BGer 8C_832/2018 | |||
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BGer 8C_832/2018 vom 07.12.2018 | |
8C_832/2018
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Urteil vom 7. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 (IV.2017.00418).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die eine Invalidenrente ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2017 bestätigt hat,
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dass sie dabei die von den Parteien beigebrachten Arztberichte einer Beweiswürdigung unterzog und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen darlegte, weshalb der Versicherten trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumindest in dem vorliegend allein zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass keine Invalidenrente zustehe,
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dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der von ihr ins Recht gelegten Arztberichte als unausgewogen kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene näher einzugehen; lediglich das vor dem kantonale Gericht Vorgetragene zu wiederholen reicht genau so wenig aus, wie neue, dem Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unterliegende Arztberichte beizubringen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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