu wenden. Ebenso spielt es für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich die Grossmutter befindet und ob sie vom Onkel aus dem Haus gejagt worden ist bzw. wie schwierig es für den Beschwerdeführer ist, sich Schriftkenntnisse über die im Herkunftsstaat gebräuchliche Sprache anzueignen, weil sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses so oder anders als verhältnismässig erweist. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht keine vertieften Abklärungen bezüglich den Auswirkungen der Wegweisung auf das Kindeswohl vorgenommen, nachdem sie ausdrücklich anerkannt hat, dass die Wegweisung die Söhne hart treffen würde (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Zuletzt wird mit der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen seinen Vorbringen auch nicht das Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot verletzt. Der Beschwerdeführer, der kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzt, darf in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres anders als ein straffälliger Schweizer Bürger behandelt werden. Insofern kann er aus den für Schweizer Bürger geltenden Garantien (Art. 24 f. BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Damit rügt er entweder die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht oder der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV. Entsprechende Rügen müssen spezifisch vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41), was der Beschwerdeführer unterlässt. Im Übrigen ist das Kantonsgericht in verfassungsrechtlich haltbarer Weise davon ausgegangen, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren von vornherein als aussichtslos erschienen sind, wobei auf die Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. E. 8 und 9 des Urteils des Kantonsgerichts).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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