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Informationen zum Dokument  BGer 9C_33/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_33/2018 vom 06.12.2018
 
 
9C_33/2018
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2017 (VSBES.2017.200).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1966 geborene A.________ meldete sich am 1. April 2015 unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht vorgenommen hatte, lehnte sie vorbescheidweise sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab. Auf Einwendungen des Versicherten hin holte die IV-Stelle u.a. Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai und 21. Juni 2017 ein. Gestützt darauf teilte sie A.________ mit formloser Mitteilung vom 7. August 2017 mit, es werde an der bereits vorgängig angekündigten Durchführung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgehalten. Da es sich dabei nicht um ein medizinisches Gutachten sondern vielmehr um eine Art Arbeitsassessment handle, käme das in BGE 137 V 210 vorgesehene Vergabeverfahren nicht zum Tragen und sei das Schreiben nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen.
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B. Die in der Folge von A.________ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gut und wies die IV-Stelle an, bis spätestens am 15. Dezember 2017 eine Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten EFL sowie der beantragten Begutachtung zu erlassen (Entscheid vom 17. November 2017).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend die Bejahung der Verfügungspflicht über die Durchführung einer EFL aufzuheben. Es sei ferner festzustellen, dass sie über die Notwendigkeit einer EFL nicht in Verfügungsform zu entscheiden habe.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 2).
5
2. 
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2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das kantonale Gericht habe mit seinem Entscheid in der Sache ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) gutgeheissen. Dieser stelle daher einen ohne weitere Voraussetzungen beim Bundesgericht anfechtbaren Endentscheid gemäss Art. 90 BGG dar.
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2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass Anfechtungsgegenstand ein kantonaler Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet, mit welchem die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese angewiesen wird, hinsichtlich der beabsichtigten EFL sowie der beantragten medizinischen Begutachtung eine Verfügung zu erlassen. Das Verfahren wird folglich nicht abgeschlossen, sodass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 141 V 330 E. 1.1 S. 332; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. und E. 5.1 S. 482 f., 645 E. 2.1 S. 647; Urteile 8C_748/2016 vom 29. November 2016 und 9C_138/2014 vom 12. März 2014). Dies gälte im Übrigen selbst für den Fall, dass keine Rückweisung angeordnet worden wäre (vgl. dazu u.a. Urteile 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1, in: SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, und 9C_87/2013 vom 18. März 2013 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
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2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.3.1. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht und wird in der Beschwerde denn auch nicht angerufen. Zwar führte die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei. Inwiefern damit aber ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ist nicht erkennbar.
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Erwägung 2.3.2
 
2.3.2.1. Ein Rückweisungsentscheid kann sodann in jenen Fällen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), in denen er materiellrechtliche Anordnungen beinhaltet, welche den Beurteilungsspielraum des Versicherungsträgers wesentlich einschränken, ohne dass dieser die seines Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 141 V 330 E. 1.2 S. 332; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.1, in: SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55). Dies trifft in casu nicht zu, sind dem vorinstanzlichen Zwischenentscheid doch keine die Beschwerdeführerin bindende konkrete Vorgaben zu entnehmen. Die Verpflichtung, die Anordnung zur Durchführung einer EFL in Verfügungsform zu erlassen, spurt den allfälligen Anspruch des Beschwerdegegners auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente in keiner Weise vor.
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2.3.2.2. Auch greift im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin erwähnte Praxis nicht, wonach bei Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung auf das Erfordernis des irreversiblen Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet wird (vgl. u.a. Urteile 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1, in: SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, und 9C_87/2013 vom 18. März 2013 E. 5, je mit weiteren Hinweisen). Damit wollte das Bundesgericht sicherstellen, dass das Verfahren insgesamt dem Grundsatz des fairen Verfahrens genügt, also wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist gewährleistet (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171 oben). Deshalb verzichtet es auf das Erfordernis des rechtlichen Nachteils und lässt einen tatsächlichen Nachteil genügen, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, ein Zwischenentscheid verletze gemäss Art. 29 Abs. 1 BV das Beschleunigungsgebot (insbesondere bei Sistierungsentscheiden) oder stelle eine Rechtsverweigerung dar (insbesondere bei Sistierungs- und Nichteintretensentscheiden). Grund dafür ist, dass eine allfällige Verletzung dieser Garantien auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht behoben würde (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; je mit Hinweisen; ferner Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 93 BGG).
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Eine derartige Konstellation ist hier klar nicht gegeben.
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2.4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unzulässig.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Dezember 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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