BGer 2C_1079/2018 | |||
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BGer 2C_1079/2018 vom 06.12.2018 |
2C_1079/2018 |
Urteil vom 6. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Frau Elisabeth Grammont-Kovács,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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NIchtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00541).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die am 1. Januar 1969 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste Ende Juni 2013 in die Schweiz ein, wo sie einen 1959 geborenen Landsmann mit Aufenthaltsbewilligung heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde auch ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG)erteilt. Seit spätestens Mitte Februar 2016 lebte sie, die sich schon zuvor mehrmals für teilweise längere Zeit in der Türkei aufgehalten hatte, von ihrem Ehemann getrennt; die Ehe wurde am 13. Oktober 2017 geschieden.
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Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte Frist zur Ausreise (Wegweisung). Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde ab. Die Ausreisefrist setzte es (bedingt) neu auf den 30. November 2018 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2018, gemäss auf dem Briefumschlag anbrachten Bestätigungen am späten Abend desselben Tages in den Post-Briefkasten eingeworfen, beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil und die diesem vorausgehenden kantonalen Entscheide seien aufzuheben, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, evtl. sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit zu gewähren, für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Zustellung des rechtskräftigen Entscheides zu gewähren und es sei ihr sowohl für das bundesgerichtliche Verfahren wie für die Verfahren vor den kantonalen Instanzen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
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2.2. Die nicht verlängerte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin beruhte auf Art. 44 AuG; anders als beim Ehegattennachzug nach Art. 42 und Art. 43 AuG besteht auf Erteilung und Verlängerung einer derartigen Bewilligung kein Rechtsanspruch (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Erst recht besteht kein solcher Anspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft: Art. 50 AuG regelt gemäss seinem Einleitungssatz nur das Weiterbestehen eines Anspruchs nach Art. 42 oder 43 AuG; im Zusammenhang mit auf Art. 44 AuG gestützte Bewilligungen findet er keine Anwendung. Wenn Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG ermöglicht, wird damit kein Rechtsanspruch festgeschrieben (Urteil 2C_593/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Ein bundesrechtlicher Bewilligungsanspruch fehlt. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen: Sollte dies während laufender Ehe möglich gewesen sein, weil die blosse Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhte (was die Beschwerdeführerin aber nicht darlegt), ist die Möglichkeit der Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Ehe jedenfalls nach deren Auflösung dahingefallen, wäre doch Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist angesichts des Fehlens eines Bewilligungsanspruchs betreffend die Frage der Bewilligungsverlängerung oder -erteilung nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Sie ist gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG auch unzulässig betreffend die Frage der Ausreisefrist, da es sich dabei um eine blosse Modalität der Wegweisung handelt.
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Da das ordentliche Rechtsmittel im Bezug auf die materielle Streitsache in jeder Hinsicht unzulässig ist, bleibt es dies nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2) auch hinsichtlich von Nebenpunkten wie der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege.
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2.3. Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch zu prüfen, ob bzw. inwiefern auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann.
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Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, namentlich nicht nach Art. 8 EMRK, ist sie durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nicht zur Verfassungsbeschwerde in der Bewilligungsfrage legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).
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Zum Rechtsbegehren, die Ausreisefrist sei auf drei Monate zu erstrecken, enthält die Rechtsschrift keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge verfassungsrechtlicher Natur. Dasselbe gilt in Bezug auf das Begehren, die kantonalen Behörden hätten der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen müssen; mit den Ausführungen in Rz 33 der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien.
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2.4. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Teilweise (Bewilligungsfrage) gilt dies auch für die Verfassungsbeschwerde; im Umfang ihrer begrenzten Zulässigkeit (Ausreisefrist, unentgeltliche Rechtspflege) fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.5. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.6. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon darum abzuweisen, weil die Beschwerde (schon aus prozessrechtlichen Gründen) aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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