BGer 5A_970/2018 | |||
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BGer 5A_970/2018 vom 03.12.2018 |
5A_970/2018 |
Urteil vom 3. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt V.________.
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Gegenstand
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Steigerungszuschlag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 5. November 2018 (KBE.2018.17 / CH / th).
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Erwägungen: | |
1. In der Pfandverwertungsbetreibung Nr. www gegen die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und Pfandeigentümerin erliess das Betreibungsamt V.________ am 28. Februar 2018 die Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen hinsichtlich der Grundstücke GB U.________ Nr. xxx, yyy und zzz, welche nicht angefochten wurden. Die Steigerung erfolgte am 19. April 2018 und der Zuschlag ging für rund Fr. 2 Mio. für alle Grundstücke gemeinsam an die Beschwerdegegnerin.
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Mit Beschwerde vom 30. April 2018 an das Bezirksgericht Bremgarten verlangte die Beschwerdeführerin die sofortige Aufhebung des Zuschlags. Mit Entscheid vom 25. Juni 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 5. November 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf mehreren selbständigen (alternativen oder subsidiären) Begründungen beruht, ist für jede einzeln darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Stattdessen macht sie geltend, dass Schatzungen meist zu tief ausfallen und den Verkehrswert selten bis nie erreichen, dass vorliegend nur rund zwei Drittel des Schatzungspreises erzielt worden seien, dass bei einem Freihandverkauf wesentlich mehr erzielt werden könnte, dass die Grundstücke zu einem Preis in der Höhe der Schulden versteigert worden seien, dass dies auf illegale Preisabsprachen hindeute, dass die Beschwerdegegnerin ihr inzwischen einen Rückkauf für rund Fr. 3 Mio. angeboten habe, was Übervorteilung darstelle, dass ihre Notlage ausgenutzt worden sei und sie mittel- und obdachlos werde. Bei alldem übergeht sie, dass das Bezirksgericht und das Obergericht (in der Eventualerwägung) ähnliche Einwände bereits verworfen haben, wobei ihr das Obergericht vorgehalten hat, für ihre Behauptungen keine Beweismittel genannt oder eingereicht zu haben. Sie bestreitet weder, dass es an ihr gelegen hätte, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, noch macht sie geltend, dass sie dies entgegen der obergerichtlichen Beurteilung effektiv getan hätte. Schliesslich liegt es nicht am Bundesgericht, das Geschäftsgebaren der Beschwerdegegnerin zu untersuchen oder eine entsprechende Anzeige entgegenzunehmen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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