BGer 2C_673/2018 | |||
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BGer 2C_673/2018 vom 04.12.2018 |
2C_673/2018 |
Urteil vom 4. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und B.A.________,
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4. D.A.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und B.A.________,
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5. E.A.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch
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Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj,
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gegen
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Einwohnergemeinde Biel,
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Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2018 (100.2017.279U).
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Erwägungen: | |
1. A.A.________ (Jahrgang 1971) ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. April 1991 illegal in die Schweiz ein. Nach Abweisung eines von ihm gestellten Asylgesuchs wurde er vorläufig aufgenommen. Am 28. Juli 2000 heiratete er die sri-lankische Staatsangehörige B.A.________ (Jahrgang 1971), deren Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden und deren Wegweisung angeordnet worden war, jedoch gestützt auf ihre Heirat vorläufig aufgenommen wurde. Am 19. Dezember 2000 erteilte die Einwohnergemeinde Biel B.A.________ und A.A.________ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder C.A.________ (Jahrgang 2004) sowie D.A.________ und E.A.________ (Jahrgang 2011). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 verlängerte die Einwohnergemeinde Biel die Aufenthaltsbewilligungen der Familienmitglieder letztmals unter Bedingungen und verweigerte mit Verfügung vom 1. Juli 2016 die beantragte Verlängerung und wies die Familienmitglieder unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 14. September 2017 die von A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 erhobene Beschwerde ab und setzte den Familienmitgliedern eine neue Ausreisefrist an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre gegen den Entscheid vom 14. September 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2018 ebenfalls ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2018 beantragen A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2018 und der Entscheid vom 14. September 2017 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern seien vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer seien allesamt zu verlängern, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz unverhältnismässig und somit rechtswidrig sei. Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt, jedoch weder einen Schriftenwechsel angeordnet noch Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer. Weil diese am 5. Dezember 2014 abgelaufenen sind, betrifft das Verfahren die Frage derer Verlängerung. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise dartut, dass potentiell ein Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweilige Voraussetzung tatsächlich gegeben ist, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdeführer legen in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nicht dar, dass sie über einen Anspruch im Sinne dieser Bestimmung verfügen würden. Insbesondere berufen sie sich nicht auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens (dazu bei langjährigem Aufenthalt Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018, zur Publ. vorg., mit zahlreichen Hinweisen). Täten sie es, wäre die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt aufgrund der zahllosen Strafbefehle, Verlustscheine und des Sozialhilfebezugs ohne weiteres unbegründet; der Beschwerdeführer 1 trägt bezeichnenderweise selber vor, er sei unbestrittenermassen nicht gerade ein vorbildlicher Immigrant gewesen. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Bestimmungen - Art. 11 BV oder eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG als Ermessensbewilligung - vermögen den Beschwerdeführern keinen solchen Anspruch zu verschaffen (Urteil 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.1, mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen.
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2.2. Als bundesrechtliches Rechtsmittel gegen die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt alleine die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligungsverlängerung besteht, sind die Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sind (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist die Person, der die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird, allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführer rügen keine Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte, weshalb auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
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2.3. Die Wegweisung ist ordentliche gesetzliche Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 1 lit. c BGG). Die von einer aufenthaltsbeendenden Massnahme betroffene Person kann sich unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte gegen den Wegweisungsvollzug zur Wehr setzen. In Betracht fällt namentlich die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Voraussetzung ist eine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügende Rüge. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK dadurch, dass er seinen Heimatstaat als durch einen langjährigen Bürgerkrieg geschädigt bezeichnet, in welchem eine hohe Kriminalitätsrate herrsche, und die Sicherheitslage nach wie vor angespannt sei, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Für diese Rüge fehlt es schon mangels Auseinandersetzung mit E. 5.9 des angefochtenen Urteils an einer hinreichenden Begründung.
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2.4. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon angesichts der Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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