BGer 2C_1019/2018 | |||
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BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 |
2C_1019/2018 |
Urteil vom 11. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2018 (100.2018.123U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1971) stammt aus der Türkei. Sie heiratete in der Schweiz am 29. Mai 2001 den türkischen Staatsangehörigen C.________ und nach Scheidung (9. Juni 2006) am 30. September 2009 den eingebürgerten türkischen Staatsangehörigen D.________. Nachdem diese Ehe ebenfalls gescheitert war, verliess A.________ am 31. Mai 2016 das Land. Am 25. August 2016 kam sie mit einem Schengenvisum für eine Maximaldauer von 30 Tagen in die Schweiz zurück und reichte am 8. September 2016 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem türkischen Staatsbürger B.________ (geb. 1979) ein. Dieser war am 8. August 2013 in die Schweiz gekommen, wo das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihn am 9. Juni 2016 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte. Gestützt hierauf verfügt B.________ über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
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B. | |
Am 8. März 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch vom 8. September 2016 ab; es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Heirat nicht erfüllt seien und eine Fürsorgeabhängigkeit fortbestehen dürfte. Die sozialhilferechtliche Unterstützung von B.________ würde sich wesentlich erhöhen, da A.________ der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe; es sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit mit einem regelmässigen monatlichen Einkommen zu den Lebenshaltungskosten des Paares werde beitragen können. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe während ihren bisherigen Anwesenheiten nie richtig gearbeitet und habe ihrerseits ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März bzw. 18. Oktober 2018).
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C. | |
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, die Verfügung vom 8. März 2017, den Entscheid vom 19. März 2018 und das Urteil vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und A.________ den Kurzaufenthalt zwecks Heirat zu gewähren. Im Falle des Unterliegens sei ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; das Urteil vom 18. Oktober 2018 sei auch insofern aufzuheben, als das Verwaltungsgericht ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert habe.
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Der Abteilungspräsident liess am 20. November 2018 die Akten einholen; mit Verfügung vom 19. November 2018 legte er der Eingabe aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling mit Asyl, womit er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und sich für die Heirat mit seiner Verlobten sowohl auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- bzw. Familienlebens) als auch auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Ehefreiheit) berufen kann (vgl. die Urteile 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 1.2 und 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen).
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1.2. Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, alle kantonalen Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den Devolutiveffekt nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-tons Bern vom 18. Oktober 2018 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die an-deren Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3. S. 180 f., je mit Hinweisen).
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1.3. Nicht weiter zu berücksichtigen ist der von den Beschwerdeführern eingereichte Arbeitsvertrag von B.________ vom 2. November 2018: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. die Betroffenen nicht schon der Vorinstanz hätten vorlegen können und müssen (BGE136 III 123 E. 4.4 S.129). Die Beschwerdeführer reichen den Arbeitsvertrag vom 2. November 2018 erstmals vor Bundesgericht ein, weshalb er als echtes Novum im Weiteren nicht berücksichtigt werden kann. Inhaltlich garantiert er dem Beschwerdeführer im Übrigen kein fixes Arbeitspensum; dieses variiert vielmehr im Stundenlohn je nach der Auftragslage des Arbeitgebers, womit der Vertrag, ohne dass er bereits zur Anwendung gekommen ist, hinsichtlich der allenfalls fortbestehenden Fürsorgeabhängigkeit nur beschränkt aussagekräftig erscheint.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz sachbezogen begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was von der beschwerdeführenden Person wiederum in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Eine Beschwerde ist nicht rechtsgenügend begründet, wenn die Betroffenen das Bundesgericht einfach einladen, den angefochten-en Entscheid auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin zu prüfen.
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2.2.2. Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bloss appellatorisch beanstanden - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insgesamt kaum: Die Beschwerdeführer laden das Bundesgericht ein, den angefochtenen Entscheid unter den Aspekten "Persönlichkeitsschutz, Ehefreiheit und Asylrecht" zu prüfen, ohne darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Punkten bundesrechtswidrig wären. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der vorliegenden Eingabe indessen um eine Laienbeschwerde handelt und aus der Eingabe mehr oder weniger darauf geschlossen werden kann, was die Beschwerdeführer geltend machen wollen, kann auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden (vgl. die Urteile 2C_78/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4 [nicht publ. in: BGE 139 I 64 ff.] und 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die zuständige kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, andernfalls ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 und 2 AuG). In Analogie hierzu nimmt das Bundesgericht an, dass der heiratswilligen Person ein provisorischer Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe (vgl. Art. 98 Abs. 4 ZGB) auszustellen ist, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen und sich offensichtlich ergibt, dass die Person nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird zusammenleben können (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.; 138 I 41 E. 4 S. 46 f.; 137 I 351 E. 3 S. 354 f.; Urteil 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3). Sind die Zulassungsvoraussetzungen vermutlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, den Aufenthalt im Hinblick auf die Eheschliessung zu gestatten (BGE 138 I 41 E. 4 S. 46; BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 360; Urteil 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (Urteile 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6; 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit einer Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile
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3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Dauer hinweg. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile 2C_1018 vom 6. Dezember 2013 E. 4.2.2 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
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3.2.3. Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - möglichst rasch zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten bzw. Verlobten für die Heirat nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich wird ausgeglichen werden können (BGE 139 I 330 E. 4.2 und 4.3; vgl. auch das Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 und 2.3). Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Juni 2016 Sozialhilfe und hat bis anhin keine oder nur eine stundenweise Arbeit gefunden; seit Februar 2018 beträgt sein - durch die öffentliche Hand finanzierter - Bedarf Fr. 2'247.10 pro Monat. Insgesamt hat er seit Juni 2016 bis Januar 2018 Gelder im Umfang von Fr. 53'307.45 bezogen. Zwar zeigt er Motivation, um eine Stelle auf dem 1. Arbeitsmarkt zu finden, und er entfaltet diesbezüglich auch Eigeninitiative, was positiv zu werten ist. In der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. hierzu das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.2) genügt dies jedoch noch nicht, um davon ausgehen zu können, dass er und seine Frau nach der Heirat weitgehend ohne Sozialhilfe werden leben können: Seine Verlobte stammt aus der Türkei und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie spricht trotz ihren früheren Aufenthalten in der Schweiz praktisch kein Deutsch. Während ihrer Ehen arbeitete sie punktuell als Raumpflegerin auf Abruf bzw. als Imbissmitarbeiterin. Ab dem 1. April 2005 war sie arbeitslos; ab Oktober 2005 musste sie im Kanton Zürich vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Oktober 2013 war sie im Kanton Genf sozialhilfeabhängig. Bis April 2016 bezog sie Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 67'262.--. Wenn die kantonalen Instanzen bei dieser Ausgangslage davon ausgegangen sind, die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Schweiz nach der Heirat seien
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass den Beschwerde-führern die Heirat gestützt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Ehe-freiheit) in der Schweiz ermöglicht werden muss, da sich dies andernorts als nicht möglich bzw. unzumutbar erweist (Urteil 2C_962/2013 vom 15. Februar 2015 E. 3.3; Urteil des EGMR vom 14. Dezember 2010
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4.2. Indessen ist es der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz detailliert dargelegt hat - möglich, ihren Verlobten während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums zu heiraten. Die Vorinstanz empfiehlt ihr hierfür - in Übereinstimmung mit dem Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4 -, das Vorbereitungsverfahren von der Türkei aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln (vgl. Art. 98 Abs. 2 ZGB [SR 210] und Art. 69 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c ZStV [SR 211.112.2]) und erst für die Eheschliessung in der bewilligungslos möglichen Aufenthaltszeit in die Schweiz einzureisen, womit genügend Zeit bleibt, die Ehe einzugehen und allenfalls ein neues Bewilligungsverfahren in die Wege zu leiten. Ein solches kann erfolgreich sein, wenn der Beschwerdeführer inzwischen eine Arbeit findet und die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars sich ausgeglichener präsentieren. Der angefochtene Entscheid verletzt aufgrund des von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) auch diesbezüglich kein Bundesrecht.
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4.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen sei nicht praktikabel, ist nicht ersichtlich und tun sie nicht dar, warum dies nicht möglich sein sollte: Die Beschwerdeführerin war zweimal in der Schweiz verheiratet; ihre Einreisen erfolgten teilweise gestützt auf ein Schengenvisum. Entweder wird sie erneut ein solches erhältlich machen können (90 Tage im Rahmen von 180 Tagen [Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes; ABl. L 77 vom 23. März 2016]), andernfalls wird für die Heirat ein nationales Visum auszustellen sein. Geht ihr Verlobter in der Zwischenzeit einer Arbeit nach, wird es möglich sein, die mit der Hochzeit und der Wiedereinreise verbundenen Kosten zu tragen. Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass die kantonalen Verfahren zu lange gedauert hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot missachtet hätte.
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Erwägung 5 | |
Gutzuheissen ist die Beschwerde bezüglich des Entscheids des Verwaltungsgerichts über die unentgeltlichen Rechtspflege: Dieses ist in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV davon ausgegangen, dass die Ein-gabe der Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos sei. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren etwa die Waage halten. Es stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren komplexe national- und internationalrechtliche Fragen, welche das Verwaltungsgericht in einem ausführlichen Entscheid vertiefte. Mit dem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) und der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK; Art. 14 BV) stellten sich zudem heikle grundrechtsrelevante Probleme; auch wer über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, hätte die entsprechenden Fragestellungen im Hinblick auf ihre Tragweite einer richterlichen Behörde zur Prüfung unterbreitet. Die Eingabe war somit in der Sache vor der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos (vgl. die Urteile 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 und 2.3 sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je mit Hinweisen).
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Erwägung 6 | |
6.1. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen, ist ihr Antrag indessen abzuweisen. Gestützt auf das umfangreich begründete Urteil der Vorinstanz hatte der Weiterzug an das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde keine Erfolgsaussichten (vgl. Art. 64 BGG).
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6.2. Die Beschwerdeführer haben die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BGG). Der Umstand, dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg beurteilt hat, was es ihnen ermöglicht hätte, ihre Eingabe noch zurückzuziehen, wird im Kostenpunkt berücksichtigt. Es wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführer vor Bundesgericht teilweise (unentgeltliche Rechtspflege) obsiegt haben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2018 werden aufgehoben; die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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