BGer 4A_648/2018 | |||
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BGer 4A_648/2018 vom 12.12.2018 |
4A_648/2018 |
Urteil vom 12. Dezember 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung, Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2018
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(ZK2 18 48).
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 14. September 2018 am 8. Oktober 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Kantonsgericht gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe) mit einer vom 7. Dezember 2018 datierten Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich entnehmen lässt, dass sie gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenauflage für das Berufungsverfahren angeht, Beschwerde erheben will;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass aus den Akten hervorgeht, dass der angefochtene Entscheid vom 8. Oktober 2018 am Tag der Entscheidfällung an die Beschwerdeführerin versandt und dass die Sendung der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2018 nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zur Abholung bei der Poststelle gemeldet wurde, indessen von dieser in der Folge dort nicht abgeholt wurde;
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dass der Entscheid des Kantonsgerichts nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 9. Oktober 2018, mithin am 16. Oktober 2018, als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung eines Entscheids an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Berufungsverfahren eingeleitet hatte;
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dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts demnach am 15. November 2018 ablief;
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dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden, vom 7. Dezember 2018 datierten und der Schweizerischen Post am 10. Dezember 2018 übergebenen Beschwerdeeingabe die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten hat;
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dass demnach auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass ausserdem in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde, auch wenn sie fristgerecht erhoben worden wäre, wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten werden könnte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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