BGer 8C_631/2018 | |||
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BGer 8C_631/2018 vom 07.12.2018 |
8C_631/2018 |
Urteil vom 7. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juni 2018 (AL.2016.00195).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1971 geborene A.________, diplomierte Pharmaberaterin, war seit dem 1. Dezember 2012 als Verkaufsberaterin bei der B.________ AG angestellt, als ihr per 31. August 2014 gekündigt wurde. Infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis Ende November 2014. Danach vergütete die Krankentaggeld-Versicherung der damaligen Arbeitgeberin (Generali Allgemeine Versicherungen AG, nachfolgend Generali) A.________ Taggelder (vorerst) bis zum 31. März 2015. Zuvor hatte sich A.________ am 14. Juli 2014 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Diese erbrachte ihr ab 1. April 2015 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem die Kasse von der Versicherten erfahren hatte, dass diese zusätzlich Krankentaggelder der Generali bis Ende August 2015 erhalte, stellte sie ihre Leistungen auf den 30. April 2015 ein. Ab 1. September 2015 richtete sie der Versicherten erneut Arbeitslosenentschädigung aus.
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A.b. Bereits im Februar 2015 hatte sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet. Diese verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch. Erst im März 2016 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis von der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 forderte sie von der Versicherten den Betrag von Fr. 15'218.50 zurück. Begründend führte sie aus, dass der versicherte Verdienst für die Kontrollperioden November 2015 bis Februar 2016 entsprechend ihrer Vermittlungsfähigkeit angepasst worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 fest.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- sowie Einspracheentscheid seien aufzuheben, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die vollen Taggeldzahlungen vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 zu entrichten. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine materielle Stellungnahme. Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft lassen sich ebenfalls nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Die versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1 S. 381 f.).
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Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382; 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382; 136 V 195 E. 7.4 S. 205; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009).
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2.2. Art. 28 AVIG ist eine weitere Koordinationsbestimmung, die das Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit in Abstimmung mit der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung normiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Für Arbeitslose, die weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, ihren Anspruch nach Abs. 1 zwar ausgeschöpft haben, aber Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, garantiert Art. 28 Abs. 4 AVIG koordinationsrechtlich, dass eine Überentschädigung vermieden wird. Sind schliesslich auch die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung ausgeschöpft, und besteht weiterhin eine vorübergehend verminderte Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitslose Anspruch auf ein Taggeld, das ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entspricht. Die Korrektur des Taggeldes erfolgt über die Anpassung des versicherten Verdienstes entsprechend dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff., 7754 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage 2014, N 24 zu Art. 28, so auch die AVIG-Praxis ALE, Rz. C177 [Januar 2013]).
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Erwägung 3 | |
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. September 2016 die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'218.50 zurückzuerstatten. Im Einzelnen geht es darum, ob eine rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes für die Kontrollperiode November 2015 bis Februar 2016 zu Recht erfolgte.
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4.
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4.1. Die Vorinstanz erwog, zur Frage der Arbeitsfähigkeit bestünden ausschliesslich Atteste des behandelnden Hausarztes, Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin. Dieser habe bis Ende November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab Dezember 2015 bis Ende März 2016 eine solche von 50 % attestiert. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in den monatlich einzureichenden Formularen "Angaben der versicherten Person" in der fraglichen Zeit jeweils selber eine Arbeitsunfähigkeit deklariert habe. Auch sie sei damals nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zur Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gehöre, dass die versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Mit den eigenhändig unterzeichneten Angaben zum Ausmass der Stellensuche habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft und Fähigkeit bekundet, ab Dezember 2015 bis und mit Februar 2016 in der Lage zu sein, eine Arbeit im Umfang von 50 % anzunehmen und ihre Suche danach zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf für November 2015 von einer "Vermittlungsfähigkeit von 20 %" und für Dezember 2015 bis Februar 2016 von einer "Vermittlungsfähigkeit von 50 %" ausgegangen sei und die Arbeitslosenentschädigung neu berechnet habe.
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4.2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen hiegegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitslosenkasse rückwirkend eine Anpassung des versicherten Verdienstes vornehme. Dieser hätte nicht im Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit angepasst werden dürfen. Gestützt auf die Verfügung der Invalidenversicherung bestehe keine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, mithin volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit.
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4.3. Es steht fest, dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verneint hat. Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Durchführung eines Gesprächs mit der Berufsberaterin ist sie zum Ergebnis gekommen, die Versicherte leide an keiner invalidisierenden Erkrankung, die eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung auszulösen vermöge. Mit dieser Verfügung endete gleichwohl der Schwebezustand, in der eine allfällige Erwerbsunfähigkeit abgeklärt wird, und für dessen Dauer die Arbeitslosenversicherung im Umfang von ungekürzten Taggeldleistungen vorleistungspflichtig ist (vgl. dazu E. 2.2). Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass die leistungsablehnende Verfügung der Invalidenversicherung hinsichtlich der formlos - im Rahmen der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV (E.2.1 hiervor) - erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1. November 2015 bis 29. Februar 2016 eine neue erhebliche Tatsache darstellt, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig war (BGE 136 V 195 E. 4 S. 200; 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Monaten November 2015 bis Februar 2016 im Nachgang zur Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2015 zwar nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit, jedoch gestützt auf die Bescheinigungen ihres Hausarztes teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Übereinstimmend hiermit ergibt sich zudem aus den Akten, dass sie zuhanden der Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigte, Arbeit (nur) in entsprechend reduziertem Pensum zu suchen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Bei arbeitslosen Neubehinderten hat sich die Vermittlungsbereitschaft auf ein Pensum zu beziehen, das ihrer ärztlich attestierten (Rest-) Arbeitsfähigkeit entspricht (BGE 136 V 95 E. 7.3, S. 103; ebenfalls publiziert in SVR 2010 ALV Nr. 12 S. 35 und ARV 2010 214). Zu beachten gilt allerdings, dass bei arbeitslosen Neubehinderten, die sowohl den Höchstanspruch der 44 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 28 Abs. 1 AVIG), wie auch jene der Krankenversicherung ausgeschöpft haben (Art. 28 Abs. 4 AVIG), für die darüber hinaus zu leistenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung der versicherte Verdienst im Umfang der effektiven Arbeitsfähigkeit anzupassen ist (vgl. dazu E. 2.2).
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4.4. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 bestätigt, mit dem der versicherte Verdienst für den Monat November 2015 bezogen auf ein Arbeitspensum von 20 % und für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 auf ein solches von 50 % angepasst wurde. Die übrigen Voraussetzungen der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 ATSG) sowie deren Höhe werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1). Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Insofern kann offen bleiben, wie es sich mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhält, wonach die aufschiebende Wirkung bereits im kantonalen Verfahren hergestellt worden sei und darum bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen bleibe (dazu Art. 103 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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