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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1223/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1223/2018 vom 10.12.2018
 
 
6B_1223/2018
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gültigkeit der Einsprache (Fälschung von Ausweisen); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2018 (BK 18 453).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 2. November 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er beantragt, es sei ihm Zeit zu gewähren, dass er seine Unschuld beweisen könne, bleibt darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht auch nicht zuständig ist, erstinstanzlich über allfällige Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu befinden. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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