BGer 4F_21/2018 | |||
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BGer 4F_21/2018 vom 12.12.2018 |
4F_21/2018 |
Urteil vom 12. Dezember 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG für Immobilien-Dienstleistungen,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, Vorladung der Schlichtungsbehörde; Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2018 (4A_418/2018) betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 262.
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In Erwägung, | |
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Vorladung der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 29. Mai 2018 erhob;
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dass das Obergericht am 20. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_418/2018 vom 24. September 2018 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 die Revision dieses Urteils beantragte;
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dass der Gesuchsteller mit weiterer Eingabe vom 9. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs vorbringt, aus einem dem Gesuch beigelegten Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2018 über ein von C.________ -einer Drittpartei - gegen ihn gestelltes Ausweisungsgesuch ergebe sich die neue Tatsache, dass die Sühneverhandlung unzulässig gewesen sei und der daraus entstandene Schaden "unzutreffend" sei;
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dass sich der Gesuchsteller damit sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;
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dass nach dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren trotz aller Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 134 III 286);
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dass danach nur Tatsachen eine Revision rechtfertigen können, die erheblich, mithin geeignet sind, den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt zu ändern und aufgrund einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Urteil zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671), bzw. Beweismittel, bei denen anzunehmen ist, sie hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171);
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dass der Gesuchsteller indessen nicht, jedenfalls nicht in einer den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügenden Weise, darlegt und auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Berücksichtigung der behaupteten "Tatsachen", dass die Sühneverhandlung unzulässig gewesen sei und dass der daraus entstandene Schaden "unzutreffend" sei, geeignet sein sollte, mit Bezug auf die Erfüllung der Begründungsanforderungen der Beschwerde, auf welche im angefochtenen Urteil 4A_418/2018 vom 24. September 2018 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, so dass das Dispositiv des genannten Urteils des Bundesgerichts gestützt darauf abzuändern wäre;
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dass damit der angerufene Revisionsgrund nicht dargetan ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
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dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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