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Informationen zum Dokument  BGer 1F_39/2018  Materielle Begründung
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BGer 1F_39/2018 vom 14.12.2018
 
 
1F_39/2018
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stephan Amacker,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_613/2018 vom 21. November 2018.
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative erhob Stephan Amacker mit Eingabe vom 20. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_613/2018 vom 21. November 2018 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen habe, und überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Mit Beschluss vom 28. November 2018 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Beschwerde von Stephan Amacker nicht ein. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat Stephan Amacker darauf hin, dass gegen den regierungsrätlichen Beschluss innert fünf Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden könne.
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2. Stephan Amacker verlangt mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_613/2018 vom 21. November 2018. Er beruft sich dabei auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG.
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Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil in Anwendung von Art. 77 und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auf die beim ihm direkt eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Inwiefern dieses Urteil an den geltend gemachten Revisionsgründen leiden sollte, ist nicht ersichtlich. Somit ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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3. Der Gesuchsteller hätte die von ihm im vorliegenden Revisionsgesuch behaupteten Unregelmässigkeiten der Abstimmung in einer Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. November 2018 innert fünf Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht vorbringen können (Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). Dieser Beschluss ist ihm am 29. November 2018 zugestellt worden. Die vorliegende Eingabe vom 11. Dezember 2018 wäre verspätet, weshalb sich eine Umdeutung des Revisionsgesuchs in eine Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss erübrigt.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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